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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Mit dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) hat der Gesetzgeber in Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend einer Ehe gleichstellt. Es folgte eine Fortentwicklung des Gesetzes durch die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH.

Voraussetzungen für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Für die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verweist § 17b EGBGB auf die Sachvorschriften des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, also in der Regel auf deutsches Recht.

In Deutschland sind folgende Voraussetzungen für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft zu erfüllen:

  • Zwei Personen gleichen Geschlechts erklären gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen;
  • Beide Lebenspartner sind volljährig;
  • Keiner der beiden Lebenspartner ist eine noch bestehene Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen (= Monogamie);
  • Die Lebenspartner sind weder in gerader Linie verwandt noch voll- oder halbbürtig verschwistert (= Inzestausschluß).

Damit sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen einer Ehe sehr ähnlich.

Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Durch die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden folgende allgemeinen Wirkungen erzeugt:

  • Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung mit entsprechender Verantwortung füreinander (§ 2 LPartG),
  • Wahlrechte zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG),
  • Reduzierung der Sorgfaltspflicht auf das eigenübliche Maß (§ 4 LPartG),
  • Verpflichtung zur Unterhaltung der Lebenspartnerschaft durch Arbeit und Vermögen (§ 5 LPartG),
  • Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners gem. §§ 1362 BGB, 8 Abs. 1 PartG,
  • (eingeschränktes) Vertretungsrecht für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gem. §§ 1357 BGB, 8 Abs. 2 PartG.

Darüberhinaus erzeugt die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft folgende besonderen Wirkungen:

  • im Güterrecht: gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) mit der Möglichkeit, die güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag anderweitig zu regeln (§ 7 LPartG);
  • im Unterhaltsrecht: Verpflichtung zum Getrenntlebenunterhalt (§ 12 LPartG) und nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG);
  • Versorgungsausgleich gem. § 20 LPartG;
  • (kleines) Sorgerecht des Lebenspartners eines allein sorgeberechtigten Lebenspartners (§ 9 LPartG);
  • im Erbrecht: gesetzliches Erbrecht des überlebenden Lebenspartners (§ 10 LPartG): neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung 1/2; Recht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 10 abs. 4 LPartG), Pflichtteilsrecht (§ 10 Abs. 6 LPartG).

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer brachte das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.208  (ergänzt durch das Jahressteuergesetz) eine weitgehend Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten. Dies betrifft insbesondere folgende Themen: Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung, Sachfreibetrag für Hausrat, Wäsche etc., Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienwohnheims gem. § 13 abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG; Steuerklassen I bzw. II gem. § 15 abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Freibetrag i.H.v. 500.000 Euro gem. § 16 ErbStG, Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 gem. § 17 ErbStG.

Auch im Bereich der Grunderwerbsteuer wurden eingetragene Lebenspartner mit Wirkung ab 01.01.2011 14.12.2010 den Ehegatten gleichgestellt.

Nur im Bereich der Einkommensteuer werden eingetragene Lebenspartner nach wie vor wie Ledige behandelt, insbesondere gibt es

  • kein Recht zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif,
  • kein Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
  • kein Abzug von Unterhaltsleistungen.

Es sind jedoch mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig, die sich gegen die Ungleichbehandlung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richten.

Vorsicht bei Mitarbeit eines Lebenspartners im Unternehmen des anderen Lebenspartners, insbesondere im Bereich der GmbH. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten im Bereich der Körperschaftsteuer als „nahestehende Personen“, so dass diese grundsätzlich Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein können.

Auch im Arbeits-, Beamten und Rentenrecht ist zwischenzeitlich eine weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten erreicht. Dies betrifft insbesondere die Stichwörter Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung im Öffentlichen Dienst.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

2 thoughts on “Eingetragene Lebenspartnerschaft

  • Stimmt. Im Bereich der Grunderwerbsteuer gilt das bereits für Erwerbsvorgänge ab dem 14.12.2010. Das FG Niedersachsen geht jedoch in einer aktuellen Entscheidung noch weiter und stellt fest, dass die Besteuerung einer in 2009 erfolgten Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten darstellt. Die grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern ab 2010 sei nach Ansicht des FG Niedersachsen nicht ausreichend.

  • Die Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer gilt bereits ab dem 14.12.2010.
    § 23 (9):
    § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht werden.

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