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Patientenverfügung (mit Muster)

Mittels der gesetzlich geregelten Patientenverfügung lässt sich für den Fall einer unfall- oder krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit im Vorhinein schriftlich festlegen, welche medizinischen Maßnahmen in einem Unfall oder Krankheitsfall erwünscht sind oder abgelehnt werden. Obwohl die Patientenverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht jedem zu empfehlen ist, sind beide nur wenig verbreitet in Deutschland. Eine schriftlich verfasste Patientenverfügung ist zwar rechtlich bindend, entfaltet ihre Rechtskraft aber nur dann, wenn sie im Notfall auch aufgefunden bzw. von nahen Angehörigen durchgesetzt wird. Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Patientenverfügung betrifft den Inhalt der Anordnungen für den Ernstfall, die in vielen Fällen nicht klar genug formuliert sind.

Inhalt:

  1. Allgemeines zur Patientenverfügung
  2. Hinweise zum Aufbewahrungsort
  3. Bestimmtheitsgrundsatz (Je konkreter, desto besser)
  4. Rechtliche Durchsetzung der Anordnungen
  5. Muster einer Patientenverfügung

1. Allgemeines zur Patientenverfügung

Wie zahlreiche Studien nachweisen, stehen immer mehr Bürger in Deutschland einer nachhaltigen und verbindlichen Regelung des eigenen Patientenwillens aufgeschlossen gegenüber. Nach diversen Schätzungen haben jedoch nur 10% der Bundesbürger eine schriftliche Patientenverfügung (auch als Patientenvollmacht bezeichnet). In den meisten Fällen wird zur Begründung angegeben, die genauen Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht zu kennen. Dies ist überraschend, da Informationen und Publikationen von Bundeministerien, Verlagen und privaten Organisationen leicht zu finden sind. Empfehlenswert ist z.B. eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz, die man sich hier herunterladen kann. Auch ein vertrauliches Gespräch mit dem Hausarzt sollte Gewissheit über die notwendigen Punkte einer ganz persönlichen Patientenverfügung verschaffen.

Formular zur Patientenverfügung

Ein bundeseinheitliches Formular einer Patientenverfügung gibt es verständlicherweise nicht. Viele private Anbieter und Institutionen der öffentlichen Verwaltung haben jedoch Vordrucke in Eigenregie erstellt, die nahezu identische Gestaltungsmöglichkeiten erlauben. Die im Internet angebotenen Vorlagen einer Patientenverfügung unterscheiden sich inhaltlich kaum voneinander.

Schriftform und eigenhändige Unterschrift

Das Gesetz ordnet für die Patientenverfügung die einfache Schriftform an, d.h. anders als beim Testament ist es ausreichend, diese in Schriftform zu erstellen (Vorlage, Schreibmaschine, Ausdruck mit dem Computer). Entscheidend ist, dass die Verfügung mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen wird. Es können auch mehrere Ausfertigungen erstellt werden, die z.B. beim Hausarzt und nahen Angehörigen hinterlegt werden.

Eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Dessen ungeachtet ist eine juristische Beratung und Begleitung bei der Erstellung immer hilfreich, um dem eigenen Willen im Ernstfall Geltung zu verschaffen. Dies kann aber auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Hinzuziehung von Zeugen

Im Einzelfall (z.B. bei fortgeschrittenem Alter) kann es auch empfehlenswert sein, bei der Erstellung einer Patientenverfügung Zeugen hinzuziehen (z.B. den Hausarzt). Diese bestätigen durch einen Zusatz und ihre Unterschrift, dass die Entscheidungen im Vollbesitz der geistigen Kräfte getroffen wurden.

Muster und Vorlagen

Im Grunde spricht nichts dagegen, auch Muster oder Vorlagen zu benutzen oder sich hieran zu orientieren. Dies erscheint im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 1901 a BGB sogar sinnvoll, um möglichst klare und bestimmte Anordnungen zu treffen. Es muss jedoch erkennbar sein, dass eine ernsthafte Abwägung zwischen Leben und Tod stattgefunden hat, was beim reinen Ankreuzen vorgegebener Alternativen zweifelhaft erscheint.

Änderung und Widerruf

Eine bereits erstellte Patientenverfügung sollte regelmäßig darauf hin überprüft werden, ob die Anordnungen den eigenen, aktuellen Anschauungen über Leben und Tod noch entsprechen. Wenn dem so ist, erfolgt eine Bestätigung durch eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum. Anderenfalls lässt sich eine Patientenverfügung jederzeit ändern oder insgesamt zu widerrufen. Denken Sie daran, alle im Umlauf befindlichen Exemplare zu ändern oder gar zu vernichten.

2. Hinweise zum Aufbewahrungsort

Eine schriftlich verfasste Patientenverfügung ist zwar rechtlich bindend, entfaltet ihre Rechtskraft aber nur dann, wenn sie im Notfall auch aufgefunden bzw. von nahen Angehörigen oder Vertrauten durchgesetzt wird. Es ist also von höchster Bedeutung, dass die Verfügung im Notfall möglichst sicher und schnell aufgefunden wird. Anderenfalls geht sie ins Leere. Zu diesem Zweck sind

  • eine Notfallkarte oder
  • ein Notfallpass

im Geldbeutel hilfreich, die auf eine vorhandene Verfügung und deren Aufbewahrungsort hinweisen.

Empfehlenswert ist auch ein entsprechender Aufkleber auf der Krankenversichertenkarte mit einem Hinweis auf den Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung. Pfleger, Rettungssanitäter bzw. Notfallärzte suchen im Ernstfall routinemäßig nach der Krankenversichertenkarte.

3. Bestimmtheitsgrundsatz (Je konkreter, desto besser)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) klargestellt, dass eine Patientenverfügung möglichst konkret formuliert werden muss. Es reicht also nicht aus, pauschal lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen. Vielmehr ist genau niederzulegen, welche Behandlungsmaßnahmen im jeweiligen Einzelfall spezifisch gewünscht sind oder abgelehnt werden. Gleichzeitig sollte klar werden, ob die konkret festgelegten Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder Ablehnung einer künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) in allen konkret beschriebenen Behandlungssituationen gelten sollen oder ob für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festgelegt werden sollen.

Beschluss des BGH ist am 08.02.2017

Ein weiterer Beschluss des BGH ist am 08.02.2017 (XII ZB 604/15) ergangen. Auch hier hat der BGH festgestellt, dass eine Patientenverfügung konkrete Anordnungen treffen muss, ob und welche ärztlichen Maßnahmen in einer jeweiligen Behandlungssituation erwünscht sind oder abgelehnt werden. Diesbezüglich hat der BGH wie folgt ausgeführt:

Anforderungen an die Bestimmtheit

Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Neben Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. In diesem Sinne ist die Verfügung nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Angaben zu den Behandlungssituationen, in der die Patientenverfügung eingreifen soll, ermöglichen es einem Betreuer, der in § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Prüfungspflicht nachzukommen, ob die darin enthaltenen Festlegungen zu den Behandlungsmaßnahmen auf die aktuelle Lebens- und Handlungssituation zutreffen.

Es genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Behandlungssituationen konkret beschrieben werden, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet werden, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt; etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse.

Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen dabei nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann.

Allgemeine Anweisungen genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht

Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

4. Rechtliche Durchsetzung der Anordnungen

Ebenso wichtig wie die Auffindbarkeit einer vorhandenen Patientenverfügung ist die Gewissheit, dass diese im Ernstfall auch rechtlich durchgesetzt wird. Daher ist es immer ratsam, diese mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu verbinden. So ist eine rechtliche Durchsetzung der getroffenen Anordnungen eher gewährleistet (vgl. unten Muster). Anderenfalls muss das zuständige Gericht erst einen Betreuer bestellen, was sowohl Zeit als auch Geld kostet.

5. Muster und Vorlagen

Patientenverfügung (mit Muster)