Die Erbrechtsreform im Überblick
Von Udo Schwerd | 18. Januar 2010 | Kategorie: Erbrecht | 1 Kommentar »Das Erbrecht gilt seit jeher als schwieriges und unübersichtliches Terrain für Rechtsanwälte und Berater, die sich nicht gerade als Fachanwalt für Erbrecht jeden Tag mit dieser Materie beschäftigen. Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform ist in diesem Zusammenhang weniger geeignet, um die rechtlichen Unsicherheiten im Erbfall auszuschließen. Im Gegenteil, sie vergrößert bei Nichtkenntnis der geänderten Vorschriften die Haftungsgefahren. Nachfolgender Überblick soll daher grundrißartig darüber informieren, welche Bereiche von der Erbrechtsreform betroffen waren und was sich geändert hat. Eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften kann er jedoch nicht ersetzen.
1. Gesetzgebungsverfahren
Am 02.07.2009 hatte der Bundestag das Reformgesetz zur Änderung des Erbrechts beschlossen, der die Zustimmung des Bundesrates am 18.09.2009 folgte. Damit konnte die lange erwartete Erbrechtsreform mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft treten. Die geänderten Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2010 anknüpfen.
2. Kernpunkte der Erbrechtsreform
Die wesentlichen Änderungen des Erbrechts betreffen die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, die Reform des Pflichtteilsrechts, die Berücksichtigung von Pflegeleistungen (Pflege von Eltern und Großeltern) und das neue Abschmelzungsmodel bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.
a) Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Seit 01.01.2010 verjähren nun auch erbrechtliche Ansprüche bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners in 3 Jahren. Ausgenommen sind insbesondere der Erbschaftsanspruch und der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft, die gem. §§ 2018 Abs. 2, 2130 Abs. 3 i.V.m. § 200 BGB weiterhin nach 30 Jahren verjähren.
In der Praxis beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine kenntnisunabhängige Verjährung tritt sozusagen als Höchstgrenze nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
Zu beachten ist die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gem. § 203 BGB, die insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts sehr oft auftreten.
b) Reform des Pflichtteilsrechts
Die Reform des Pflichtteilsrechts erfolgte nur punktuell und betrifft zunächst die Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs, der – wie bisher – grundsätzlich sofort fällig ist. Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist für eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs nur noch eine “unbillige Härte” für den Schuldner Voraussetzung.
Auch die Tatbestände für den Entzug des Pflichtteils wurden erweitert. Mit Wirkung ab 01.01.2010 liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen des Erblassers (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
c) Ausgleich für Pflegeleistungen
Vor dem Hintergrund der großen Mehrheit der Pflegefälle innerhalb der Familie, ist die Erweiterung des Anspruchs auf Geld aus dem Nachlass bei Erbringung von Pflegeleistungen eine gesetzgeberische Honorierung der Pflegeleistungen unter Angehörigen. Bislang hatten nur pflegende Kinder einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe, wenn ein bisher ausgeübter Beruf in der ursprünglichen Form aufgegeben wurde. Die große Zahl der pflegenden Hausfrauen ging daher leer aus.
Mit Wirkung ab 01.01.2010 sieht das neue Erbrecht vor, dass jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen erhalten kann.
d) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei lebzeitigen Schenkungen
Hauptkritikpunkt am Pflichtteilsergänzungsanspruch war die starre Regelung der 10-Jahres Frist und die Tatsache, dass diese Frist bei Ehegatten überhaupt nicht zur Anwendung kam. In der Praxis höchst unübersichtlich war darüber hinaus die Frage, wann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB – also eine lebzeitige Schenkung – vorlag und wann die 10-Jahresfrist in Gang gesetzt wurde.
Die lebzeitige Übertragung größerer Vermögenswerte ist vor dem Hintergrund der geänderten Bewertungsvorschriften im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsssteuer auch – um nicht zu sagen noch viel mehr – in der Zukunft sinnvoll. Zu beachten waren in solchen Fällen jedoch die schwebenden Pflichtteilsergänzungsansprüche, die beim Erbfall innerhalb der folgenden 10 Jahre seit Schenkung eine Teilhabe der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass sicherstellen sollten. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre.
Der Gesetzgeber reagierte mit der Erbrechtsreform auf die Kritik und führte ein sog. Abschmelzungsmodell mit einer gleitenden Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist nun vorgesehen, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs “pro rata temporis” immer weniger Berücksichtigung findet.
Beispiel: Eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall wird dem Nachlass noch voll hinzugerechnet, eine Schenkung im 2. Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung 10 Jahre und mehr verstrichen, bleibt die Schenkung wie bisher völlig unberücksichtigt und wird dem Nachlass nicht mehr hinzugerechnet.
Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres Frist – und damit auch die Abschmelzung – erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
Zu beachten ist auch in Zukunft, dass der Lauf der 10-Jahres Frist erst mit vollständiger Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers beginnt. Grundstücksübertragungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder Rücktritts sind also nach wie äußerst problematisch.

Na prima, dann kann ja ein Erbschleicher nun Jahr für Jahr damit rechnen, dass selbst der Pflichtteil-Anspruch des Bruders immer weniger wird und somit nach 5 Jahren schon zur Hälfte – der Hälfte – der Hälfte reduziert wurde.
Da lohnt sich ein Prozess wohl kaum, vor allem, wenn der Beklagte zahlungsunfähig ist.