Menü

Testament oder Erbvertrag

Viele Ehepaare stehen als Erblasser oft vor der Frage, ob sie ihren Nachlaß besser in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag regeln.

Gemeinschaftliches Testament

Für Ehegatten gibt es gem. § 2265 BGB die Möglichkeit, ihren Nachlass in einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) zu regeln, d.h.

  • gleichzeitig und gemeinschaftlich
  • eine oder mehrere Verfügungen von Todes wegen

anzuordnen.

Die Ehegatten können darin aber

  • auch völlig selbständige Verfügungen von Todes wegen bzw.
  • sonstige Anordnungen für den Todesfall

getroffen werden. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte die Erklärung mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass dieses eigenhändig errichtet werden kann, so dass zunächst keinerlei Kosten anfallen, um den Nachlaß beider Ehegatten zu regeln.

Der Nachteil des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten besteht darin, dass dieses beim Tod des erstversterbenen Ehegatten eine Bindung des überlebenden Ehegatten mit sich bringen kann, was nicht immer gewollt oder sinnvoll ist. Mit dem Berliner Testament (Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten) können darüber hinaus erhebliche erbschaftssteuerliche Nachteile verbunden sein, da der Nachlaß in diesem Fall oft in kurzer Zeit zweimal versteuert werden muss.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist für Ehegatten neben der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments eine Alternative, den gemeinsamen Nachlass zu regeln.

Der Vorteil des Erbvertrages besteht insbesondere darin, dass auch Dritte in die vertragliche Regelung einbezogen werden können, z.B. bei Berücksichtigung eines Dritten im Austausch gegen eine eventuell notwendige Pflege der Erblasser. Während den Erblassern die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament oft nicht bewusst ist und daher aus meiner Sicht nachteilig sein kann, darf man die Bindungswirkung beim Erbvertrag durchaus zu den Vorteilen zählen. Die im Erbvertrag errichtete Verfügung von Todes kann von den Vertragsbeteiligten nur  einvernehmlich bzw. in engen Grenzen wieder beseitigt werden.

Zu den Nachteilen des Erbvertrages gehören jedoch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine erbvertragliche Regelung notariell beurkundet werden muss und diese bei hohen Nachlaßwerten durchaus beachtlich sein können.

Testament oder Erbvertrag
Tagged on: