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Was nach einem Todesfall zu tun ist

Kommt es innerhalb der Familie zu einem Todesfall oder stirbt ein naher Angehöriger, müssen die Hinterbliebenen und Erben trotz ihrer Trauer diverse Maßnahmen veranlassen und den Nachlass sichern. Viele dieser Dinge sind innerhalb bestimmter Fristen zu erledigen. In Form einer Checkliste folgt ein kurzer Überblick, was nach dem Tod eines nahen Angehörigen alles zu tun ist.

Inhalt:

  1. Sofortmaßnahmen nach einem Todesfall
  2. Sterbeurkunde beantragen
  3. Bestattung des Verstorbenen
  4. Testament beim Nachlaßgericht abliefern
  5. Bestimmung der gesetzlichen Erben
  6. Klärung der Vermögensverhältnisse und ggf. Ausschlagung der Erbschaft
  7. Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil
  8. Mietvertrag kündigen und Haushalt auflösen
  9. Testamentseröffnung
  10. Beantragung eines Erbscheins
  11. Nachlasssicherung und sonstige Maßnahmen
  12. Erfüllung von Vermächtnissen
  13. Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
  14. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
  15. Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt
  16. Benachrichtigung der Versicherungen
Checkliste zum Todesfall – formblitz.de

1. Sofortmaßnahmen nach einem Todesfall

Bei einem Todesfall innerhalb der Familie ist zunächst ein Arzt zu informieren, der den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache feststellt. Der Arzt stellt den Totenschein zur Vorlage beim Standesamt aus, sofern nicht Anhaltspunkte für einen unnatürlichen Tod vorliegen. All das geschieht automatisch, wenn der Angehörige in einem Krankenhaus oder einem Alten- bzw. Pflegeheim gestorben ist.

Anschließend sollten auch die anderen Familienangehörigen, Verwandte oder Freunde über den Todesfall benachrichtigt werden. Hierzu besteht jedoch keine Rechtspflicht und der Umfang des Personenkreises ist von dem sozialen Umfeld der Verstorbenen abhängig.

Durchsicht persönlicher Unterlagen

Für die Beantragung der Sterbeurkunde beim Standesamt benötigen die Hinterbliebenen neben dem Totenschein diverse andere persönliche Dokumente. Legen Sie eine Sammlung aller wichtigen Unterlagen an, beginnend mit dem Personalausweis und einer Geburtsurkunde des Verstorbenen. Darin aufzunehmen sind ebenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, falls der Verstorbene verheiratet oder geschieden war.

Finden die Hinterbliebenen in den Dokumenten des Verstorbenen einen Bestattungsvertrag, sollte der Bestatter umgehend über den Todesfall informiert werden. Ist kein Bestattungsvertrag auffindbar, sollten die Hinterbliebenen frühzeitig den Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen in der näheren Umgebung aufnehmen. Das Bestattungsunternehmen übernimmt viele Aufgaben und entlastet somit die Hinterbliebenen.

Auch eine etwaige Verfügung von Todes wegen in der Form eines Testaments oder Erbvertrages gehört in die Sammlung der wichtigsten Dokumente. Das Gleiche gilt für eine Vorsorgevollmacht für den Todesfall oder einen Organspendeausweis.

Tauchen bei der Durchsicht der persönlichen Dokumente des Verstorbenen Versicherungsunterlagen auf, werden diese ebenfalls in die Sammlung der wichtigsten Dokumente aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt geht es vor allem um folgende Versicherungsverträge:

  • Lebensversicherungen,
  • Unfallversicherung oder
  • Sterbegeldversicherung.

Bitte beachten Sie, dass manche Lebensversicherungen eine recht zeitnahe Anzeige des Todesfalls fordern.

2. Anzeige des Todes und Beantragung der Sterbeurkunde

Im Falle eines Todes ist dieser dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen (§ 28 PersG). Ist der oder die Verstorbene im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim gestorben, übernimmt die jeweilige Einrichtung die Anzeige. Ansonsten sind gem. § 29 PersG folgende Personen anzeigepflichtig:

  • Wer mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;
  • Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat;
  • Jeder anderer, der bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Anzeige beim Standesamt erfolgt mündlich unter Vorlage eines Ausweises. Ersatzweise ist eine schriftliche Anzeige durch ein registriertes Bestattungsunternehmen zulässig (§ 29 Abs. 2 PersG).

Die Sterbeurkunde beweist gem. §§ 55, 60 PersG den Tod des Verstorbenen und wird später auch wichtig im Umgang mit Ämtern, Banken und Versicherungen.

Dem Standesamt sind folgende Unterlagen im Original vorzulegen:

  • Geburtsurkunde;
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis);
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über deren Auflösung;
  • Totenschein.

Das Standesamt kann hiervon abweichen, also zudem weitere Urkunden verlangen oder auf einzelne Nachweise verzichten. Die Bestattung des Verstorbenen darf grundsätzlich erst nach der Anzeige des Todes und Ausstellung der Sterbeurkunde erfolgen.

3. Bestattung des Verstorbenen

Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Bestattungsgesetze erlassen. In Bayern gilt das Bestattungsgesetz (BestG) aus dem Jahre 1970, das durch eine Bestattungsverordnung (BestV) ergänzt wird.

In Deutschland muss jeder Leichnam innerhalb einer bestimmten Frist bestattet werden (Bestattungsfrist). Dies ist möglich durch

  • Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung);
  • Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder
  • Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

Es gelten unterschiedliche Bestattungsfristen in den Bundesländern, wobei zwischen Mindest- und Maximalfristen unterteilt wird. In Bayern muss der Leichnam spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein oder zur Bestattung auf den Weg gebracht werden (vgl. § 15 BestV).

Wer bestattungspflichtig ist, wird in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Länder bzw. in den Bestattungsverordnungen bestimmt. Regelmäßig werden darin

  • überlebende Ehegatte oder Lebenspartner,
  • die Kinder oder
  • die Eltern

verpflichtet. Sind diese nicht mehr am Leben, können auch die Großeltern, Enkelkinder oder Geschwister bestimmt sein. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob die genannten Personen auch Erben geworden sind.

Gemeinsam mit dem Bestatter sind Beerdigung und Trauerfeier zu planen und zu organisieren. Muster und Vorlagen für Trauerreden helfen den Hinterbliebenen, ihre Gedanken in Worte zu fassen. Wünsche und Anordnungen in einem Testament oder anderen Urkunden sollten bei der Planung der Beerdigung und Trauerfeier berücksichtigt werden.

Wer das Bestattungsunternehmen beauftragt, muss auch die Kosten der Bestattung tragen. Fallen Bestattungspflicht und Erbe auseinander, hat der bestattungspflichtige Nichterbe einen Erstattungsanspruch gegen die Erben (§ 1968 BGB). Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner gem. §§ 2058, 421 BGB.

Schwieriger wird die Rechtslage, wenn der Verstorbene keine Erben oder kein (ausreichendes) Erbe hinterlässt. Erhielt der Ver­storbene Sozial­hilfe, kann der Sozialhilfe­träger zur Erstattung der Bestattungskosten verpflichtet sein.

4. Testament beim Nachlaßgericht abliefern

Ist bei der Durchsicht der persönlichen Unterlagen des Verstorbenen ein Testament aufgetaucht, ist dieses gem. § 2259 BGB im Original unverzüglich beim Nachlaßgericht abzuliefern. Anderenfalls ist beim Nachlaßgericht anzufragen, ob dort eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist.

5. Bestimmung der gesetzlichen Erben

Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen getroffen, bestimmen sich die Erben anhand der gesetzlichen Regelungen (§§ 1924 ff BGB). Man spricht von gesetzlicher Erbfolge. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

6. Vermögensverhältnisse klären und ggf. Erbe ausschlagen

Der Tod eines geliebten Menschen ist regelmäßig ein sehr einschneidendes Ereignis für die Hinterbliebenen. Und dennoch erwartet der Gesetzgeber gem. § 1944 BGB, dass sich die Erben innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung von der Erbschaft und dem Grund ihrer Berufung entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen.

Der Anfall der Erbschaft tritt gem. § 1942 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen automatisch ein, sofern die Erben nicht form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlaßgericht erklären, dass sie das Erbe ausschlagen.

Der Nachlass des verstorbenen Erblassers setzt sich regelmäßig zusammen aus Vermögenswerten und Nachlaßverbindlichkeiten. Letzte beinhalten die Schulden des Erblassers und die Erbfallkosten, also die Kosten der Bestattung, des Grabmahls und seiner Pflege sowie der Nachlaßregelung. Vermögensgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten bilden eine Einheit und gehen insgesamt auf den oder die Erben über.

Nicht selten übersteigen die Schulden das Vermögen des Erblassers, so dass eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht zu ziehen ist.

Entscheidung über Ausschlagung der Erbschaft

Die Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft kann im Einzelfall recht schwierig werden, wenn Zusammensetzung und Wert des Nachlassses unklar sind. Das kann daran liegen, dass der Erblasser Unternehmer oder an einer Gesellschaft beteiligt war. Es ist auch denkbar, dass Vermögensgegenstände bzw. Schulden im Ausland vorhanden sind. In diesem Fall sind die Erben gut beraten, die Vermögensverhältnisse des Erblassers anhand aller zugänglichen Quellen rasch und mit professioneller Hilfe in seiner Zusammensetzung zu klären und auf deren Werthaltigkeit zu prüfen. War der Verstorbene Alleingesellschafter einer GmbH, ist diese eventuell zu liquidieren, falls die Erben nicht in der Lage oder gewillt sind, diese fortzuführen.

In den meisten Fällen ist der Nachlaß einer verstorbenen Person mit Darlehen oder anderen Verbindlichkeiten finanziell belastet. Hier ist zu prüfen, ob diese durch werthaltige Vermögensgegenstände gedeckt sind. Nicht selten ist der Nachlaß auch überschuldet, so dass der Anfall der Erbschaft für die Erben einen enormen Schaden verursachen kann. In diesen Fällen wäre es ratsam, das Erbe auszuschlagen.

Wer erst im Nachhinein eine Überschuldung des Nachlasses feststellt oder die form- und fristgerechte Ausschlagung versäumt hat, kann die Annahme der Erbschaft noch anfechten oder eine sogenannte Nach­lass­verwaltung beantragen. Beides ist nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

7. Wahl zwischen Erbe und Pflichtteil

8. Mietverhältnis kündigen und Haushalt auflösen

Führte der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen, treten diese mit dem Tod gem. § 563 Abs. 1 BGB automatisch in das Mietverhältnis ein (sofern sie nicht ohnehin schon Vertragsbeteiligte sind). Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, gilt dies auch für die Kinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben.

Das Mietverhältnis kann jedoch innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod gekündigt werden. Der Eintritt in das Mietverhältnis gilt dann als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB).

Lebte der Verstorbene allein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, wobei diese innerhalb eines Monats ab Todesfall zur außerordentlichen Kündigung zum Ablauf der gesetzlichen Frist berechtigt sind (§ 564 BGB).

Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnis ist der Haushalt des Verstorbenen rechtzeitig aufzulösen.

9. Testamentseröffnung

Hat der Verstorbene ein letztwillige Verfügung von Todes wegen in der Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen, wird diese vom Nachlaßgericht eröffnet (§ 348 FamG). In der Regel erfolgt die Eröffnung in Anwesenheit der Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten. Sie erhalten ein Protokoll über den Eröffnungstermin und eine Abschrift des Testaments bzw. Erbvertrages, soweit sie davon betroffen sind.

10. Beantragung eines Erbscheins

Hatte der Erblasser Guthaben bei Banken oder Sparkassen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG haftungsbeschränkt), benötigen die Erben regelmäßig einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen vererbt hat. Der Erbschein wird beim Nachlaßgericht beantragt.

11. Nachlasssicherung und sonstige Maßnahmen

Haben die Erben die Erbschaft angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, ist der Nachlaß des Verstorbenen durch geeignete Maßnahmen rasch zu sichern und zu übernehmen.

Zugriff auf Konten bei Banken und Sparkassen

An erster Stelle sind kontoführende Banken des Erblassers über den Tod zu informieren, verbunden mit der Bitte um Auskunft über bestehende Konten und den aktuellen Kontostand. Es ist auch zu empfehlen, Zweitschriften der Konto- und Depotauszüge für die letzten 2 oder 3 Jahre anzufordern, falls diese in den Unterlagen des Verstorbenen nicht mehr auffindbar sind. Aus den Kontoauszügen können sich für die Erben wichtige Informationen über den Nachlaß und Einkunftsquellen ergeben.

Sobald eine Bank oder Sparkasse Kenntnis erlangt von dem Tod einer ihrer Kunden, werden entsprechenden Konten als Nachlasskonten weitergeführt. Bestehende Daueraufträge werden ebenso wie Lastschriften weiterhin ausgeführt.

Banken und Sparkassen gewähren den Hinterbliebenen nur in folgenden Fällen Zugriff auf die Konten des Verstorbenen:

  • Hinterbliebene besitzen eine Vollmacht oder Verfügungsberechtigung, die Ihnen den Zugriff auf das Konto des Verstorbenen gestattet.
  • Die Hinterbliebenen sind auch Erben des Verstorbenen und können die Erbfolge mit einem beglaubigten Testament, Erbvertrag oder Erbschein nachweisen.

Bei Erbengemeinschaften können die Erben nur gemeinsam über die Konten verfügen.

Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Für die Vererbung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen sind neben dem Erbrecht auch die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag wichtig. Die Rechtsnachfolge der Erben an die Stelle des Verstorbenen setzt zunächst voraus, dass die Gesellschaftsanteile vererblich sind. In der Regel treffen die Gesellschafter hierzu Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Es gibt verschiedene Varianten, dies zu regeln.

Tod eines Gesellschafters einer GmbH

Beim Tod eines Gesellschafters einer GmbH werden die Erben mit einer Vielzahl von rechtlichen Fragen aus dem Gesellschafts- und Erbrecht konfrontiert. Die Erben sind in diesem Fall gut beraten, einen eigenen Rechtsanwalt einzuschalten, der zunächst mit dem Geschäftsführer der GmbH Kontakt aufnimmt. Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH für den Fall des Todes eines Gesellschafters eine Einziehung oder Abtretung an Dritte vereinbart, geht es in erster Linie um eine Bewertung der Geschäftsanteile, um eine angemessene Abfindung zu ermitteln.

War der Erblasser alleiniger Geschäftsführer der GmbH, müssen die Erben gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern so schnell wie möglich einen neuen Geschäftsführer bestellen. Ist dies zeitnah nicht möglich, muss ein Notgeschäftsführer bestellt werden.

Tod eines Gesellschafters einer GbR

Sofern im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht etwas anderes geregelt wurde, wird diese durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Das Gesellschaftsvermögen wird liquidiert (§ 727 Abs. 1 BGB) und das Auseinandersetzungsguthaben wird entsprechend der Anteilsquoten gem. § 730 BGB aufgeteilt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters steht den Erben zur gesamten Hand zu (§ 734 BGB). Der Wert bestimmt sich nach der Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Auflösung.

Wollen die Gesellschafter die GbR trotz des Todes eines Gesellschafters fortgesetzen, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein (Fortsetzungsklausel). Anderenfalls ist die Fortsetzung der Gesellschaft nur mittels einer einvernehmlichen Fortführungsvereinbarung unter Beteiligung aller Gesellschafter möglich.

Soll die GbR mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, ist eine Fortsetzungsklausel nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Gesellschafter die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag angeordnen. Dies geschieht durch Verwendung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel.

Immobilien im Nachlaß

Befinden sich Immobilien im Nachlaß, müssen die Erben oft schwierige Entscheidungen treffen. Wird die Immobilie (weiterhin) selbst genutzt, vermietet oder veräußert? Wollen die Erben Kredite weiterführen, abgelösen oder vorzeitig tilgen? Verwalten sie die Immobilien alle gemeinsam oder wird sie einem Miterben übertragen?

Versicherungen im Nachlaß

Herausgabe von Nachlaßgegenständen verlangen

Befinden sich Nachlaßgegenstände bei Dritten, ist deren Herausgabe zur verlangen.

Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

An folgende Maßnahmen zur Sichrung des Nachlasses ist ebenfalls zu denken:

  1. Nachsendeservice der Post nutzen;
  2. Mitgliedschaften und Abos beenden;
  3. Prüfung und ggf. Widerruf bestehender Vollmachten;
  4. Steuerberater informieren.

12. Erfüllung von Vermächtnissen

Hat der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag Vermächtnisse ausgesetzt, sind diese gem. den Anordnungen des Erblassers zu erfüllen.

13. Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

Der Anspruch naher Angehöriger auf den Pflichtteil am Nachlass ist Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts und beschränkt den Erblasser in zulässiger Weise in seiner Testierfreiheit. Der Pflichteilsanspruch gewährt den Berechtigten eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, die nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen entzogen werden kann. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist in Geld zu erfüllen.

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen

  • die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder),
  • der Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (seit August 2001) sowie
  • (in bestimmten Konstellationen) auch die Eltern des Erblassers.

Zur Berechnung des Pflichtteils ist neben der Quote des gesetzlichen Erbteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln (§ 2311 Abs. 1 BGB). Befinden sich im Nachlaß Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien, ist eine Bewertung dieses Nachlaßvermögens schwierig. Können sich die Erben und der Pflichtteilsberechtigte nicht auf einen fairen Wert einigen, ist der Wert durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

14. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Hat der Verstorbene mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaften sind leider oft Streitauslöser und daher auf rasche Auseinandersetzung angelegt. Dies ist der Grund, warum jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann (§ 2042 BGB). Nicht selten hat der Erblasser sogar schon Anordnungen dazu im Testament getroffen.

War der Verstorbene

  • Einzelunternehmer,
  • Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG oder
  • geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH,

sollte die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts erfolgen.

War der Erblasser an einer GmbH (oder UG haftungsbeschränkt) beteiligt, ist ein schriftlicher Auseinandersetzungsvertrag erforderlich, der zusätzlich notariell zu beurkunden ist. Das Gleiche gilt, wenn sich Immobilien im Nachlaß befinden.

Ist die Erbengemeinschaft von Anfang an streitbehaftet, kann die Einschaltung eines Mediators ratsam sein. Als neutrale Person versucht dieser, die Interessen aller Miterben zu berücksichtigen und eine faire Vermögensverteilung vorzuschlagen.

15. Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt

Die Erben müssen den Erwerb gegenüber dem Finanzamt anzeigen, sofern dieser der Erbschaftssteuer unterliegt (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch das Nachlaßgericht, einen deutschen Notar oder Konsul, entfällt diese Anzeigepflicht der Erben (§ 30 Abs. 3 ErbStG), sofern sich hieraus das Verhältnis zwischen Erblasser und Erben ergibt; ausgenommen sind Erbschaften mit Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG unterliegen; ebenfalls ausgenommen sind Erwerbe von Auslandsvermögen.

Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beim Finanzamt abzugeben.

Die Anzeige soll gem. § 30 Abs. 4 ErbStG folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Familienname, IdNr. (§ 139b AO), Beruf und Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers;
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  • Persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser;
  • Frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Je nach Verhältnis zwischen Erblasser und Erwerber und Nachlass wird das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung anfordern (§ 31 ErbStG).

Trauerfall-Paket beim Tod eines nahen Angehörigen – formblitz.de

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