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	<title>Udo Schwerd - Rechtsanwalt - Steuerberatung - München</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Steuerberatung</description>
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		<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/allgemein/eingetragene-lebenspartnerschaft/336/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 18:16:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lebenspartner]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenveranlagung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) hat der Gesetzgeber in Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend einer Ehe gleichstellt. Es folgte eine Fortentwicklung des Gesetzes durch die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH. Für die Begründung, die allgemeinen und<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/allgemein/eingetragene-lebenspartnerschaft/336/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem <strong>Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft</strong> vom 16.02.2001 (LPartG) hat der Gesetzgeber in Deutschland erstmals einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weitgehend einer Ehe gleichstellt. Es folgte eine Fortentwicklung des Gesetzes durch die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH. <span id="more-336"></span></p>
<p>Für die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verweist <a title="§ 17 EGBGB" href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/17b.html" target="_blank">§ 17b EGBGB</a> auf die Sachvorschriften des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist, also in der Regel auf deutsches Recht.</p>
<p>Die <strong>Voraussetzungen</strong> für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft sind, daß</p>
<ul>
<li>zwei Personen gleichen Geschlechts gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen,</li>
<li>beide Lebenspartner volljährig sind,</li>
<li>keiner der beiden Lebenspartner eine noch bestehene Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (= Monogamie),</li>
<li>die Lebenspartner weder in gerader Linie verwandt noch voll- oder halbbürtig verschwistert sind (= Inzestausschluß).</li>
</ul>
<p>Durch die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft werden folgende <strong>allgemeinen Wirkungen</strong> erzeugt:</p>
<ul>
<li>Verpflichtung zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung mit entsprechender Verantwortung füreinander (§ 2 LPartG),</li>
<li>Wahlrechte zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG),</li>
<li>Reduzierung der Sorgfaltspflicht auf das eigenübliche Maß (§ 4 LPartG),</li>
<li>Verpflichtung zur Unterhaltung der Lebenspartnerschaft durch Arbeit und Vermögen (§ 5 LPartG),</li>
<li>Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners gem. §§ 1362 BGB, 8 Abs. 1 PartG,</li>
<li>(eingeschränktes) Vertretungsrecht für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gem. §§ 1357 BGB, 8 Abs. 2 PartG.</li>
</ul>
<p>Darüberhinaus erzeugt die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft folgende <strong>besonderen Wirkungen:</strong></p>
<ul>
<li>im Güterrecht: gesetzlicher <strong>Güterstand der Zugewinngemeinschaft</strong> (§ 6 LPartG) mit der Möglichkeit, die güterrechtlichen Verhältnisse durch einen <strong>Lebenspartnerschaftsvertrag</strong> anderweitig zu regeln (§ 7 LPartG);</li>
<li>im <strong>Unterhaltsrecht</strong>: Verpflichtung zum Getrenntlebenunterhalt (§ 12 LPartG) und nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG);</li>
<li><strong>Versorgungsausgleich</strong> gem. § 20 LPartG;</li>
<li>(kleines) <strong>Sorgerecht</strong> des Lebenspartners eines allein sorgeberechtigten Lebenspartners (§ 9 LPartG);</li>
<li>im <strong>Erbrecht</strong>: gesetzliches Erbrecht des überlebenden Lebenspartners (§ 10 LPartG): neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung 1/2; Recht zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 10 abs. 4 LPartG), Pflichtteilsrecht (§ 10 Abs. 6 LPartG).</li>
</ul>
<p>Im Bereich der <strong>Erbschaft- und Schenkungsteuer</strong> brachte das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.208  (ergänzt durch das Jahressteuergesetz) eine weitgehend Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten. Dies betrifft insbesondere folgende Themen: Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung, Sachfreibetrag für Hausrat, Wäsche etc., Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienwohnheims gem. § 13 abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG; Steuerklassen I bzw. II gem. § 15 abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Freibetrag i.H.v. 500.000 Euro gem. § 16 ErbStG, Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 gem. § 17 ErbStG.</p>
<p>Auch im Bereich der <strong>Grunderwerbsteuer</strong> wurden eingetragene Lebenspartner mit Wirkung ab <del>01.01.2011</del> 14.12.2010 den Ehegatten gleichgestellt.</p>
<p>Nur im Bereich der <strong>Einkommensteuer</strong> werden eingetragene Lebenspartner nach wie vor wie Ledige behandelt, insbesondere gibt es</p>
<ul>
<li>kein Recht zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif,</li>
<li>kein Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG,</li>
<li>kein Abzug von Unterhaltsleistungen.</li>
</ul>
<p>Es sind jedoch mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig, die sich gegen die Ungleichbehandlung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richten.</p>
<p>Vorsicht bei Mitarbeit eines Lebenspartners im Unternehmen des anderen Lebenspartners, insbesondere im Bereich der <a title="GmbH" href="http://www.gmbh2null.de/ug/" target="_blank">GmbH</a>. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten im Bereich der Körperschaftsteuer als &#8220;nahestehende Personen&#8221;, so dass diese grundsätzlich Empfänger einer <a title="verdeckte Gewinnausschüttung" href="http://www.iyotta.de/index.php/gmbh/verdeckte-gewinnausschuettung.html" target="_blank">verdeckten Gewinnausschüttung</a> sein können.</p>
<p>Auch im Arbeits-, Beamten und Rentenrecht ist zwischenzeitlich eine weitgehende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten erreicht. Dies betrifft insbesondere die Stichwörter Familienzuschlag und Hinterbliebenenversorgung im Öffentlichen Dienst.</p>
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		<item>
		<title>Umzugskosten im Steuerrecht</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/umzugskosten-im-steuerrecht/315/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 21:06:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
		<category><![CDATA[Umzugskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Umzug von einem Haushalt in einen anderen reißt meist eine ordentliche Lücke in das Haushaltsbudget einer Familie. Umso wichtiger ist es, über die Möglichkeiten Bescheid zu wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen man die Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann. Erfolgt ein Umzug aus beruflichen<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/umzugskosten-im-steuerrecht/315/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_322" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/umzugskosten-im-steuerrecht/315/attachment/happy-young-couple-celebrate-with-champagne-and-fast-food-into-new-home/" rel="attachment wp-att-322"><img class="size-medium wp-image-322" title="Familie beim Umzug" src="http://www.schwerd.info/wp-content/uploads/2011/10/Fotolia_12727226_XS-300x200.jpg" alt="Familie beim Umzug" width="300" height="200" /></a><p class="wp-caption-text">Familie beim Umzug (© wibaimages - Fotolia.com)</p></div>
<p>Ein <strong>Umzug</strong> von einem Haushalt in einen anderen reißt meist eine ordentliche Lücke in das Haushaltsbudget einer Familie. Umso wichtiger ist es, über die Möglichkeiten Bescheid zu wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen man die <strong>Umzugskosten</strong> im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann. <span id="more-315"></span></p>
<p>Erfolgt ein Umzug aus beruflichen Gründen, kann man sich einen Teil der Umzugskosten immerhin über den Einkommensteuerausgleich wieder zurückholen. Die nachfolgende Übersicht hat weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt sie eine fachmännische Beratung im Einzelfall. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in erster Linie auf einen Umzug innerhalb Deutschlands, da ein <a title="Auslandsumzug" href="http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/auslandsumzug/dokumente.jsp" target="_blank">Auslandsumzug</a> nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht, sondern auch in viele andere Richtungen besonderen Regeln unterliegt.</p>
<span id="Beruflich_veranlasste_Umzugskosten"><h2>1. Beruflich veranlasste Umzugskosten</h2></span>
<p>Ein beruflich veranlasster Umzug liegt häufiger vor als allgemein anzunehmen ist stets dann gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Umzug im Zusammenhang mit der Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung erfolgt.</p>
<p>Diesbezüglich haben sich daneben folgende Fallgruppen gebildet, mit denen sich die meisten Fälle in der Praxis lösen lassen:</p>
<ul>
<li>Umzug zur Verkürzung der Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte,</li>
<li>Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,</li>
<li>Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung,</li>
<li>Auszug aus Wohnung des Arbeitgebers,</li>
<li>Umzug aus beruflichen Gründen,</li>
<li>Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,</li>
<li>Umzug wegen einer Versetzung.</li>
</ul>
<span id="a._Verkrzung_der_Fahrzeit_Wohnort_8211_Arbeitssttte"><h3>a. Verkürzung der Fahrzeit Wohnort &#8211; Arbeitsstätte</h3></span>
<p>Verkürzt sich die Fahrtzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte insgesamt um mindestens eine Stunde, ist ein Umzug in der Regel beruflich veranlasst. Hierbei ist es wichtig, dass es nicht auf die Verkürzung der Entfernung ankommt, sondern auf die reine Verkürzung der Fahrtzeit. Selbst wenn (auch) private Motive für den Umzug eine Rolle gespielt haben, kommt es nur auf die Verkürzung der Fahrtzeit an. Kann diese zweifelsfrei nachgewiesen werden, kommt es nach Rechtsprechung des BFH auf daneben liegende private Motive nicht an, so dass diese auch nicht schädlich sein können.</p>
<span id="b._Umzug_zur_Verbesserung_der_Arbeitsbedingungen"><h3>b. Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen</h3></span>
<p>Selbst wenn sich die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürzt, kann ein Umzug beruflich veranlasst sein, wenn sich durch den Umzug sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ergeben. Solche sonstigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen können sich in folgenden Fällen ergeben:</p>
<ul>
<li>bessere Verkehrsverhältnisse &#8211; z.B. Autobahn anstatt Bundesstrasse oder zu Fuß anstatt mit dem Auto,</li>
<li>ökologische und gesundheitliche Verbesserung &#8211; z.B. weniger Abgase.</li>
</ul>
<span id="c._Bezug_oder_Rumung_einer_Dienstwohnung"><h3>c. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung</h3></span>
<p>Erfolgt ein Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, ist dieser regelmäßig beruflich veranlasst. Dies ist immer der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung bezieht oder eine solche räumen muss.</p>
<span id="d._Auszug_aus_einer_Wohnung_des_Arbeitgebers"><h3>d. Auszug aus einer Wohnung des Arbeitgebers</h3></span>
<p>Oft stellen Unternehmen oder Behörden ihren Mitarbeitern eigene Wohnungen zur Verfügung, ohne dass diese eine funktionelle Verknüpfung mit der Tätigkeit des Mitarbeiters haben, z.B. die Stadtwerke München, die <a title="München" href="http://www.bayernfocus.com/staedte/muenchen" target="_blank">in ganz München</a> Wohnungen zu festen Verträgen und besseren Bedingungen für ihre Mitarbeiter angemietet haben. Während der Einzug in eine solche Wohnung des Arbeitgebers nicht beruflich veranlasst ist, ist dies bei der Räumung anlässlich der Beendigung des Arbeitsvertrags regelmäßig der Fall.</p>
<span id="e._Umzug_aus_beruflichen_Grnden"><h3>e. Umzug aus beruflichen Gründen</h3></span>
<p>Liegen ansonsten eindeutig berufliche Gründen für den Umzug in die neue Wohnung vor, kann der Umzug ebenfalls beruflich veranlasst sein, ohne dass es auf die Verkürzung der Fahrtzeit ankommt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Umzug fordert oder mehr oder weniger zur Voraussetzung der Einstellung oder Beförderung gemacht hat.</p>
<span id="f._Umzug_im_Rahmen_einer_doppelten_Haushaltsfhrung"><h3>f. Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung</h3></span>
<p>Erfolgt der <strong>Umzug unter Begründung einer doppelten Haushaltsführung</strong>, gehören auch die Kosten für den Umzug in die Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu den abzugsfähigkeiten Kosten der doppelten Haushaltsführung, jedoch nur gegen Nachweis. Das gleiche gilt für den Rückumzug aus der Zeitwohnung in die Hauptwohnung nach Beendigung der Auswärtstätigkeit. Wird die <a title="Doppelte Haushalftsführung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/einkommensteuer/717-doppelte-haushaltsfuehrung.html" target="_blank">Doppelte Haushaltsführung</a> durch den Umzug und Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort beendet, handelt es sich um normale Umzugskosten, so dass auch die Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden kann.</p>
<span id="g._Umzug_wegen_einer_Versetzung"><h3>g. Umzug wegen einer Versetzung</h3></span>
<p>Bei einer Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort durch den Arbeitgeber ist ein Umzug stets beruflich veranlasst, unabhängig davon, ob die Versetzung auf oder gegen den Wunsch des Mitarbeiters erfolgt. Das gleiche gilt für die Kosten des Rückumzugs, wenn die Versetzung von vornherein zeitlich befristet war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<span id="Abzugsfhige_Umzugskosten"><h2>2. Abzugsfähige Umzugskosten</h2></span>
<p>Hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Umzugskosten ist zunächst das <a title="Bundesumzugskostengesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bukg/index.html" target="_blank">Bundesumzugskostengesetz</a> maßgeblich, wo die<strong> abzugsfähigen Umzugskosten</strong> in den §§ 6 bis 10 geregelt sind. Im einzelnen handelt es sich um folgende abzugsfähigen Umzugskosten:</p>
<ul>
<li>Transportkosten,</li>
<li>Reisekosten,</li>
<li>Besichtigungskosten,</li>
</ul>
<span id="a._Transportkosten"><h3>a. Transportkosten</h3></span>
<p>Zu den voll abzugsfähigen  Transportkosten zählen alle Aufwendungen, die für das Befördern des Umzugsgutes in die neue Wohnung erforderlich sind, § 6 Abs. 1 BUKG. Zum Umzugsgut gehören die Wohnungseinrichtung und andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen zum Haushalt gehören. In der Praxis ergeben sich diese Kosten meist aus der Rechnung eines Umzugsunternehmens, wobei diese insoweit  nicht abschließend ist. Beim Umzug in Eigenregie machen die Vergütung und Verpflegung der Umzugshelfer sowie die Leihgebühren für Transportfahrzeuge meist den größten Posten aus. Hinzu kommen Fahrtkosten für den eigenen Pkw und Anhänger (= Pauschale je km).</p>
<span id="b._Reisekosten"><h3>b. Reisekosten</h3></span>
<p>Zu den Reisekosten gem. Bundesumzugskostengesetz gehören die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Pauschale 0,30 je km, zuzüglich 0,02 je mitfahrende Person und Verpflegungspauschalen für jede haushaltszugehörige Person, die mit umzieht. Relevant ist die Umzugsdauer vom Tag des Einladens bis zum Tag des Ausladens. Ferner anfallende Übernachtungskosten gegen Nachweis der Ausgaben und sonstige Nebenkosten, z.B. Taxi oder ähnliche Auslagen.</p>
<span id="c_Kosten_der_Besichtigung_der_neuen_Wohnung"><h3>c) Kosten der Besichtigung der neuen Wohnung</h3></span>
<p>Im Rahmen der Besichtigungskosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche werden gem. § 7 Bundesumzugskostengesetz entweder zwei Reisen für eine Person für jeweils zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage anerkannt.</p>
<span id="d_Doppelte_Miete"><h3>d) Doppelte Miete</h3></span>
<p>In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei einem (überraschenden) Wohnungswechsel gleichzeitig für die bisherige und für die neue Wohnung Miete gezahlt werden muss, sei es weil eine günstige Wohnung längere Zeit vor dem Umzug angemietet wird oder die bisherige <a title="Immobilien" href="http://www.finasco.de/index.php/immobilien" target="_blank">Immobilie</a> wegen vertraglicher Pflichten nicht schnell genug aufgegeben werden kann. Solche doppelte Mietzahlungen gehören ebenfalls zu den abzugsfähigen Umzugskosten, und zwar für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag bis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, für die neue Wohnung bis zum Umzugstag.</p>
<span id="e_Maklergebhren"><h3>e) Maklergebühren</h3></span>
<p>Abzugsfähig sind auch die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer neuen Mietwohnung.</p>
<span id="f_Anschaffungskosten_fr_Kochherd_und_Ofen"><h3>f) Anschaffungskosten für Kochherd und Ofen</h3></span>
<p>Die Kosten für die Anschaffung eines Kochherds und eines Ofens sind insoweit abzugsfähig, als es sich um notwendige Umzugskosten handelt.</p>
<span id="g_Unterrichtskosten"><h3>g) Unterrichtskosten</h3></span>
<p>Ergibt sich infolge des Umzugs Schwierigkeiten Kinder in der Schule, gehören die Kosten für einen zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu den abzugsfähigkeiten Umzugskosten. Die abzugsfähigen Höchstbeträge werden regelmäßig vom BMF angepasst und veröffentlicht.</p>
<span id="h_Umzugskostenpauschale_fr_sonstige_Auslagen"><h3>h) Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen</h3></span>
<p>Zusätzlich zu all den vorgenannten abzugsfähigen Umzugskosten entstehen meist noch viele weitere kleinere Kosten, für die es eine sog. Umzugskostenpauschale gibt, die ebenfalls regelmäßig vom BMF angepasst und veröffentlicht wird. Anstelle der Umzugskostenpauschale können gegen Nachweis auch die tatsächlich höheren sonstige Umzugskosten abgezogen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bewirtungskosten im Steuerrecht</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/bewirtungskosten-im-steuerrecht/284/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Mar 2011 20:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufmerksamkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtung]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schwerd.info/?p=284</guid>
		<description><![CDATA[Während geschäftliche Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70% als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden dürfen, sind betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in vollem Umfang abziehbar. Es ist also zu unterscheiden zwischen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, wobei betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gesetzlich nicht geregelt werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während geschäftliche <strong>Bewirtungskosten</strong> gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70% als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden dürfen, sind betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in vollem Umfang abziehbar. Es ist also zu unterscheiden zwischen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, wobei betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gesetzlich nicht geregelt werden. Die Unterscheidung zwischen Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten ist auch deshalb wichtig, da für letztere die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht gelten. Da bei der Bewirtung fremder Personen stets auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst berührt wird, ist stets zu prüfen, ob die angefallenen Bewirtungskosten tatsächlichen einen geschäftlichen oder betriebliche Veranlassung haben oder zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG gehören.</p>
<div class='toc wptoc'>
<h2>Inhalt:</h2>
<ol class='toc-odd level-1'>
	<li>
		<a href="#Was_sind_Bewirtungskosten">Was sind Bewirtungskosten</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Nicht_abzugsfhige_Bewirtungskosten">Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Bewirtung_im_Privathaushalt">Bewirtung im Privathaushalt</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Bewirtungskosten_aus_geschftlichen_Grnden">Bewirtungskosten aus geschäftlichen Gründen</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Unbegrenzter_Abzug_von_Bewirtungskosten">Unbegrenzter Abzug von Bewirtungskosten</a>
		<ol class='toc-even level-2'>
			<li>
				<a href="#Bewirtung_von_Mitarbeitern_des_Unternehmens">Bewirtung von Mitarbeitern des Unternehmens</a>
			</li>
			<li>
				<a href="#Aufmerksamkeiten">Aufmerksamkeiten</a>
			</li>
			<li>
				<a href="#Produkt-_und_Warenverkostung">Produkt- und Warenverkostung</a>
			</li>
		</ol>
	<li>
		<a href="#Bewirtungskosten_und_Vorsteuerabzug">Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug</a>
	</li>
</ol>
</ol>
</div>
<div class='wptoc-end'>&nbsp;</div>
<span id="Was_sind_Bewirtungskosten"><h2>Was sind Bewirtungskosten</h2></span>
<p>Eine Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen mit Speisen und/oder Getränken verköstigt werden und dieser Zweck eindeutig im Vordergrund steht. Unter Bewirtungskosten versteht man dann die Aufwendungen, die für den Verzehr der Speisen, Getränke und sonstigen Genussmittel anfallen. In den folgenden Fällen liegt jedoch keine Bewirtung mehr vor:</p>
<ul>
<li>Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z.B. Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich einer betrieblichen Besprechung,</li>
<li> Produkt- oder Warenverkostung im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei einer Messe, da hier der unmittelbare Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren im Vordergrund steht.</li>
</ul>
<p>Regelmäßige Begleitkosten einer Bewirtung teilen das Schicksal der Hauptkosten. Dazu zählen vor allem Trinkgelder und Garderobe. Darüber hinaus anfallende Kosten für die Räume (Miete), Unterbringung von Gästen (Hotel) und Unterhaltung während (DJ, Band, Show) oder nach der Bewirtung (Besuch Theater, Oper, <a title="Oktoberfest" href="http://www.oktoberfest-zeitung.de/" target="_blank">Oktoberfest</a>, Fußball) sind gesondert zu betrachten.</p>
<span id="Nicht_abzugsfhige_Bewirtungskosten"><h2>Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten</h2></span>
<p>Steuerlich abziehbar sind nur solche Bewirtungskosten, die eine geschäftliche oder betriebliche Veranlassung haben. Nicht abziehbar sind dagegen solche Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus   privatem Anlass entstanden sind (§ 12 Nr. 1 EStG). Auch eine private (Mit-)Veranlassung führt gem. R 12.1 EStR dazu, dass diese insgesamt nicht als   Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, z. B. Bewirtungskosten   anlässlich Ihrer Geburtstagsfeier. Nur eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich, z. B.   ein &#8220;Stormbraining&#8221; bei einem Geschäftsessen mit einem Freund. Bewirtungskosten für eine Verköstigung in  der Wohnung des Stpfl. gehören regelmäßig nicht zu den  Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung ( § 12  Nr. 1 EStG ).</p>
<p>Unangemessene Bewirtungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden, selbst wenn ihnen eine geschäftliche oder betriebliche Veranlassung zugrundeliegt. Es gibt jedoch keine absolute Obergrenze, vielmehr handelt es sich um eine relative Betrachtung im Vergleich zum Unternehmen und Unternehmensgewinn.<br />
Die Prüfung der   Angemessenheit der Bewirtungskosten richtet sich nach der   allgemeinen Verkehrsauffassung, wobei Umsatz und Gewinn des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen. Man kann jedoch davon ausgehen, dass bis zu einer Obergrenze von 100 Euro pro Person Bewirtungskosten in jedem Fall als angemessen gelten.</p>
<span id="Bewirtung_im_Privathaushalt"><h2>Bewirtung im Privathaushalt</h2></span>
<p>Wie bereits erläutert, führt eine private Mitveranlassung von Bewirtungskosten dazu, dass diese insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Ort der Bewirtung ist ein wichtiges Indiz dafür, ob es bei der Bewirtung eine private (Mit-)Veranlassung gegeben hat. Die Bewirtung fremder Personen im eigenen Privathaushalt wird von der Finanzverwaltung gem. R 4.10 Abs. 6 Satz 8 EStR grundsätzlich als privat   eingestuft. Nur in Ausnahmefällen wird ein Betriebsausgabenabzug anerkannt, wobei die Hürden hier sehr hoch sind. Der Unternehmer oder das Unternehmen ist hier nachweispflichtig, dass private Gründe für die Bewirtung keine Rolle gespielt haben und nur geschäftliche Gründe zu der Bewirtung im eigenen Haushalt verantwortlich sind.</p>
<span id="Bewirtungskosten_aus_geschftlichen_Grnden"><h2>Bewirtungskosten aus geschäftlichen Gründen</h2></span>
<p>Eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass erfolgt regelmäßig zur Pflege oder Anbahnung bzw. Akquise neuer Geschäftsbeziehungen. Solche Bewirtungskosten dürfen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG <strong>nur zu 70% als Betriebsausgaben</strong> abgezogen werden. Nach  R 4.10 Abs. 6 EStR handelt es sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass</p>
<ul>
<li> wenn Personen bewirtet werden, zu denen bereits  Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen solche aufgebaut werden sollen oder</li>
<li>wenn im Unternehmen Besucher im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit  bewirtet werden.</li>
</ul>
<p>Vor der Erfassung der beschränkt abziehbaren Bewirtungskosten sind jedoch zunächst folgende Kosten auszuscheiden:</p>
<ul>
<li> Privat veranlasste Bewirtungskosten, die nicht abziehbar sind (z.B. Kosten der Ehefrau),</li>
<li> Bewirtungskosten, die als unangemessen anzusehen sind (Angemessenheit),</li>
<li> Bewirtungskosten, deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden kann,</li>
<li> Bewirtungskosten, die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 7 EStG nicht abziehbar sind,</li>
<li> Kosten, die ihrer Art nach keine Bewirtungskosten sind (vgl. oben).</li>
</ul>
<p>Nur die verbleibenden Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind zu 70% abziehbar.</p>
<p>Der Nachweis zur Höhe und zur betrieblichen Veranlassung der Bewirtungskosten erfordert gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG besondere Angaben:</p>
<ul>
<li> Ort der Bewirtung,</li>
<li> Tag der Bewirtung,</li>
<li> Anlass der Bewirtung, wobei hier möglichst konkrete Angaben erforderlich sind, um die betriebliche Veranlassung zweifelsfrei plausibel zu machen,</li>
<li> Höhe der Aufwendungen (in den meisten Fällen genügt die Restaurantrechnung),</li>
<li> Teilnehmer der Bewirtung.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus müssen Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den  sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Einzel bedeutet, dass mehrere Rechnunge nicht zusammengefasst werden dürfen. Getrennt von den übrigen Aufwendungen bedeutet, dass im Rahmen der Buchführung ein gesondertes Konto für Bewirtungskosten zu bilden ist. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschußrechnung müssen Sie die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen  Aufwendungen erfasst und aufbewahrt werden. In der Praxis heftet man die Bewirtungsbelege getrennt von den übrigen Belegen ab und fertigt eine extra Aufstellung über die angefallenen Bewirtungskosten an.</p>
<span id="Unbegrenzter_Abzug_von_Bewirtungskosten"><h2>Unbegrenzter Abzug von Bewirtungskosten</h2></span>
<p>In ganz bestimmten Fällen können Bewirtungskosten entgegen der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die Anforderungen an die besonderen Aufzeichnungspflichten entfallen in diesen Fällen.</p>
<span id="Bewirtung_von_Mitarbeitern_des_Unternehmens"><h3>Bewirtung von Mitarbeitern des Unternehmens</h3></span>
<p>Handelt es sich um eine betriebliche bzw. betriebsinterne Bewirtung von Mitarbeitern des Unternehmens, gilt die Abzugsbeschränkung auf 70% nicht. In diesen Fällen können die Bewirtungskosten R 21 Abs. 7 EStR zu 100 % abgezogen werden, z. B. eine betriebsinterne Unterrichtung oder Fortbildung, eine Weihnachtsfeier oder andere betriebliche Feiern.Etwas schwieriger sind die Fälle, in denen neben Mitarbeitern des Unternehmens auch fremde Dritte (Kollegen, Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter) bewirtet werden.  In diesen Fällen sind die Bewirtungskosten aufzuteilen und</p>
<ul>
<li>zu 100% abzuziehen, soweit sie auf Arbeitnehmer und Sie selbst entfallen,</li>
<li>zu 70% abzuziehen, soweit sie auf unternehmensfremde Personen entfallen.</li>
</ul>
<p>Ein guter Maßstab ist die Aufteilung nach Anzahl der Teilnehmer.</p>
<span id="Aufmerksamkeiten"><h3>Aufmerksamkeiten</h3></span>
<p>Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich gem. R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR nicht um Bewirtungskosten. Aufmerksamkeiten liegen vor, wenn es sich um Speisen und Getränke in geringem Umfang (idR Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck, Süßigkeiten) als übliche Geste der Höflichkeit handelt. Entscheidend ist der Umfang der Speisen und  Getränke, nicht der Preis.</p>
<span id="Produkt-_und_Warenverkostung"><h3>Produkt- und Warenverkostung</h3></span>
<p>Steht bei der Bewirtung die Produkt- oder Warenverkostung mit einem anschließenden potentiellen Kauf der Produkte oder Waren durch den Kunden im Vordergrund, handelt es sich nicht um Bewirtungskosten iSd. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. In diesen Fällen handelt es sich vielmehr um Werbekosten, die gem. R  4.10 Abs. 5 Nr. 2 EStR zu 100 % abzugsfähig sind. Das gleiche gilt für sog. Kundschaftstrinken.</p>
<span id="Bewirtungskosten_und_Vorsteuerabzug"><h2>Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug</h2></span>
<p>Lange Zeit war umstritten, ob der Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten ebenfalls beschränkt ist. Inzwischen herrscht Klarheit darüber, der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten in vollem Umfang zulässig ist, unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder geschäftliche  Bewirtungskosten handelt. Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG darf die Vorsteuer aus den angemessenen Bewirtungskosten  zu 100% geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die  Bewirtungskosten nicht einzeln und getrennt  aufgezeichnet wurde. Aus den unangemessenen Bewirtungskosten darf jedoch keine Vorsteuer  geltend gemacht werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitszimmer im Steuerrecht</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 18:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[BMF]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das häusliche Arbeitszimmer im Steuerrecht steht seit einigen Jahren im Focus des Gesetzgebers und der Rechtsprechung und unterlag vielen Änderungen, die es dem Laien sehr schwer machten, den Überblick zu behalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit einem ausführlichen Schreiben detailliert zu der neuen Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/arbeitszimmer-im-steuerrecht/260/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>häusliche Arbeitszimmer im Steuerrecht</strong> steht seit einigen Jahren im Focus des Gesetzgebers und der Rechtsprechung und unterlag vielen Änderungen, die es dem Laien sehr schwer machten, den Überblick zu behalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium mit einem ausführlichen Schreiben detailliert zu der neuen Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer geäußert. <span id="more-260"></span></p>
<p>Bis einschließlich 2006 konnten die Kosten für ein häusliches  Arbeitszimmer unbeschränkt abgezogen werden, sofern das Arbeitszimmer  den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellte. Ansonsten war der Abzug der Kosten beschränkt auf EUR 1.250,00, wenn</p>
<ul>
<li>die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr  als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder</li>
<li>für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer  Arbeitsplatz zur Verfügung stand.</li>
</ul>
<p>Mit der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2007 vom 19.7.2006 (BGBl 2006 I  S. 1652) mit Wirkung ab 01.01.2007 wurde die Abziehbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitszimmer  den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit  darstellt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hob diese Regelung jedoch mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) auf, da es verfassungswidrig sei, dass Steuerpflichtige ohne alternativen Arbeitsplatz von einem Kostenabzug für ein häuslichen Arbeitszimmer ausgeschlossen werden. Es forderte den Gesetzgeber auf, eine verfassungskonforme Neuregelung für diese Fallgruppe zu schaffen.</p>
<p>Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 führte der Gesetzgeber mit dem Jahresteuergesetz 2010 (JStG 2010) den beschränkten Kostenabzug in Höhe von EUR 1.250,00 für die Fälle wieder ein, in denen dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 und 3, 1. HS EStG). Unverändert blieb der unbeschränkte Kostenabzug, sofern sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.</p>
<p>Nun hat das BMF in einem aktuellen <a title="BMF zum Arbeitszimmer" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/033.html" target="_blank">Schreiben vom 2.3.2011</a> (IV C 6 – S 2145/07/10002 <a title="BMF zum Arbeitszimmer" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/033.html" target="_blank">pdf</a>) seine bisherigen Aussagen zum häuslichen Arbeitszimmer im Steuerrecht an die neue Rechtslage angepasst.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Behinderten-Pauschbetrag bei getrennter Veranlagung</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/behinderten-pauschbetrag-bei-getrennter-veranlagung/223/</link>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 15:19:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderten-Pauschbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[BFH]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[getrennte Veranlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[Behinderte Kinder haben genauso wie behinderte Erwachsene Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der sich in der Höhe nach dem Grad der Behinderung richtet. Solange das Kind noch minderjährig ist bzw. keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hat, werden gem. § 33b Abs. 5 EStG regelmäßig die Eltern den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in Anspruch nehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Behinderte Kinder</strong> haben genauso wie behinderte Erwachsene Anspruch auf einen <strong>Behinderten-Pauschbetrag</strong>, der sich in der Höhe nach dem Grad der Behinderung richtet. Solange das Kind noch minderjährig ist bzw. keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte hat, werden gem. § 33b Abs. 5 EStG regelmäßig die Eltern den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in Anspruch nehmen. Die Höhe der Pauschbeträge in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung ergibt sich aus <a title="Behinderten-Pauschbetrag" href="http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html" target="_blank">§ 33b Abs. 3 EStG</a>. Für hilflose (H) und blinde (Bl) Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf bis zu 3 700 Euro. <span id="more-223"></span></p>
<p>Der <strong>Behinderten-Pauschbetrag</strong> ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung während eines Jahres eintritt oder wegfällt. Für die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist immer die Art der Behinderung relevant, die zum höchsten Pauschbetrag führt.  Ein Abzug wegen zumutbarer Belastung gibt es beim Behinderten-Pauschbetrag nicht.</p>
<p>Nach § 33b Abs. 5 EStG steht der Behinderten-Pauschbetrag den Eltern eines behinderten Kindes zu, wenn Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht. Da der Behinderten-Pauschbetrag in der Regel nicht die entstandenen Kosten deckt, stellt sich immer wieder die Frage, ob behinderungsbedingte Aufwendungen für das betroffene Kind zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG &#8211; unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung &#8211; abgesetzt werden können. Während die Finanzverwaltung den zusätzlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag mit Verweis auf <a title="R 33.3 Abs. 4 EStR" href="http://www.steuerlinks.de/richtlinie/estr-2005/r33.3.html" target="_blank">R 33.3 Abs. 4 EStR</a> (entweder-oder-Prinzip) ablehnt, hat der <a title="agB neben Behinderten-Pauschbetrag" href="http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2010/xx100621.html" target="_blank">BFH in einer aktuellen Entscheidung vom</a> 11.2.2010 entschieden, dass die Eltern sowohl den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes als auch ihre eigenen behinderungsbedingten Aufwendungen für das  Kind als außergewöhnliche Belastungen absetzen können (sowohl-als-auch-Prinzip).</p>
<p>Nach Satz 2 des § 33b Abs. 5 EstG wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich auf  beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es ist aber auch eine andere  Aufteilung möglich. In den meisten Fällen wird es darauf kaum ankommen, da die Eltern meist eine Zusammenveranlagung gewählt haben. Im Falle einer getrennten Veranlagung wird der Behinderten-Pauschbetrag jedoch genauso wie außergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt, unabhängig davon, wer die Belastung bzw. Kosten tatsächlich getragen hat. Auf gesonderten Antrag ist jedoch eine andere als die hälftige Aufteilung möglich, ausgenommen beim Behinderten-Pauschbetrag im Rahmen der getrennten Veranlagung. Hier beruft sich die Finanzverwaltung auf die Regelung in <a title="§ 26a EStG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26a.html" target="_blank">§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG</a>, wonach Pauschbeträge den Ehegatten bei getrennter Veranlagung insgesamt nur einmal zustehen und <strong>jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt</strong> werden.</p>
<p>Genau diese Frage betrifft ein Fall aus meiner Kanzlei. Die Mutter beantragte den vollen Behinderten-Pauschbetrag für ihr behindertes Kind, das darüber hinaus nicht das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist. Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug mit Verweis auf die &#8211; aus ihrer Sicht &#8211; zwingende hälftige Aufteilung gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ab. Hiergegen richtete sich mein <a title="Einspruch" href="http://www.iyotta.de/index.php/rechtsschutz/steuerrecht/399-einspruch-steuerbescheid.html" target="_blank">Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid</a> der Mutter. Inzwischen liegen schon mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte vor, die Eltern auch im Falle der getrennten Veranlagung beim Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind ein Wahlrecht gewähren, in welchem Verhältnis der Pauschbetrag bei beiden Ehegatten berücksichtigt werden soll. Selbst der volle Abzug des Behinderten-Pauschbetrags bei einem Ehepartner ist möglich. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein Ehegatte nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist oder wenn ein Ehegatte kaum Aufwendungen für das behinderte Kind getragen hat (Niedersächsisches FG vom 12.5.2009, 10 K 160/06; FG Köln vom 26.10.2010, 1 K 2939/10). Auch das Finanzgericht Köln hat sich mit dieser steuerrechtlichen Streitfrage beschäftigt und sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.10.2010 (FG Köln, Urteil vom 26.10.2010, 1 K 2939/10) für gemeinsames Wahlrecht der Ehegatten ausgesprochen, weil der in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fehlende Verweis auf eine anderweitige  Aufteilung nicht darauf schließen lässt, dass eine andere als die  hälftige Aufteilung bei der Durchführung einer getrennten Veranlagung  ausgeschlossen ist.</p>
<p>Zu dieser Frage gibt es nun ein <a title="BFH Revisionsverfahren" href="http://www.bundesfinanzhof.de/anhaengige-verfahren/revisionsverfahren" target="_blank">Revisionsverfahren beim BFH</a> (Az. III R 1/11). Der <a title="BFH" href="http://www.iyotta.de/index.php/component/content/article/291-rechtslexikon-b/769-bundesfinanzhof-bfh.html" target="_blank">BFH</a> hat nun zu klären, ob im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten der  Behinderten-Pauschbetrag für ein gemeinsames Kind nach § 26a Abs. 2 Satz 2  EStG zwingend bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen ist oder  § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG eine abweichende Aufteilung erlaubt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung und Haftungsbescheid</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/haftung-und-haftungsbescheid/215/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Feb 2011 15:57:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schwerd.info/?p=215</guid>
		<description><![CDATA[Die Haftung im Steuerrecht ist eine recht komplizierte Materie, da die Haftung an unterschiedlichen Stellen in der Abgabenordnung geregelt wird und die expliziten gesetzlichen Regelungen zur Haftung wieder auf andere Vorschriften in der Abgabenordnung verweisen. Während die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Haftungssschuld in den §§ 69 bis 76<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/haftung-und-haftungsbescheid/215/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Haftung im Steuerrecht</strong> ist eine recht komplizierte Materie, da die Haftung an unterschiedlichen Stellen in der Abgabenordnung geregelt wird und die expliziten gesetzlichen Regelungen <a title="Haftung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/645-haftung-.html" target="_blank">zur Haftung</a> wieder auf andere Vorschriften in der Abgabenordnung verweisen. Während die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Haftungssschuld in den §§ 69 bis 76 AO bzw. in anderen Vorschriften des Privatrechts geregelt werden, bestimmt sich die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach §§ 191 und 192 AO. Ergänzende Bestimmungen finden sich in § 218 Ao und verteilt über die <a title="Abgabenordnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/home/561-abgabenordnung.html" target="_blank">Abgabenordnung</a>. <span id="more-215"></span></p>
<div class='toc wptoc'>
<h2>Inhalt:</h2>
<ol class='toc-odd level-1'>
	<li>
		<a href="#Allgemeine_Grundstze_zur_Haftung_im_Steuerrecht">Allgemeine Grundsätze zur Haftung im Steuerrecht</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Haftung_in_der_Praxis">Haftung in der Praxis</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Haftungsbescheid_und_Begrndung">Haftungsbescheid und Begründung</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Voraussetzungen_der_Inanspruchnahme_durch_Haftungsbescheid">Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Festsetzungsfrist_fr_den_Erla_eines_Haftungsbescheids">Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Rechtsschutz_gegen_den_Haftungsbescheid">Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid</a>
	</li>
</ol>
</ol>
</ol>
</div>
<div class='wptoc-end'>&nbsp;</div>
<span id="Allgemeine_Grundstze_zur_Haftung_im_Steuerrecht"><h3>Allgemeine Grundsätze zur Haftung im Steuerrecht</h3></span>
<p>Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erfolgt durch einen <strong>Haftungsbescheid</strong>, soweit sich die Haftung kraft Gesetzes ergibt. Es ist jedoch ohne Bedeutung, ob sich die Haftung aufgrund eines Steuergesetzes oder aufgrund eines anderen Gesetzes des Privatrechts ergibt. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist in der Regel eine Ermessensentscheidung der Behörde und beinhaltet neben der Frage des &#8220;Ob&#8221; der Inanspruchnahme (Entschließungsermessen) bei mehreren Haftungsschuldnern auch die Auswahl des Haftungsschuldners (Auswahlermessen). Nach positiver Entscheidung über die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erlässt die Behörde einen oder mehrere Haftungsbescheide gegen den oder die Haftungsschuldner, wobei mehrere Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner gelten.</p>
<span id="Haftung_in_der_Praxis"><h3>Haftung in der Praxis</h3></span>
<p>In der Praxis ist &#8211; neben den Massefällen der Haftung der Arbeitgeber für Lohnsteuer &#8211; vor allem die Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gem. § 69 AO bedeutend, insbesondere die Haftung der <strong>Geschäftsführer einer GmbH</strong>. <a title="Haftung Geschäftsführer" href="http://www.iyotta.de/index.php/gmbh/geschaeaftsfuehrer/haftung/661-geschaefsfuehrer-haftung.html" target="_blank">Diese haften</a> gem. § 69 Abs. 1 AO bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten steuerlichen Pflichten &#8211; trotz <a title="Haftungsbeschränkung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmensrecht/433-haftungsbeschraenkung.html" target="_blank">Haftungsbeschränkung</a> der GmbH &#8211; bei fehlender, falscher oder nicht rechtzeitiger Festsetzung oder Erfüllung der Steuern der GmbH. Dies betrifft nun ebenso die Geschäftsführer einer <a title="Mini-GmbH" href="http://gmbh2null.de/ug/" target="_blank">Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)</a>. Aber auch die Haftung bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung wird von der Finanzverwaltung gerne und regelmäßig angewendet. Nicht zuletzt ist die Haftung des Übernehmers eines Betriebs gem. § 75 AO von erheblicher praktischer Bedeutung und betrifft insbesondere den Unternehmenskauf bzw. die Übernahme einer Praxis oder Kanzlei.</p>
<span id="Haftungsbescheid_und_Begrndung"><h3>Haftungsbescheid und Begründung</h3></span>
<p>Der Haftungsbescheid ist ein <strong>Verwaltungsakt</strong> i.S.d. § 118 AO, durch den die Haftungsschuld festgesetzt wird. Der Haftungsbescheid ist zwar kein Steuerbescheid, aber dennoch gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff AO. In dem Haftungsbescheid wird gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO die Haftung für &#8220;eine bestimmte Steuer&#8221; festgesetzt, es können aber auch mehrere Ansprüche in einem Haftungsbescheid zusammengefasst werden (Sammelhaftungsbescheid).</p>
<p>Der Haftungsbescheid muss gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO <strong>schrift erteilt</strong> werden und <strong>inhaltlich ausreichend bestimmt</strong> sein, d.h. es muss sich aus dem Haftungsbescheid ergeben, wenn die erlassende Behörde ist, wer Haftungsschuldner sein soll und für welche fremde Steuer gehaftet wird sowie welcher Gesamtbetrag mittels des Haftungsbescheids geltend gemacht wird. Hierzu ist die Steuer nach Art, Schuldner und Veranlagungszeitraum im Haftungsbescheid genau anzugeben. Ein Mangel bei der Bestimmtheit des Haftungsbescheids führt zu dessen Nichtigkeit.</p>
<p>Ein wesentliches Element eines Haftungsbescheids ist dessen <strong>Begründung</strong>, in der die Haftungsvorschrift sowie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftung anzuführen sind, damit sich der Haftungsschuldner gegen den Haftungsbescheid verteidigen kann. Außerdem muss der Haftungsbescheid die <strong>Ermessenserwägungen</strong> hinsichtlich des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erkennen lassen. Eine mangelhafte Begründung des Haftungsbescheids kann zu dessen Anfechtbarkeit führen, die Begründung kann jedoch bis zum Abschluß des außergerichtlichen Vorverfahren nachgeholt werden. Im gerichtlichen Verfahren können nur die Ermessenserwägungen ergänzt werden.</p>
<span id="Voraussetzungen_der_Inanspruchnahme_durch_Haftungsbescheid"><h3>Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid</h3></span>
<p>Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid sind zweistufig aufgebaut, wobei in der 1. Stufe das Bestehen der fremden Steuerschuld und Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Haftungsnorm zu überprüfen sind und in der 2. Stufe die Ermessenserwägungen relevant werden.</p>
<p><strong>a) Entstehung und Bestehen einer fremden Steuerschuld (Akzessorietät)</strong></p>
<p>Die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid setzt voraus, dass bei dessen Erlaß eine fremde Steuerschuld entstanden ist und noch besteht. Hieraus folgt, dass eine Haftungsschuld nicht vor Entstehen einer fremden Steuerschuld begründet werden kann und auch nicht länger als die fremde Steuerschuld bestehen bleiben kann. Die Haftungsschuld ist von der Entstehung und vom Bestehen der fremden Steuerschuld abhängig.</p>
<p>Für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist gem. § 191 Abs. 3 S. 4 AO  jedoch nicht Voraussetzung, dass die fremde Steuerschuld gegen den Erstschuldner bereits festgesetzt worden ist. Dies ist vor allem in den Massenfällen der Haftung für Lohnsteuer, aber auch bei Haftung wegen Steuerhinterziehung gem. § 71 AO relevant.</p>
<p>Sobald die fremde Steuerschuld durch Zahlung, Aufrechnung oder anderweitige Befriedigung des Haftungsgläubigers erloschen ist, kann der Haftungsschuldner nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt gem. § 191 Abs. 5 S. 1 AO, wenn die fremde Steuerschuldner wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (Nr. 1) oder die fremde Steuerschuld verjährt oder erlassen worden ist (Nr. 2). In diesen Fällen darf ein Haftungsbescheid nur ergehen, wenn die Haftung auf einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei beruht (§ 191 Abs. 5 S. 2 AO.</p>
<p><strong>b) Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm</strong></p>
<p>Die gesetzlichen <a title="Haftungsnormen im Steuerrecht" href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Haftung_%28Steuerrecht%29&amp;stable=0&amp;shownotice=1#Steuergesetzliche_Tatbest.C3.A4nde" target="_blank">Haftungsnormen im Steuerrecht</a> und die <a title="Zivilrechtliche Haftung" href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Haftung_%28Steuerrecht%29&amp;stable=0&amp;shownotice=1#Zivilrechtliche_Tatbest.C3.A4nde" target="_blank">zivilrechtlichen Haftungsvorschriften</a> sind verteilt über</p>
<ul>
<li>die Abgabenordnung,</li>
<li>das Einkommensteuergesetz,</li>
<li>das Erbschaftssteuergesetz,</li>
<li>das Umsatzsteuergesetz und</li>
<li>das Grundsteuergesetz sowie</li>
</ul>
<p>das BGB, HGB, GmbHG, AktG und GenG.</p>
<p><strong>c) Ausübung des pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessen</strong></p>
<p>Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners erfolgt nach pflichtgemäßem Entschließungs- und Auswahlermessen des Haftungsgläubigers. Im Rahmen des Entschließungsermessens hat die Behörde zu entscheiden, ob sie überhaupt einen Haftungsbescheid erlassen und den Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Das Entschließungsermessen ist selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm nicht dahin zu verstehen, dass ein Haftungsbescheid erlassen werden muss. Vielmehr ist auch in diesen Fällen das Maß der Pflichtverletzung und der Grad des Verschuldens des Haftungsschuldners zu berücksichtigen. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde zwischen mehreren Haftungsschuldnern zu entscheiden, welcher oder welche Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Fehler in der Ausübung des Ermessens sind in vielen Richtungen denkbar.</p>
<span id="Festsetzungsfrist_fr_den_Erla_eines_Haftungsbescheids"><h3>Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids</h3></span>
<p>Bei der Prüfung der Festsetzungsfrist geht es um die Verjährung des Haftungsanspruchs. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Haftung auf Basis einer gesetzlichen Haftungsnorm im Steuerrecht oder durch Erfüllung eines gesetzlichen Haftungstatbestands des Privatrechts. Davon abgesehen sind die Vorschriften der § 191 Abs. 3 AO und § 191 Abs. 4 AO aufgrund der vielen Verweise auf andere Bestimmungen in der Abgabenordnung derart kompliziert, dass diese ohne grundlegende Kenntnisse der Abgabenordnung und der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften kaum zu verstehen sind.</p>
<p><strong>a) Festsetzungsfrist bei Haftungsnorm im Steuerrecht</strong></p>
<p>Nach § 191 Abs. 3 S. 1 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlaß eines Haftungsbescheids entsprechend anzuwenden. Hieraus ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 AO, dass ein Haftungsbescheid nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden darf. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid beträgt grundsätzlich 4 Jahre gem. § 191 Abs. 3 S. 2 AO. Nur in den Fällen des § 70 AO bei Steuerhinterziehung wird die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid auf 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre und in den Fällen des § 71 AO auf 10 Jahre verlängert.</p>
<p>Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid beginnt gem. § 191 Abs. 3 S. 3 AO mit Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm, wobei es auf den Eintritt des Schadens bzw. auf den endgültigen Ausfall der fremden Steuerschuld hierbei nicht ankommt.</p>
<p>Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid wird jedoch gem. § 191 Abs. 3 S. 4 AO durch eine Reihe von Gründen gehemmt und die Bedeutung der Regelung in § 191 Abs. 3 S. 4 AO ist in der Praxis ebenso wichtig wie kompliziert. Mit einfachen Worten lässt sich sagen, dass die Gründe für eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die fremde Steuerschuld (§ 170 Abs. 2 bis 7 AO) zu einer Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid führen. Andererseits ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nur gehemmt, solange die fremde Steuerschuld (für die gehaftet werden soll) noch nicht festgesetzt wurde. Ist die fremde Steuerschuld jedoch bereits festgesetzt, bedarf es keiner weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid über die 2 Jahre gem. § 171 Abs. 10 AO hinaus. Mit Festsetzung der fremden Steuerschuld beginnt also gem. § 191 Abs. 3 S. 4 2. Halbsatz AO die unabhängige 2-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO. Im Übrigen ist die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 S. 5 AO in den Fällen der §§ 73, 74 AO zu beachten.</p>
<p><strong>b) Festsetzungsfrist bei Haftungstatbeständen des Privatrechts</strong></p>
<p>In § 191 Abs. 4 AO wird bestimmt, dass der Haftungsschuldner bis zum Eintritt der Verjährung nach Privatrecht in Anspruch genommen werden kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre und in den Fällen der §§ 196, 197 BGB 10 bzw. 30 Jahre. Es sind jedoch auch privatrechtliche Sondervorschriften zu beachten wie beispielsweise § 736 Abs. 2 BGB oder die §§ 159, 160 HGB im Falle der Gesellschafterhaftung <a title="Personengesellschaften" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmensrecht/512-personengesellschaften.html" target="_blank">bei Personengesellschaften</a>. Die Verjährung beginnt gem. § 198 S. 1 BGB regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs.</p>
<span id="Rechtsschutz_gegen_den_Haftungsbescheid"><h3>Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid</h3></span>
<p>Gegen den Haftungsbescheid im Steuerrecht ist <a title="Einspruch" href="http://www.iyotta.de/index.php/rechtsschutz/steuerrecht/399-einspruch-steuerbescheid.html" target="_blank">der Einspruch</a> gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO das richtige Rechtsmittel. Im Falle eines Haftungsbescheids der Gemeinde wegen Gewerbesteuern ist der Widerspruch einzulegen. Eine Haftung im Steuerrecht ist eine äußerst komplexe Angelegenheit, die Wissen in vielen Rechtsbereichen und insbesondere in der Abgabenordnung abverlangt, so dass hier in jedem Fall juristischer Rat bzw. eine <a title="Steueranwalt München" href="http://www.steueranwalt-in-muenchen.de/" target="_blank">Vertretung durch einen Steueranwalt</a> dringend zu empfehlen ist. Davon abgesehen ist eine Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid in vielen Richtungen denkbar. So kann man sich gegen einen Haftungsbescheid wehren, weil</p>
<ul>
<li>der Haftungsbescheid fehlerhaft ist,</li>
<li>die fremde Steuerschuld dem Grunde oder der Höhe nach nicht oder nicht mehr besteht,</li>
<li>die tatbestandlichen Voraussetzungen der angegebenen Haftungsnorm nicht gegeben sind,</li>
<li>die Festsetzungsfrist für den Erlaß eines Haftungsbescheids abgelaufen ist oder</li>
<li>die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft ist.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schwarzgeldbekämpfungsgesetz</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/schwarzgeldbekaempfungsgesetz/209/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 11:18:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzgeldbekämpfungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird in Zukunft deutlich eingeengt. Die aktuelle Regierung aus CDU, CSU und FDP sah sich im Zuge der Daten-CD`s aus der Schweiz und aus Lichtenstein und der damit zusammenhängenden Flut von Selbsanzeigen sog. Steuerflüchtlinge genötigt, auf diesem Gebiet nachzulegen. Zukünftig soll es nach dem Willen<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/schwarzgeldbekaempfungsgesetz/209/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>strafbefreiende Selbstanzeige</strong> bei Steuerhinterziehung wird in Zukunft deutlich eingeengt. Die aktuelle Regierung aus CDU, CSU und FDP sah sich im Zuge der Daten-CD`s aus der Schweiz und aus Lichtenstein und der damit zusammenhängenden Flut von Selbsanzeigen sog. Steuerflüchtlinge genötigt, auf diesem Gebiet nachzulegen. Zukünftig soll es nach dem Willen der Regierung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgeschlossen werden, die strafbefreiende Selbstanzeige zum Gegenstand einer Hinterziehungsstrategie&#8221;zu machen. Im Zuge der Selbstanzeigen nach entsprechenden Veröffentlichungen über aufgetauchte Daten-CDs ist der Finanzverwaltung aufgefallen, dass sich die Selbstanzeigen nur auf die jeweils in den Medien genannten Herkunftsländer und Banken beschränkten. <span id="more-209"></span></p>
<p>Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung) vom 08.12.2010 verschärft die <strong>Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige</strong> und schließt eine strafbefreiende Wirkung bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung aus. Die Regelungen der §§ 371 und 378 in der <a title="Abgabenordnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/component/content/article/144-tagging/561-abgabenordnung.html" target="_blank">Abgabenordnung</a> werden somit hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige modifiziert werden. Die zeitliche Planung sieht ein Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes noch im I. Quartal 2011 zu vor.</p>
<p>Im Falle einer <a title="Selbstanzeige" href="http://www.iyotta.de/index.php/rechtslexikon/rechtslexikon-s/766-strafbefreiende-selbstanzeige.html" target="_blank">Selbstanzeige</a> tritt nach dem jetzigen Regierungsentwurf nur noch dann Straffreiheit &#8211; sprich keine Geld- oder Gefängnisstrafe &#8211; ein, wenn der Steuerpflichtige alle noch nicht verjährten Taten offenlegt und alle noch nicht erklärten Einkünfte sämtlicher Steuerarten vollständig und in einer formal ordnungsgemäßen Selbstanzeige anzeigt. Strafbefreiende <strong>Teil-Selbstanzeigen</strong> (wie oben beschrieben) sollen durch die gesetzlichen Änderungen zukünftig ausgeschlossen werden. Vilemehr soll nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung das &#8220;Alles oder nichts&#8221;-Prinzip gelten.</p>
<p>Darüber hinaus tritt zukünftig der Ausschluß der Straffreiheit bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ein. Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung tritt also schon zu dem Zeitpunkt ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Mitteilung einer anstehenden Betriebsprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist. Daneben bleiben die bisherigen Ausschlußgründe bestehen. Bislang war es so, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bis zum Erscheinen des Prüfers möglich war.</p>
<p>Wer sich also im Moment mit dem Gedanken einer teilweisen Selbstanzeige trägt, sollte sich damit beeilen, da die Neuregelungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam werden sollen. Eine nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingelegte Selbstanzeige wird als erstmalige Selbstanzeige gewertet und entfaltet nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie formal ordnungsgemäß und vollständig ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuervereinfachungsgesetz 2011</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/steuervereinfachungsgesetz-2011/204/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 17:05:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervereinfachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Steuerrecht soll nach dem Willen der Regierung aus CDU, CSU und FDP einfacher werden. Ein Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf Basis der Empfehlungen eines Koalitionsausschusses von CDU, CSU und FDP liegt bereits vor. Es handelt sich um ein Paket aus rund 40 Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastung der<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/steuervereinfachungsgesetz-2011/204/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Steuerrecht</strong> soll nach dem Willen der Regierung aus CDU, CSU und FDP einfacher werden. Ein Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf Basis der Empfehlungen eines Koalitionsausschusses von CDU, CSU und FDP liegt bereits vor. Es handelt sich um ein Paket aus rund 40 Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastung der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. <span id="more-204"></span></p>
<p>Endgültiges Ziel der Steuervereinfachung ist die vom Finanzamt vorausgefüllte Einkommensteuererklärung, die vom Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege beim Finanzamt sozusagen &#8220;auf Knopfdruck&#8221; eingereicht wird. Auch die gesamte Korrespondenz zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt soll langfristig papierlos und mittels EDV geführt werden. Ferner ist es Ziel der Bundesregierung, dass  Betriebsprüfungen bei <a title="Ratgeber für Unternehmer und Freiberufler" href="http://www.iyotta.de/" target="_blank">Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern</a> künftig zeitnah durchgeführt  werden. Das ist jedoch noch Zukunftsmusik. Bis dahin müssen noch einige Hürden übersprungen werden.</p>
<p>Der Referentenentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 20.12.2010 auf den Weg gebracht, um einen Beschluss der Bundesregierung im Februar 2011 zu ermöglichen. Im Anschluß daran folgt das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag.</p>
<p>Im wesentlichen sind in dem Referentenentwurf zum <strong>Steuervereinfachungsgesetz 2011</strong> folgende Maßnahmen vorgesehen:</p>
<ul>
<li>Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a EStG von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro.</li>
<li>Vereinfachte Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten (§§ 9c, 10 EstG) unabhängig von persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern.</li>
<li>Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag ohne Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern (§ 32 EstG).</li>
<li>Vereinfachung bei der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und Pkw nutzt.</li>
<li>Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute  von 7 auf insgesamt 4 Veranlagungsarten (§§ 25, 26a EStG).</li>
<li>Befreiung von der jährlichen Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn (§ 46 Abs. 2 EStG) und Wahlreecht für nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige, die Einkommensteuererklärungen nur noch alle zwei  Jahre beim Finanzamt abzugeben.</li>
<li>Verzicht auf die Angabe der Kapitaleinkünfte bei Spenden und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 5b EStG)</li>
<li>Steuerfreiheit von Stipendien gem. § 3 Nr. 44 EStG, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.</li>
<li>Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben führen (nur) zur Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.</li>
<li>Grenze bei verbilligter Vermietung  wird einheitlich auf 66 % (bzw. 2/3) der ortsüblichen Miete angehoben. Bei Vereinbarung einer verbilligten Miete über 2/3 der ortsüblichen Miete gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die bisherige Totalüberschußprognosse entfällt.</li>
<li>Bei Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung (§ 16 EStG) gilt der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt.</li>
<li>Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung  durch Wegfall der hohen Anforderungen an eine elektronische Rechnung und Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung.  Die papierlose Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll insgesamt und zukünftig für alle Phasen im Besteuerungsverfahren eingeführt werden.</li>
</ul>
<p>Einige der vorgestellten Maßnahmen wären sehr zu begrüßen auf dem Weg einer Steuervereinfachung in Deutschland. Insbesondere die vereinfachte Berücksichtigung der Kinder im Steuerrecht (Kinderbetreuungskosten, Kindergeld, Kinderfreibetrag) ist aus meiner Sicht ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gebäudereinigungsleistungen und Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/gebaeudereinigungsleistungen-und-steuerschuldnerschaft-gem-13b-abs-2-nr-8-ustg/192/</link>
		<comments>http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/gebaeudereinigungsleistungen-und-steuerschuldnerschaft-gem-13b-abs-2-nr-8-ustg/192/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 13:34:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuldnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[§ 13b UStG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schwerd.info/?p=192</guid>
		<description><![CDATA[Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 wurde die sogenannte Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG auf Gebäudereinigungsunternehmen erweitert, die von einem anderen Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen in Rechung gestellt bekommen. Da das Jahressteuergesetz 2010 erst am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl. BGBl. 2010, Teil 1 Nr. 62, S. 1768, pdf)<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/gebaeudereinigungsleistungen-und-steuerschuldnerschaft-gem-13b-abs-2-nr-8-ustg/192/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das <strong>Jahressteuergesetz 2010</strong> vom 08.12.2010 wurde die sogenannte <strong>Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG</strong> auf <strong>Gebäudereinigungsunternehmen</strong> erweitert, die von einem anderen Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen in Rechung gestellt bekommen. Da das Jahressteuergesetz 2010 erst am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl. <a title="Jahressteuergesetz 2010" href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*[@attr_id=%27bgbl110s1768.pdf" target="_blank">BGBl. 2010, Teil 1 Nr. 62, S. 1768</a>, pdf) und die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Gebäudereinigungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, gibt es in der Praxis hierzu viele offene Fragen. <span id="more-192"></span></p>
<div class='toc wptoc'>
<h2>Inhalt:</h2>
<ol class='toc-odd level-1'>
	<li>
		<a href="#Grundstze_zur_bertragung_der_Steuerschuldnerschaft_bei_Gebudereinigungsleistungen">Grundsätze zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Rechnungslegung_bei_Gebudereinigungsleistungen">Rechnungslegung bei Gebäudereinigungsleistungen</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Betroffene_von_der_Erweiterung_der_Steuerschuldnerschaft_bei_Gebudereinigungsleistungen">Betroffene von der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Eintragungen_in_den_Umsatzsteuervoranmeldungen">Eintragungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Rechtsfolgen_bei_Nichtanwendung_der_Neuregelung">Rechtsfolgen bei Nichtanwendung der Neuregelung</a>
	</li>
	<li>
		<a href="#Steuerschuldnerschaft_beim_Kleinunternehmer">Steuerschuldnerschaft beim Kleinunternehmer</a>
	</li>
</ol>
</ol>
</ol>
</div>
<div class='wptoc-end'>&nbsp;</div>
<span id="Grundstze_zur_bertragung_der_Steuerschuldnerschaft_bei_Gebudereinigungsleistungen"><h3>Grundsätze zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen</h3></span>
<p>Durch die <strong>Neuregelung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen</strong> gem. <a title="§ 13b UStG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html" target="_blank">§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG</a> schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer aus der Rechnung  des beauftragten Gebäudereinigers. Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen <strong>gilt seit 01.01.2011</strong> und betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Mit anderen Worten gilt die Übertragung der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG nur im Verhältnis zwischen solchen Unternehmen, die selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat Einfluss auf die Rechnungslegung der beauftragten Gebäudereinigungsunternehmen und auf die Eintragungen in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen der beteiligten Unternehmen.</p>
<span id="Rechnungslegung_bei_Gebudereinigungsleistungen"><h3>Rechnungslegung bei Gebäudereinigungsleistungen</h3></span>
<p>Eine gravierende Änderung durch die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft die <a title="Rechnung Muster" href="http://www.musterrechnungen.info/cms/" target="_blank">Rechnungslegung</a> der Auftragnehmer gegenüber dem Gebäudereinigungsunternehmen als Auftraggeber. Das beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen darf in der Rechnung über die ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet.</p>
<span id="Betroffene_von_der_Erweiterung_der_Steuerschuldnerschaft_bei_Gebudereinigungsleistungen"><h3>Betroffene von der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen</h3></span>
<p>Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei  Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft nur solche  Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig  Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Rechtsform hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Neuregelung, betrifft als Einzelunternehmer ebenso wie Gesellschaften, z.B. <a title="GmbH" href="http://blogmbh.de/" target="_blank">die GmbH</a> oder <a title="GmbH &amp; Co. KG" href="http://www.iyotta.de/index.php/gmbh/120-ueberblick-gmbh-und-co-kg.html" target="_blank">GmbH &amp; Co. KG</a>. Unternehmen, die selbst nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen, müssen die Neuregelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber nicht beachten. Unternehmen, die selbst keine Gebäudereinigungsleistungen (nachhaltig) erbringen, sind von der Neuregelung in § 13b UStG also nicht betroffen. In entsprechender Anwendung der Regelungen zur  Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kann man davon ausgehen, dass ein Unternehmen  nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn die Umsätze hieraus mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmachen. Im Zweifel kann das beauftragte Unternehmen vor Rechnungsstellung einen Nachweis verlangen, dass die Neuregelung des § 13b Asb. 2 Nr. 8 UStG Anwendung findet. Gebäudereinigungsunternehmen, die regelmäßig Aufträge zur Gebäudereinigung vergeben, können bei ihrem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung anfordern. Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Januar 2011 wurde das <strong>Vordruckmuster USt 1  TG</strong> &#8211; Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei  Gebäudereinigungsleistungen &#8211; eingeführt. Das Vordruckmuster wurde auch auf der Seite des BMF veröffentlicht.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die Real Estate GmbH ist Vermieter zahlreicher Gewerbeimmobilien in München und beauftragt das Gebäudereinigungsunternehmen Flink &amp; Sauber GmbH mit der monatlichen Gebäudereinigung. In diesem Verhältnis zwischen Real Estate GmbH und Flink &amp; Sauber GmbH ändert sich durch die Neuregelung in § 13b UStG nichts. Es verbleibt dabei, dass die Flink &amp; Sauber GmbH wie bisher abrechnet und die <a title="Rechnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/rechtliches/222-ordnungsgemaesse-rechnungen-gesetzliche-anforderungen.html" target="_blank">Umsatzsteuer in der Rechnung</a> offen ausweist.</p>
<p>Die Flink &amp; Sauber GmbH erteilt nun dem <a title="Einzelunternehmen" href="http://www.iyotta.de/index.php/existenzgruendung/recht-und-steuern/rechtsformwahl/108-gewerbliches-einzelunternehmen.html" target="_blank">Einzelunternehmer</a> Albert Schuster den Auftrag, in den Gebäuden der Real Estate GmbH die monatliche Gebäudereinigung durchzuführen. In diesem Verhältnis wirkt sich nun die Neuregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 8 UStG aus, d.h. der Einzelunternehmer Albert Schuster weist ab 01.01.2011 in seinen Rechnungen gegenüber der Flink &amp; Sauber GmbH keine Umsatzsteuer mehr aus. Stattdessen enthalten die Rechnungen den Hinweis, das der Auftraggeber (= Flink &amp; Sauber GmbH) gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer schuldet.</p>
<p>Beauftragt die Real Estate GmbH direkt den Einzelunternehmer Albert Schuster mit der Gebäudereinigung, muss dieser wie gewöhnlich gegenüber der Real Estate GmbH mit offenem Ausweis der Umsatzssteuer abrechnen. Das gleiche gilt natürlich, wenn ein privater Eigentümer oder Mieter einer Immobilie den Gebäudereiniger Albert Schuster mit der Gebäudereinigung beauftragt. Mieter können sich bei weiteren rechtlich Fragen hierzu oder zu anderen Themen auch <a title="Mieterbund" href="http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/rechtsberatung/mieterbund/index.jsp" target="_blank">an den Mieterbund</a> wenden.</p>
<span id="Eintragungen_in_den_Umsatzsteuervoranmeldungen"><h3>Eintragungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen</h3></span>
<p>Der Auftraggeber muss in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen die entsprechenden Eintragungen in  den Zeilen 51 und 58 vornehmen, falls er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wovon im Normalfall auszugehen ist. Der beauftragte und leistende Unternehmer muss dem Finanzamt in Zeile 40 nachrichtliche Angaben zu seinen Umsätzen gem. § 13b UStG machen, für die der  Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet.</p>
<span id="Rechtsfolgen_bei_Nichtanwendung_der_Neuregelung"><h3>Rechtsfolgen bei Nichtanwendung der Neuregelung</h3></span>
<p>Die Branche der Gebäudereinigungsunternehmen wartet zwar noch auf ein BMF-Schreiben zur Neuregelung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG und zu einer Übergangsregelung, aber bis zum Erscheinen gilt folgende Rechtslage: Bei Nichtanwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schulden sowohl das beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen als auch der Auftraggeber die Umsatzsteuer für die ausgeführten und berechneten Leistungen. Dies kann nur durch eine Berichtigung der Rechnung korrigiert werden.</p>
<span id="Steuerschuldnerschaft_beim_Kleinunternehmer"><h3>Steuerschuldnerschaft beim Kleinunternehmer</h3></span>
<p>Auch ein <a title="Kleinunternehmer" href="http://www.iyotta.de/index.php/kleinunternehmer.html" target="_blank">Kleinunternehmer</a> kann von der Neuregelung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betroffen sein, sofern er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Ist dies der Fall und beauftragt der Kleinunternehmer als Auftraggeber selbst ein Gebäudereinigungsunternehmen zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen, muss er &#8211; trotz <a title="Kleinunternehmerregelung" href="http://www.iyotta.de/index.php/kleinunternehmer/215-kleinunternehmerregelung-gem-s-19-ustg.html" target="_blank">Anwendung der Kleinunternehmerregelung</a> &#8211; entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine  Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen.</p>
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		</item>
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		<title>Bürgerentlastungsgesetz 2010 im Überblick</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Jan 2011 20:46:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Schwerd</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon zum o1.01.2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz 2010 in Kraft getreten, aus dem sich rund 10 Milliarden Euro Steuerentlastung für alle Steuerpflichtigen ergeben soll. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604) hatte den Gesetzgeber dazu aufgerufen, dass Vorsorgeaufwendungen zur Existenzsicherung als Sonderausgaben steuerlich voll abziehbar sein<div><a class="clear excerptmore button" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/buergerentlastungsgesetz-2010-im-ueberblick/187/">Weiterlesen... &#187;</a></div>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon zum o1.01.2010 ist das <strong>Bürgerentlastungsgesetz 2010</strong> in Kraft getreten, aus dem sich rund 10 Milliarden Euro Steuerentlastung für alle Steuerpflichtigen ergeben soll. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604) hatte den Gesetzgeber dazu aufgerufen, dass Vorsorgeaufwendungen zur Existenzsicherung als Sonderausgaben steuerlich voll abziehbar sein müssen. <span id="more-187"></span></p>
<p>Aus dem <strong>Bürgerentlastungsgesetz 2010</strong> ergaben sich zum 01.01.2010 folgende Neuregelungen, die nun bei der Berechnung der Einkommensteuer 2010 für alle Steuerpflichtigen relevant werden. Angesichts der &#8211; wie üblich &#8211; sehr komplizierten Rechtslage bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge und zur Existenzsicherung gibt es eine Menge an <a title="Bürgerentlastungsgesetz 2010" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Arbeit__und__Steuererklaerung/003__FAQ__Buergerentlastungsgesetz.html" target="_blank">Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz 2010</a>, die auf der Seite des Bundesfinanzministeriums beantwortet werden.</p>
<span id="Beitrge_zur_Altersvorsorge"><h3>1. Beiträge zur Altersvorsorge</h3></span>
<p>Beiträge</p>
<ul>
<li>zur gesetzlichen Rentenversicherung,</li>
<li>zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und anderer Freiberufler,</li>
<li>zu landwirtschaftlichen Alterskassen und</li>
<li>zu sog. privaten Basisrentenversicherungen oder &#8220;Rürup&#8221;-Rentenversicherung</li>
</ul>
<p>sind für 2010 mit 70 % der Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 Euro (Ledige) bzw. 28.000 EUR (Verheiratete) steuerlich abzugsfähig, wobei die Höchstbeträge jährlich um 400 Euro bzw. 800 Euro bis auf 20.000 Euro bzw. 40 000 Euro und die abzugsfähige Quote jährlich um 2 Prozentpunkte steigen. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch lediglich mit 40 % absetzbar, wobei auch diese Quote jährlich um 4 Prozentpunkte steigt.</p>
<span id="Beitrge_zur_Basiskranken-_und_Pflegepflichtversicherung"><h3>2. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung</h3></span>
<p>Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind zukünftig in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Dies gilt auch für Beiträge zur eigenen privaten Basis-Krankenversicherung sowie für Beiträge für mitversicherte Kinder. Steuerlich nicht abzugsfähig sind jedoch Beiträge oder Beitragsanteile für Sonderleistungen wie z.B. für eine Chefarzt-Behandlung, Einbettzimmer oder Krankengeld.</p>
<p>Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind die Beiträge, die  der eigenen Absicherung des Steuerpflichtigen und der Absicherung unterhaltsberechtigter  Personen dienen. Dazu zählen</p>
<ul>
<li>der (nicht dauernd getrennt lebende) Ehegatte,</li>
<li>Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht,</li>
<li>der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft.</li>
</ul>
<p>Für <a title="Freiberufler" href="http://www.iyotta.de/index.php/freiberufler/240-freie-berufe-von-a-bis-z.html" target="_blank">Freiberufler</a>, Selbständige und Unternehmer bringt das Bürgerentlastungsgesetz 2010 in der Regel keine Verbesserung. Diese Gruppen profitieren jedoch noch bis 2019 von der Günstigerprüfung mit der Rechtslage von 2004 und können wie bisher Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie zu anderen Versicherungen in Höhe von maximal 5.069 Euro (Ledige) bzw. 10.138 Euro (Verheiratete) steuerlich abziehen. Die genannten Höchstbeträge werden jedoch von 2011 bis 2019 stufenweise abgesenkt.</p>
<span id="Beitrge_zu_anderen_Versicherungen"><h3>3. Beiträge zu anderen Versicherungen</h3></span>
<p>Hierzu zählen Beiträge</p>
<ul>
<li>zu zusätzlichen Kranken- und  Pflegeversicherungen,</li>
<li>zur Arbeitslosenversicherung,</li>
<li>zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,</li>
<li>zur Unfallversicherung,</li>
<li>zu Haftpflichtversicherungen,</li>
<li>zu Risikolebensversicherungen sowie</li>
<li>zu Kapitallebens- und  Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.</li>
</ul>
<p>Diese genannten anderen Versicherungen sind bei Personen mit steuerfreiem Zuschuss zur Krankenversicherung oder Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro steuerlich abzugsfähig. Dazu gehören</p>
<ul>
<li>Angestellte gem. § 3 Nr. 62 EStG,</li>
<li>Beamte,</li>
<li>Pensionäre,</li>
<li>Rentner (§ 3 Nr. 14 EStG),</li>
<li>beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige,</li>
<li>selbstständige Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind (§ 3 Nr. 57 EStG),</li>
<li>selbstständige Tagespflegepersonen mit entsprechendem Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt (§ 3 Nr. 9 EStG).</li>
</ul>
<p>Für Personen, die ihre Beiträge zur Krankenversicherung alleine aufbringen müssen, wird der Höchstbeitrag auf 2.800 Euro angehoben. Dazu gehören:</p>
<ul>
<li>Privat oder gesetzlich versicherte Selbstständige,</li>
<li>nicht berufstätige Ehepartner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch,</li>
<li>Minijobber ohne Familienversicherung.</li>
</ul>
<p>Beiträge zu anderen Versicherungen werden gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2010 jedoch nur wie folgt als Sonderausgaben berücksichtigt:<br />
Wird der Höchstbetrag für abzugsfähige Versicherungen in Höhe von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro bereits durch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu einer Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft, bleibt für andere Versicherungsbeiträge kein Raum mehr (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).</p>
<span id="Beitrge_zu_Riester-Vertrgen"><h3>4. Beiträge zu Riester-Verträgen</h3></span>
<p>Zusätzlich zu den oben genannten steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen gibt es für  Beiträge zu Riester-Verträgen einen weiteren  eigenständigen Höchstbetrag bis zu  2.100 Euro abzüglich des Zulagenanspruchs.</p>
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