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Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Umfang der Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergibt sich in erster Linie aus der Art der Testamentsvollstreckung, die vom Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen angeordnet wurde. Zu unterscheiden zwischen zwischen einer  gegenständlich beschränkten Testamentsvollstreckung, Abwicklungs-, Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung sowie Vermächtnis-, Erbteils- und Nacherbenvollstreckung.

Inhalt:

  1. Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers
  2. Sofortmaßnahmen nach Amtsannahme
  3. Bestandsaufnahme des Nachlasses
  4. Konstituierung und Verwaltung des Nachlasses
  5. Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers
  6. Nachlaßauseinandersetzung
  7. Auskunft und Rechnungslegung

1. Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Eine Testamentsvollstreckung kann ausschließlich in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden (z.B. im Rahmen eines Behindertentestaments). Zwischen dem Testamentsvollstrecker und den belasteten Erben entsteht mit der Annahme des Amtes ein gesetzliches Schuldverhältnis, für das die für einen Auftrag geltenden Regelungen anzuwenden sind (§ 2218 BGB). Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, haftet er für etwaige Schäden mit seinem Privatvermögen (§ 2219 BGB).

Arten der Testamentsvollstreckung

Der Umfang der Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergibt sich dann in erster Linie aus der Art der Testamentsvollstreckung, die vom Erblasser angeordnet wurde. Folgende Arten der Testamentsvollstreckung sind zu unterscheiden:

  • Gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung (§ 2208 BGB),
  • Abwicklungstestamentsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB),
  • Verwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB),
  • Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB,
  • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB),
  • Erbteilsvollstreckung und
  • Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB).

Regelfall Abwicklungstestamentsvollstreckung

Im Regelfall handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB, verbunden mit den Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers,

  • die letztwilligen Anordnungen des Erblassers (z.B. Vermächtnis, Teilungsanordnungen) auszuführen,
  • bis zum Abschluss der Auseinandersetzung  den Nachlaß zu verwalten (incl. Erfüllung aller Nachlaßverbindlichkeiten) und
  • im Falle einer Erbengemeinschaft den Nachlaß unter Berücksichtigung der Vorgaben des Erblassers und der gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen sowie unter den Erben aufzuteilen.

Verwaltungstestamentsvollstreckung

Im Falle einer Verwaltungstestamentsvollstreckung (oder kurz Verwaltungsvollstreckung) gem. § 2209 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Nachlaß zu verwalten. Für die Abwicklung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker hier nicht verantwortlich. Diese Art der Testamentsvollstreckung wird in der Praxis gerne eingesetzt, um den Nachlaß zu verwalten, bis die eingesetzten Erben ein gewisses Alter erreicht haben.

Dauertestamentsvollstreckung

Bei der Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, zunächst den Nachlaß abzuwickeln und anschließend zu verwalten. Diese Art der Testamentsvollstreckung endet ohne anderweitige Regelung im Testament oder Erbvertrag spätestens mit Ablauf von 30 Jahren seit Eintritt des Erbfalls, kann aber auch bis zum Tod der Erben oder des Testamentsvollstreckers bzw. bis zum Eintritt eines anderen Ereignis verlängert werden.

Weitere Arten der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auch auf bestimmte Nachlaßgegenstände bzw. auf ein einzelnes Vermächtnis beschränken.

Hat der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, kann er bestimmen, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf einen Erbteil erstreckt (= Erbteilsvollstreckung). Für diesen Fall nimmt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten des belasteten Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft wahr.

Bei der Nacherbenvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die Rechte eines Nacherben bis zum Eintritt eines Nacherbfalles wahrzunehmen, z.B. für einen minderjährigen (oder noch nicht geborenen) Nacherben.

2. Sofortmaßnahmen nach Amtsannahme

Unmittelbar nach Amtsannahme hat der Testamentsvollstrecker je nach Art der Testamentsvollstreckung folgende Sofortmaßnahmen einzuleiten:

  • Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, (ggf. auch mehrere gerichtlich beglaubigte Zweitschriften des Testamentsvollstreckerzeugnisses für Nachforschungszwecke),
  • Anlegung einer Testamentsvollstreckerakte,
  • Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes für Haftpflichtschäden (Vermögenshaftpflicht),
  • Inbesitznahme des Nachlasses gem. § 2205 S. 2 BGB, ggf. verbunden mit einer Herausgabeklage gegen den unmittelbaren Besitzer, falls dieser zum Besitz nicht berechtigt ist und sich zur Herausgabe weigert),
  • ggf. verbunden mit einem Postnachsendeauftrag am Wohnort des Erblassers,
  • Kontaktaufnahme mit den Erben, Vermächtnisnehmern und sonstigen am Nachlaß beteiligten Personen, ggf. verbunden mit einem Vergütungsvorschlag (falls hierzu eine Regelung im Testament oder Erbvertrag fehlt).

3. Ermittlung und Bestandsaufnahme des Nachlasses

Zu den grundlegenden Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört es, den Bestand und die Zusammensetzung des Nachlasses zu ermitteln und zu erfassen. In der Regel muss er hierzu allerlei Nachforschungen anstellen, insbesondere zu

  • Vermögen bei Banken im In- und Ausland (Girokonten, Sparvermögen, Wertpapiere, Schließfächer),
  • Bausparverträge,
  • Forderungen gegen Dritte,
  • Renten- oder Lebensversicherungen,
  • Kunstgegenstände, Schmuck, Edelmetalle, Münzen oder Edelsteine,
  • Werthaltige Gebrauchsgegenstände (insbesondere Kraftfahrzeuge),
  • Mobiliar und Hausrat sowie

im Einzelfall auch zu

  • Grundbesitz (unbebaute Grundstücke, Immobilien),
  • Betriebsvermögen oder Beteiligungen und
  • sonstige Rechte (z.B. Patente).

4. Konstituierung und Verwaltung des Nachlasses

Es folgt die Konstituierung des Nachlasses, also

  1. die Inbesitznahme der Nachlaßgegenstände,
  2. die Erstellung eines Nachlaßverzeichnis,
  3. die Befriedigung der Erblasserschulden sowie
  4. die Begleichung der Erbschaftsteuerschulden.

Die Konstituierung des Nachlasses ist die Basis für eine anschließende ordnungsgemäße Verwaltung.

Nachlaßverzeichnis

Zentraler Bestandteil ist das Nachlaßverzeichnis, das der Testamtentsvollstrecker gem. § 2215 Abs. 1 BGB unverzüglich und aufgefordert nach Amtsannahme zu erstellen hat. Eine Bewertung der Nachlaßgegenstände oder eine Wertermittlung durch Sachverständige ist nicht erforderlich (aber zumindest schätzungsweise zu empfehlen).

Das Nachlaßverzeichnis ist in Schriftform anzufertigen und gem. § 2215 Abs. 2 BGB unter Angabe des Aufnahmetages vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen (auf Verlangen mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift). Besteht Grund zur Annahme, dass die Anfertigung des Nachlaßverzeichnis nicht mit der erforderlicher Sorgfalt angefertigt wurde, können die Erben verlangen, dass der Testamentsvollstrecker die Richtigkeit gem. §§ 2218 Abs. 1 i.V.m. 666, 259, 260 BGB eidesstattlich versichert.

Das Nachlaßverzeichnis ist den Erben unaufgefordert und unverzüglich zu übermitteln. Die Kosten für die Aufnahme trägt der Nachlaß (§ 2215 Abs. 5 BGB).

Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses

Nach der Konstitutierung muss der Testamentsvollstrecker je nach Art der Testamentsvollstreckung für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sorgen (§§ 2205 S. 1, 2216 Abs. 1 BGB). Inwieweit der Nachlaß der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, ist abhängig vom Willen des Erblassers. Grundsätzlich betrifft die Verwaltung den gesamten Nachlaß, es sei denn, der Erblassers hat eine andere Art der Testamentsvollstreckung angeordnet.

Anordnungen des Erblassers betreffend die Verwaltung des Nachlasses sind stets zu berücksichtigen (§ 2216 Abs. 2 BGB). Will der Testamentsvollstrecker hiervon abweichen, ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um

  • dingliche Verfügungsbeschränkungen,
  • Verwaltungsanordnungen oder
  • Wünsche des Erblassers

handelt. Erstere sind gem. § 2208 Abs. 1 BGB zwingend zu beachten. Handelt es sich um Wünsche des Erblassers, steht es dem Testamentsvollstrecker frei, diese zu berücksichtigen oder nicht. Will der Testamentsvollstrecker von Verwaltungsanordnungen abweichen, ist eine Zustimmung der Erben empfehlenswert. Wird diese verweigert, kann der Testamentsvollstrecker das Nachlaßgericht einschalten und eine Außerkraftsetzung gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB beantragen.

Schenkungen des Testamentsvollstreckers sind nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB). Darüber hinaus gilt das Verbot von Insichgeschäften gem. § 181 BGB, sofern dies nicht im Testament oder Erbvertrag gestattet wurde

5. Steuerliche Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers

Neben der Konstituierung und Verwaltung des Nachlasses treffen den Testamentsvollstrecker auch steuerliche Aufgaben und Pflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) ergeben. Fehlt dem Testamentsvollstrecker das notwendige Fachwissen, muss er einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.

Steuererklärungen des Erblassers

In der Regel hat der Erblasser von seinem Tod noch nicht alle Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht, insbesondere beim Tod eines Einzelunternehmers oder mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Diese Pflicht obliegt nunmehr dem Testamentsvollstrecker, soweit es sich um Einkünfte oder Einnahmen bis zum Tod des Erblassers handelt.

Im Rahmen einer Anfrage an das zuständige Finanzamt lässt sich schnell klären, welche Steuererklärungen (Steuerart und Veranlagungszeitraum) noch ausstehen. Aus den Steuererklärungen können sich noch Nachlassverbindlichkeiten oder Forderungen gegen das Finanzamt ergeben, die bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu berücksichtigen sind.

Ergeben sich entsprechende Hinweise, ist der Testamentsvollstrecker darüber hinaus auch verpflichtet, bisher unvollständige oder unrichtige Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

Erbschaftssteuererklärung

Ferner gehört es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, für die Erben eine Erbschaftsssteuererklärung zu erstellen und an das Erbschaftssteuerfinanzamt zu übermitteln (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Anschließend – und vor der Auseinandersetzung des Nachlasses – sind aus dem Nachlaß die festgesetzten Erbschaftssteuern zu bezahlen. Der Erbschaftssteuerbescheid wird zunächst dem Testamentsvollstrecker zugestellt und damit (auch den Erben) bekanntgegeben. Dieser ist dann unverzüglich an die betroffenen Erben weiterzuleiten (idealerweise mittels Einwurfeinschreiben), verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Steuerbescheid und die hierfür zu beachtende Einspruchsfrist.

6. Nachlaßauseinandersetzung

In der Regel handelt es sich um eine Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB, bei der dem Testamentsvollstrecker auch die Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses unter Berücksichtigung der Anordnungen des Erblassers obliegt.

7. Auskunft und Rechnungslegung

Abschließend treffen den Testamentsvollstrecker zahlreiche Pflichten zur

  • Auskunft,
  • Information und
  • Rechnungslegung,

die mit entsprechenden Rechten der Erben korrespondieren und daher dort dargestellt werden.

Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers