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Checkliste zur Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter einer GmbH bilden zusammen die Gesellschafterversammlung, wo die zentralen Entscheidungen durch Gesellschafterbeschluss getroffen werden. Hier nehmen die Gesellschafter Einfluss auf den Erfolg und das Schickal der GmbH. Darüber hinaus sind die Rechte der Gesellschafter sehr begrenzt.

Inhalt:

  1. Checkliste zur Gesellschafterversammlung
  2. Allgemeines zur Gesellschafterversammlung der GmbH
  3. Ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung
  4. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung
  5. Stimmenmehrheit

Checkliste zur Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich in allen Angelegenheiten der GmbH zuständig (= Allzuständigkeit). Neben den grundsätzlichen Entscheidungen kann sie auch im Einzelfall entscheiden. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können per Weisung gegenüber der Geschäftsführung durchgesetzt werden (= Weisungsbefugnis).

Allgemeines zur Gesellschafterversammlung der GmbH

Entscheidungen der Gesellschafter einer GmbH erfolgen gem. § 48 Abs. 1 GmbHG mittels Beschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung. Für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung sind gem. § 49 GmbHG die Geschäftsführer zuständig. Die Einzelheiten zur Einberufung und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung ergeben sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag. Ergänzend sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Mittels der nachfolgenden Checkliste zur Gesellschafterversammlung wird sichergestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafter wirksam getroffen werden.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Soweit im Gesellschaftsvertrag oder im GmbHG nichts anderes geregelt wird, ist für einen Beschluss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Satzungsänderungen befürfen hingegen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen und müssen zudem notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag können jederzeit abweichende Mehrheitserfordernisse vereinbart werden, z.B. Einstimmigkeit für alle Entscheidungen.

Checkliste zur Gesellschafterversammlung