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GmbH-Besteuerung nach Auflösung (Liquidation)

Die Besteuerung der GmbH nach Auflösung (Liquidation) unterliegt einigen Besonderheiten, deren gesetzliche Grundlage in § 11 KStG zu finden ist. Entsprechendes gilt für die UG haftungsbeschränkt, bei der es sich bekanntlich nur um eine Rechtsformvariante der GmbH handelt. Mit der Auflösung der GmbH wandelt sich diese von einer werbenden Gesellschaft zu einer Gesellschaft in Liquidation um.

Inhalt:

  1. Besteuerung der GmbH nach Auflösung (Liquidation)
  2. Ermittlung des Abwicklungszeitraums
  3. Berechnung des Abwicklungsgewinns
  4. Ermittlung der Körperschaftssteuer
  5. Besteuerung der Gesellschafter

1. Besteuerung der GmbH nach Auflösung (Liquidation)

Bezüglich der Besteuerung der GmbH nach Auflösung (= in Liquidation) bestimmt die Regelung in § 11 Abs. 1 KStG folgendes:

Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

Gegenüber der Besteuerung des Gewinns eines Wirtschaftsjahres gem. § 7 Abs. 4 KStG ist abweichend hiervon nach § 11 Abs. 1 KStG der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Hierbei geht der Gesetzgeber gem. § 11 Abs. 1 S. 2 KStG davon aus, dass der Abwicklungszeitraum von drei Jahren nicht überschritten wird. Während bei der noch aktiven GmbH das Wirtschaftsjahr im Vordergrund steht, ist es bei der GmbH in Liquidation der Abwicklungszeitraum. Das ist der entscheidende Unterschied. Die Liquidation einer kleinen GmbH wird in den meisten Fällen innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Bei mittleren und großen Gesellschaften kann dieser Zeitraum durchaus nicht ausreichend sein.

2. Abwicklungszeitraum

Der Abwicklungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft und endet, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist.

Hierfür sind zumindest folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Ablauf des Sperrjahres;
  • Vollständige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger;
  • Schlussverteilung des (restlichen) Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter.

Beispiel:

Die Gesellschafterversammlung der ABC-GmbH beschließt am 1.10.2017 die Auflösung der GmbH. Der Abwicklungszeitraum beginnt also am 01.10.2017. Zu diesem Zeitpunkt hat die ABC-GmbH eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen, die der letzten Schlußbilanz der werbenden Gesellschaft zum 30.09.2017 (= Rumpfwirtschaftsjahr) entspricht.

3. Abwicklungsgewinn

Die Ermittlung des Abwicklungsgewinns erfolgt gem. § 11 Abs. 2 KStG durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens. Beide Positionen sind ggf. anzupassen (vgl. unten). Ein Verlustvortrag ist ebenfalls zu berücksichtigen. Hierdurch wird erreicht, dass letztendlich auch der Gewinn infolge der Auflösung stiller Reserven im Anlagevermögen besteuert wird.

a) Abwicklungs-Endvermögen

Das Abwicklungs-Endvermögen ist gem. § 11 Abs. 3 KStG das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um nicht steuerbare bzw. steuerfreie Vermögensmehrungen, die der GmbH während des Abwicklungszeitraums zugeflossen sind.

Hinzuzurechnen sind

  • verdeckte Vermögensverteilungen und
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Sofern einzelne Wirtschaftsgüter noch nicht veräußert wurden, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

b) Abwicklungs-Anfangsvermögen

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen entspricht dem Betriebsvermögen, wie es sich aus der Liquidationseröffnungsbilanz ergibt. Im Falle einer fehlenden Veranlagung hilfsweise das Betriebsvermögen, das nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einer Gewinnausschüttung während der Abwicklung ist das Abwicklungs-Anfangsvermögen um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, soweit dieser ausgeschüttet wurde (§ 11 Abs. 4 S. 3 KStG).

War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen vorhanden, so gilt gem. § 11 Abs. 5 KStG als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.

4. Ermittlung der Körperschaftssteuer

Bei der Berechnung der Körperschaftssteuer gibt es grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Besteuerung der GmbH. Es ist der allgemeine Tarif der Körperschaftssteuer gem. § 23 Abs. 1 KStG anzuwenden. Daneben unterliegt der Abwicklungsgewinn der Gewerbesteuer (wobei das GewSt den besonderen 3-jährigen Abwicklungszeitraum nicht kennt). Der entstandene Gewinn während der Abwicklung ist daher auf die einzelnen Kalenderjahre zu verteilen (§ 16 Abs. 1 GewStDV).

Dort heißt es:

Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.

5. Besteuerung der Gesellschafter

Die Besteuerung eines Abwicklungsgewinns auf der Ebene der Gesellschafter einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt ist von der Besteuerung der Gesellschaft deutlich zu unterscheiden und verdient daher einen gesonderten Beitrag.

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