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Umwandlung der GbR in eine GmbH

Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist eine strategische Entscheidung, die viele erfolgreiche Unternehmer in Betracht ziehen, wenn sie ihre Haftungsrisiken und Steuerbelastung optimieren möchten. Die GbR, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine einfache und flexible Rechtsform, die sich besonders für den Einstieg in die Selbständigkeit eignet. Sie kommt oft bei kleineren Unternehmen zum Einsatz, die ihre Geschäftsidee zunächst in der Praxis testen wollen. Eine GmbH, oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bietet hingegen eine Reihe von Vorteilen, die gerade für erfolgreiche und wachsende Unternehmen attraktiv sind. Dazu gehören insbesondere die beschränkte Haftung der Gesellschafter und steuerliche Vorteile.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über alle Aspekte, die bei einer Umwandlung der GbR in eine GmbH berücksichtigt werden sollten. Zum Einstieg finden Sie einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen beider Rechtsformen, bevor ich auf die Möglichkeiten der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingehe. In vielen Fällen ist die Einbringung der GbR in eine GmbH eine gute Lösung, um die gesteckten Ziele zu erreichen.

Der Ablauf und die eigentliche Umwandlung der GbR in eine GmbH erfordern eine sorgfältige Planung und fachmännische Vorbereitung, damit der Prozess effektiv und ohne Fehler durchgeführt werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sollen als Leitfaden dienen, ersetzen jedoch nicht die individuelle Rechtsberatung.

Inhalt:

  1. Rechtliche Grundlagen: Was ist eine GbR und eine GmbH?
  2. Warum sollte man eine GbR in eine GmbH umwandeln?
  3. Personengesellschaft in GmbH umwandeln
  4. Ablauf der Umwandlung einer GbR in eine GmbH
  5. Einbringung der GbR in eine GmbH im Detail
  6. Die Rahmenbedingungen zur Umwandlung im Steuerrecht
  7. Alternativen zur Umwandlung der GbR in eine GmbH
  8. Erstberatung zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH

1. Rechtliche Grundlagen: Was ist eine GbR und eine GmbH?

Im ersten Kapitel dieses Artikels setzen wir uns zunächst mit den rechtlichen Grundlagen beider Rechtsformen auseinander. Dies ist notwendig, um die Vor- und Nachteile der Umwandlung einer GbR in eine GmbH zu verstehen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, die formlos und ohne nennenswerte Gründungskosten errichtet werden kann. Sie kommt zustande, sobald mindestens zwei Personen sich zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, ist jedoch empfehlenswert. Die GbR ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bietet eine hohe Flexibilität in Bezug auf die Vertragsgestaltung. Die beteiligten Gesellschafter haften jedoch unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen, was mit wachsendem Erfolg und Vermögen zunehmend als Belastung empfunden wird. Der anteilige Gewinn der Gesellschafter unterliegt der Einkommensteuer, wobei jeweils der individuelle und progressiv ansteigende Steuersatz des einzelnen Gesellschafters Anwendung findet.

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und in Deutschland eine der am häufigsten gewählten Unternehmensformen. Sie bietet den Vorteil der beschränkten Haftung der Gesellschafter, wobei deren Privatvermögen in der Regel geschützt ist. Für die Gründung einer GmbH ist – anders als bei den Personengesellschaften – ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen zur GmbH sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt, wobei die Gesellschafter im Hinblick auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages eine weitreichende Vertragsfreiheit haben.

Während die GbR vor allem für kleinere Unternehmen die perfekte Lösung ist, eignet sich die GmbH nahezu für jeden Zweck. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Haftungsbeschränkung: Während die Gesellschafter bei der GbR persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften, ist diese bei der GmbH auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede: Bei der GbR unterliegen die anteiligen Gewinne der Gesellschafter der Einkommensteuer mit einem progressiv ansteigenden Einkommensteuersatz, der in der Spitze bei 42% liegt. Demgegenüber unterliegt der Gewinn der GmbH der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer, wobei in der Summe mit einer Steuerbelastung von rund 30% zu rechnen ist.

2. Warum sollte man eine GbR in eine GmbH umwandeln?

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Unternehmer aus ihrer zu Beginn der Existenzgründung passenden Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) herauswachsen und die Bedürfnisse nach einer Haftungsbeschränkung und/oder einer betrieblichen Altersvorsorge zunehmend größer werden. In vielen Fällen war es auch vernünftig, insbesondere die Geschäftsidee und die Zusammenarbeit der Gesellschafter zunächst im Rahmen einer GbR zu testen. Die Liquidation einer GmbH ist ungleich langwieriger und teurer ist als die Auflösung einer GbR. Ist der Entschluss zur Umwandlung in eine GmbH erst einmal erfolgt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem optimalen Weg.

3. Personengesellschaft in GmbH umwandeln

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) stellt einige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Formwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Daneben ist die Umwandlung mittels Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein gangbarer Weg. Es ist zu unterscheiden zwischen folgenden Alternativen:

  • Sachgründung der GmbH;
  • Bargründung und anschließender Sachkapitalerhöhung gem. § 56 GmbHG.

Bei der Sachgründung der GmbH oder Einbringung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung wird entweder der Betrieb der Personengesellschaft oder die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaft als Sacheinlage in die GmbH eingebracht. Bei Einbringung des Betriebs der Personengesellschaft bleibt letztere bestehen, bei Einbringung der Gesellschaftsanteile geht die Personengesellschaft unter.

Steuerrechtlich sind sowohl die Umwandlungsvorgänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch die Fälle der Einbringung als Sacheinlage begünstigt. Unter Einhaltung der Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 i.V.m. 25 UmwStG besteht ein Bewertungswahlrecht, das neben der Buchwertfortführung auch den Ansatz von Zwischenwerten oder gemeine Werte ermöglicht. Eingeschränkt ist das Bewertungswahlrecht jedoch in den Fällen „negativen Eigenkapitals“.

4. Ablauf der Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sieht das Umwandlungsgesetz folgende Möglichkeiten vor:

  • Verschmelzung gem. §§ 2 UmwG;
  • Aufspaltung gem. §§ 123 ff UmwG;
  • Fomwechsel gem. §§ 190 UmwG.

Es ist also grundsätzlich möglich, eine Personengesellschaft im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH umzuwandeln. Zu unterscheiden sind hierbei folgende Varianten:

  1. Vermögensübertragung auf eine bestehende GmbH (= Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft und eines anderen Rechtsträgers auf eine neu zu gründende GmbH (= Verschmelzung zur Neugründung);
  3. Übertragung eines Teils des Vermögens der Personengesellschaft auf zwei bestehende oder neu zu gründende GmbHs (Aufspaltung);
  4. Änderung der Rechtsform einer Personengesellschaft zur Errichtung einer GmbH (= Formwechsel).

Da das UmwG die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in allen drei Varianten nicht als übertragenden Rechtsträger aufführt, scheidet jedoch eine direkte „Umwandlung der GbR in eine GmbH“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus.

Hierfür ist zunächst ein Zwischenschritt erforderlich, indem eine Eintragung der Firma ins Handelsregister als

erfolgt.

Besitzt die GbR Immobilien oder ist sie in vielerlei Hinsicht durch Verträge gebunden, ist der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG eine praktikable Lösung, da sich dieser Umwandlungsvorgang auf die Änderung der Rechtsform unter Wahrung der rechtlichen Identität beschränkt. Infolgedessen fällt hier weder Grunderwerbsteuer an noch ist eine Zustimmung der Vertragspartner zur Überleitung der Verträge auf die GmbH erforderlich.

5. Einbringung der GbR in eine GmbH im Detail

Neben den o.g. Umwandlungsvorgängen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. UmwG (unter Berücksichtigung der vorherigen Eintragung ins Handelsregister) ist eine Umwandlung der GbR in eine GmbH auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge mittels Einbringung ein gangbarer Weg.

Dies ist in folgenden Varianten möglich:

  • Gründung der GmbH im Wege der Sachgründung durch Sacheinlage des Betriebs der GbR;
  • GmbH-Gründung im Wege der Sachgründung durch Einlage der Gesellschaftsanteile;
  • Bargründung der GmbH mit anschließender Sachkapitalerhöhung nach § 56 GmbHG.

Gegenstand der Einbringung sind die Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht ausnahmsweise die Beibehaltung der GbR für andere Zwecke gewünscht ist.

Während bei der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wahrung der rechtlichen Identität gewährleistet ist, müssen bei der Einbringung der GbR in eine GmbH sämtliche Verträge „einzeln“ auf die GmbH übergeleitet werden. Dies stellt eine Vertragsänderung dar, für die eine Zustimmung der Vertragspartner notwendig ist. Das ist aus meiner Sicht der einzige, aber auch entscheidende Nachteil der Einbringung einer GbR in eine GmbH.

6. Die Rahmenbedingungen zur Umwandlung im Steuerrecht

Während zivilrechtlich bei den vorgenannten Umwandlungsvorgängen zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden ist, fallen diese steuerrechtlich unabhängig davon unter den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG. Allerdings ist die Anwendung dieser Vorschrift an die Einhaltung der darin genannten Voraussetzungen geknüpft.

Dazu gehören u.a. folgende Voraussetzungen (Darstellung nicht abschließend):

a) Für die Anwendung des § 20 UmwStG ist die insbesondere die Einbringung eines qualifizierten Einbringungsgegenstands erforderlich. Hierfür kommen nach § 20 Abs. 1 UmwStG ein Betrieb (oder Teilbetrieb) sowie ein Mitunternehmeranteil in Betracht. Ein Betrieb muss mit sämtlichen Wirtschaftsgütern übertragen werden, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Dazu gehören regelmäßig betriebliche genutzte Immobilien, aber auch wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen. Nach § 21 Abs. 1 UmwStG gelten auch sog. mehrheitsvermittlende oder -verstärkende Anteile an einer Kapitalgesellschaft als qualifizierter Einbringungsgegenstand.

b) Die aufnehmende Gesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG sein.

c) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an der übernehmenen Kapitalgesellschaft ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

d) Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung neuer Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft.

7. Alternativen zur Umwandlung der GbR in eine GmbH

Neben der Umwandlung der GbR in eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder mittels Einbringung der GbR in eine GmbH gibt es noch weitere Alternativen, die allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen. Aus diesem Grund ist die Umwandlung außerhalb der oben beschriebenen Wege grundsätzlich nicht zu empfehlen. Hierzu gehören die insbesondere die verdeckte Einlage, die verschleierte Sachgründung und die verschleierte Sachkapitalerhöhung.

8. Erstberatung zur Umwandlung der GbR in eine GmbH

Jetzt haben Sie einen Überblick über die Möglichkeiten, wie Sie eine GbR in eine GmbH umwandeln können, um ebenfalls von den zahlreichen Vorteilen der GmbH gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu profitieren.

Wenn Sie wissen wollen, welche Option am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt, nutzen Sie einfach das folgende Formular, um Ihr unverbindliches Angebot zu sichern. Füllen Sie die erforderlichen Felder aus, und ich setze mich umgehend mit Ihnen in Verbindung, um einen Erstberatungstermin zu vereinbaren.

In der Regel dauert eine Erstberatung zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH rund 60 bis 90 Minuten, die je nach Präferenz entweder telefonisch oder via Video-Chat stattfindet. Während des Beratungsgesprächs erörtern wir gemeinsam Ihre speziellen Wünsche und Bedürfnisse. So können wir den optimalen Weg für die Umwandlung der GbR in eine GmbH festlegen. Da jeder Fall einzigartig ist, finden wir mit meiner Expertise die passende Lösung, die exakt auf Sie zugeschnitten ist.

Im Anschluss an das Beratungsgespräch entscheiden Sie selbst, ob Sie bereit sind, mit mir den nächsten Schritt in Richtung GmbH zu gehen. Ich unterstütze Sie gerne bei dem gesamten Prozess in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und einem Notar vor Ort.

Starten Sie noch heute – das nachfolgende Formular ist der erste Schritt zu Ihrer GmbH!

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