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Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung ist in ausgewählten Konstellationen eine legale, aber häufig übersehene Gestaltungsalternative, um bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte auf Angehörige steuerfrei zu übertragen. Ziel einer Kettenschenkung ist die optimale Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen bei Schenkungen unter Lebenden, um dadurch Teile hoher Vermögen einer anfallenden Belastung durch Erbschaftssteuer zu entziehen.

Was ist eine Kettenschenkung?

Während im allgemeinen bekannt ist, dass man mit einer frühzeitigen Schenkung unter Lebenden die Belastung der späteren Erben durch die anfallende Erbschaftssteuer mindern kann, wird die Kettenschenkung unter Lebenden als Variante gerne übersehen. Ziel einer Kettenschenkung ist die legale und optimale Ausnutzung vorhandener Freibeträge unter Angehörigen, die je nach Verwandschaftsgrad unterschiedlich ausgestaltet sind. So lässt sich z.B. eine direkte Schenkung von Großeltern an Enkel optimaler gestalten, indem die Vermögensübertragung von den Großeltern an die Enkel unter Ausnutzung der höheren Freibetrage zwischen Eltern und Kindern (= EUR 400.000) über das eigene Kind umgeleitet wird.

Man spricht also dann von einer Kettenschenkung, wenn ein Vermögensgegenstand in zwei getrennten, aber aufeinander folgenden Übertragungen von einer Person auf einen Dritten übertragen wird, wobei ein zweiter Erwerber quasi „zwischengeschaltet“ wird. In der Praxis bietet sich das Institut der Kettenschenkung u.a. in folgenden Konstellationen an:

  1. (Weitere) Schenkung von Eltern an Kind, soweit bei einem Ehegatten bereits der Freibetrag des Kindes ausgeschöpft ist;
  2. Schenkung von Schwiegereltern an Schwiegerkind;
  3. Schenkung von Großeltern an Enkelkind.

Bei den vorgenannten Fällen geht es immer darum, durch eine Umleitung der Schenkung noch vorhandene oder höhere Freibeträge im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer auszunutzen. Ist der Kinder-Freibetrag beim Ehemann durch eine Schenkung zu Lebzeiten bereits ausgenutzt, lässt sich der zweite Kinder-Freibetrag im Verhältnis zur Ehefrau nutzen, indem die Schenkung über die Ehefrau umgeleitet und somit der Ehegattenfreibetrag (EUR 500.000,00) ausgenutzt wird.

Mißbrauch oder legale Gestaltung?

In seinem Beschluss vom 30.11.2011 (Az. II B 60/11) hat der BFH das Institut der Kettenschenkung im Grundsatz für zulässig beurteilt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Schenkung des Vaters an seinen Sohn, wobei dieser kurz darauf die Hälfte des geschenkten Grundstücksanteils an seine Ehefrau weiterschenkte.

Bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an; denn die Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a aa). Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 II R 92/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128; vom 10. März 2005 II R 55/03, BFH/NV 2005, 1309). Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben (vgl. Piltz, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge –ZEV– 1994, 55).

Solange der Beschenkte im Rahmen der ersten Übertragung frei über das geschenkte Vermögen verfügen kann, handelt es sich nach Ansicht des BFH um keinen Mißbrauch einer rechtlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO. Infolgedessen ist entscheidend, dass der erste Teil der Kettenschenkung ohne Auflage einer Weiterübertragung erfolgt. Anders sieht es nach der Rechtsprechung des BFH jedoch aus, wenn die erste Schenkung mit einer Verpflichtung zur Weiterübertragung an eine dritte Person verbunden wird.

Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128). Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128).

Ferner ist darauf zu achten, dass die beiden Schenkungen getrennt voneinander erfolgen, sowohl zivilrechtlich als auch zeitlich. Die zweite Schenkung sollte also erst erfolgen, wenn die erste Schenkung zivilrechtlich und zeitlich vollzogen ist. Im Falle einer Kettenschenkung von Immobilien ist zwingend auf eine getrennte notarielle Beurkundung der einzelnen Vorgänge zu achten.

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