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	<title>Udo Schwerd - Home</title>
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	<description>Rechtsanwalt und Steuerberatung</description>
	<pubDate>Fri, 28 May 2010 12:55:22 +0000</pubDate>
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		<title>Vorfragen bei Existenzgründung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 12:53:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Existenzgründung]]></category>

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		<description><![CDATA[Existenzgründer stehen zumeist immer vor den gleichen rechtlichen Fragen, die sich rund um die Themen Rechtsform, Firmierung, Formalitäten bei der Gründung und steuerliche Fragen drehen. Nicht zuletzt ist auch das Risiko der persönlichen Haftung häufig ein Aspekt, der nicht zu unterschätzen ist. Diese Themen möchte ich hier im Laufe der Zeit mit einzelnen Beiträgen näher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Existenzgründer</strong> stehen zumeist immer vor den gleichen rechtlichen Fragen, die sich rund um die Themen Rechtsform, Firmierung, Formalitäten bei der Gründung und steuerliche Fragen drehen. Nicht zuletzt ist auch das Risiko der persönlichen Haftung häufig ein Aspekt, der nicht zu unterschätzen ist. Diese Themen möchte ich hier im Laufe der Zeit mit einzelnen Beiträgen näher beleuchten, wobei ich heute mit einigen <a title="Vorfragen bei Existenzgründung" href="#Vorfragen">Vorfragen bei der Existenzgründung</a> beginnen möchte.<br />
<a title="Vorfragen bei Existenzgründung" name="Vorfragen"></a></p>
<h2>Vorfragen zur Existenzgründung</h2>
<p>Der <a title="Erfolgreiche Existenzgründung" href="http://www.iyotta.de/index.php/erfolgsfaktoren.html" target="_blank">Erfolg eines Existenzgründers</a> ist entscheidend <strong>abhängig von den  persönlichen Voraussetzungen  und Eigenschaften</strong> der Person, die  hinter dem Unternehmen steht. Hierbei  ist nicht so entscheidend, ob der- oder diejenige gesegnet ist mit  kreativen Gedanken oder sachlichem Verstand. Viel <strong>wichtiger für den Erfolg</strong> ist  die Fähigkeit, stets vor der Konkurrenz  die wesentlichen und richtigen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehört, <strong>neue  Entwicklungen und Trends</strong> früher zu erkennen, im eigenen  Unternehmen zu integrieren und schließlich zum Erfolg zu führen. Nichts desto trotz gibt es einige <a title="Anforderungen an Unternehmer" href="http://www.iyotta.de/index.php/existenzgruendung/1-existenzgruendung/298-unternehmerpersoenlichkeit.html" target="_blank">Eigenschaften, die einen guten Unternehmer auszeichen</a> und sich wie folgt umschreiben lassen:</p>
<ul>
<li>Gutes „Gespür“ für Geschäftschancen,</li>
<li>Stabile Persönlichkeit,</li>
<li>Überdurchschnittliche Tatkraft und</li>
<li>Unbedingter Wille zum Erfolg.</li>
</ul>
<p>Das Thema der <strong>Haftung und Insolvenz</strong> interessiert zwar die wenigsten Existenzgründer, weil man zu Beginn nicht an das Ende denken will. Niemand beschäftigt sich gerne mit der Möglichkeit, dass das neu gegründete Unternehmen nicht wie geplant läuft. Nichts desto trotz sollten sich (auch) Existenzgründer mit dem Risiko einer <a title="Haftung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/141-unternehmenssteuerrecht/645-haftung-.html" target="_blank">persönlichen Haftung</a> für Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie mit der Gefahr einer etwaigen Insolvenz beschäftigen.</p>
<p>Gerade neu gegründete Unternehmen betrifft das Risiko einer Insolvenz aus verschiedenen Gründen besonders stark. Am häufigsten sind die folgenden Ursachen verantwortlich für eine unvorhergesehene Unternehmenskrise:</p>
<ul>
<li>(schleppende) Zahlungsweise der Kunden bis hin zum</li>
<li>Forderungsausfall,</li>
<li>unzureichendes Eigenkapital,</li>
<li>Schwierigkeiten bei der Finanzierung mittels Kredit.</li>
</ul>
<p>Sehr häufig haben Existenzgründer mit vielen neuen Kunden zu tun, die sie noch nicht kennen und denen Sie zu Beginn der Geschäftsbeziehung zu viel Vertrauen entgegenbringen. Jeder muss hier seine eigenen Erfahrungen sammeln, doch wer (wie ich) seine erste Forderung gegenüber einer <a title="Aktiengesellschaft" href="http://www.iyotta.de/index.php/rechtslexikon/280-rechtslexikon/564-aktiengesellschaft.html" target="_blank">Aktiengesellschaft</a> wegen deren Insolvenz abschreiben muss, macht sich die entsprechenden Gedanken und trifft zukünftig notwendige Vorkehrungen. Die meisten Existenzgründer haben ohnehin mit mangelndem <a title="Eigenkapital" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/141-unternehmenssteuerrecht/311-eigenkapital.html" target="_blank">Eigenkapital</a> zu kämpfen, so dass die geringen finanziellen Rücklagen in der Regel nicht ausreichen, um einen Forderungsausfall zu kompensieren. Besonders hart trifft das Branchen mit Materialeinsatz und Personalbedarf zur Abwicklung eines Auftrags oder einer Bestellung. Gerade Existenzgründer sind daher gut beraten, sich von Anfang an mit Sicherungsmöglichkeiten gegen einen Forderungsausfall zu beschäftigen. Das können beispielsweise Vorschußzahlungen, Abschlagszahlungen, Ausfallversicherungen oder Factoring sein.</p>
<p>Es soll ja auch Existenzgründer bzw. Unternehmer geben, die neben ihrem &#8220;unternehmerischen&#8221; Leben noch ein Privatleben führen und beispielsweise verheiratet sind und Kinder haben <img src='http://www.schwerd.info/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> . Diese sollten von Anfang an darauf achten, <strong>geschäftliches Vermögen und Privatvermögen strikt und sauber zu trennen</strong>. Dazu gehört auch, sich Gedanken zu machen über den richtigen <strong>Güterstand der Ehe</strong>. Wird vor oder nach Eheschließung keine vertragliche Änderung des Güterstands vereinbart, gilt der gesetzliche <a title="Zugewinngemeinschaft" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft" target="_blank">Güterstand der Zugewinngemeinschaft</a>. Dieser Güterstand kann den Unternehmer im Falle einer Scheidung in existientielle Probleme bringen, da der Wert des Unternehmens im Falle eines Zugewinnausgleichs nicht entsprechend &#8220;versilbert&#8221; werden kann. Eine geschickte Alternative ist hier die <strong>modifizierte Zugewinngemeinschaft</strong>, die den Wert des Unternehmens bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung entweder völlig ausschließt oder von Anfang an regelt.</p>
<p>Viele Existenzgründer denken nur daran, ein neues Unternehmen zu gründen. Dabei gibt es auch sehr interessante Alternativen zur Neugründung wie beispielsweise den <strong></strong></p>
<ul>
<li><strong>Unternehmenskauf</strong> oder die</li>
<li><strong>Beteiligung</strong> an einem bestehenden Unternehmen.</li>
</ul>
<p>Auch das Thema <strong>Franchise</strong> sollte für angehende Existenzgründer zumindest ein Thema sein, mit dem sie sich beschäftigt haben. Beim Franchise<strong> </strong> stellt ein Franchise-Geber einem  Franchise-Nehmer ein erprobtes und in der Praxis bewährtes  Geschäftskonzept zur Verfügung, das Letzterer gegen Bezahlung eines  Entgelts nutzen darf. Neben dem Recht zur Nutzung des Geschäftskonzept  incl. der damit verbundenen Rechte ist auch die Vermittlung des  notwendigen Fachwissens ein wichtiger Bestandteil, der nicht zu unterschätzen ist. Insbesondere im Bereich System-Gastronomie gibt es etliche postive und bewährte Konzepte, die eine echte Alternative zur Neugründung sind. <a title="Franchise Ideen" href="http://franchise-ideen.blog.de/" target="_blank">Franchise-Ideen</a> gibt es heute in nahezu jeder Branche und werden in einschlägigen Portalen vorgestellt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand bei Ledigen</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/doppelte-haushaltsfuhrung-eigener-hausstand-bei-ledigen/126/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 18:34:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>

		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>

		<category><![CDATA[Haushalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Feststellung eines eigenen Hausstands bei Ledigen ist oft mit Problemen  und Nachfragen seitens des Finanzamts verbunden, während sich der eigene Hausstand bei Verheirateten in der Regel  aus dem Wohnsitz der Familie ergibt. Nachdem ich den Begriff &#8220;Doppelte Haushaltsführung im Einkommensteuerrecht&#8221; geklärt habe, geht es heute um das Problemfeld &#8220;Eigener Hausstand bei Ledigen&#8221;. 
Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Feststellung eines eigenen Hausstands bei Ledigen</strong> ist oft mit Problemen  und Nachfragen seitens des Finanzamts verbunden, während sich der eigene Hausstand bei Verheirateten in der Regel  aus dem Wohnsitz der Familie ergibt. Nachdem ich den Begriff &#8220;<a title="Doppelte Haushaltsführung" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuer/steuern-sparen-doppelte-haushaltsfuehrung/92/">Doppelte Haushaltsführung im Einkommensteuerrecht</a>&#8221; geklärt habe, geht es heute um das Problemfeld &#8220;Eigener Hausstand bei Ledigen&#8221;. <span id="more-126"></span></p>
<p><strong>Bei Verheirateten</strong> wird nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180) unterstellt, dass sich der <strong>eigene Hausstand und der Lebensmittelpunkt</strong> immer dort befindet, wo auch die Familie lebt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige mindestens 6 Heimfahrten zu seiner Familie pro Jahr unternommen hat (R 9.11 Abs. 1 LStR 2008), wobei hier besondere Umstände bei Steuerpflichtigen im Ausland zu berücksichtigen sind. So können bei <strong>Steuerpflichtigen im Ausland</strong> auch weniger als 6 Heimfahrten ausreichend sein (BFH-Urteil vom 26.11.2003, BStBl. 2004 II S. 233; R 9.11 Abs. 3 Satze 5 und 6 LStR 2008). Bei Ledigen ist die Feststellung des eigenen Hausstands dagegen in der Regel schwieriger und meist mit Rückfragen seitens des Finanzamts verbunden (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180; BMF-Schreiben vom  8.3.1995, BStBl. 1995 I S. 168)</p>
<p>Zunächst ist es für eine vorausschauende <a title="Steuerberatung" href="http://www.schwerd.info/index.php/steuerberatung/">Steuerberatung</a> wichtig, die steuerrechtliche Definition des eigenen Hausstands zu kennen. Ein <strong>eigener Hausstand</strong> ist zumindest eine eingerichtete Wohnung,</p>
<ul>
<li>die den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht,</li>
<li>die aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird,</li>
<li>in der ein Haushalt &#8220;unterhalten&#8221; oder mitunterhalten wird, indem die Haushaltsführung bestimmt oder wesentlich mitbestimmt wird und die Kosten im wesentlich getragen werden und</li>
<li>die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.</li>
</ul>
<h3>a)    Nutzung der Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht</h3>
<p>Die Nutzung einer Wohnung aus eigenem Recht liegt vor, wenn die Wohnung als Mieter oder (Mit-)Eigentümer genutzt wird. Das kann z.B. auch eine abgeschlossene <strong>Einliegerwohnung im Haus der Eltern</strong> sein, die auf Basis eines ordnungsgemäßen Mietvertrags (<a title="Mietvertrag Muster" rel="nofollow" href="http://www.formblitz.de/downloads/vertraege/mietvertraege/mietvertrag-wohnung.html?p=368" target="_blank">Muster Mietvertrag</a>) bewohnt wird. Es gibt auch Finanzgerichte, die ein <strong>unentgeltliches Leihverhältnis</strong> als Basis anerkennen. Abgesehen davon kann auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichend sein, z. B. als Untermieter im Haushalt der Lebensgefährtin mit gemeinsamem Kind (Niedersächsisches FG vom 17.9.2004, EFG 2005 S. 264; FG Saarland vom 16.1.1997, EFG 1997 S. 1428; BFH-Urteil vom 24.11.1989, BStBl. 1990 II S. 312). Selbst ein bewohntes <strong>Ober- oder Untergeschoß im Hause der Eltern</strong> kann als eigener Hausstand ausreichen (Hessisches FG vom 19.3.1997, EFG 1998 S. 32; Niedersächsisches FG vom 24.10.2005, 3 K 1/04, Revision: VI R 44/06; BFH-Urteil vom 4.11.2003, BStBl. 2004 II S. 16), unabhängig von einem Mietvertrag oder einer Mietzahlung. Ein eigener Hausstand ist sogar ohne Mietvertrag bei einer Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  anzunehmen (BFH-Urteil vom  12.9.2000, BStBl. 2001 II S. 29; BFH-Urteil vom 30.1.1996, BStBl. 1996  II S. 359).</p>
<p>In den folgenden Fällen wurde jedoch ein eigener Hausstand abgelehnt:</p>
<ul>
<li><strong>eigenes Zimmer</strong> im Haus der Eltern (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180);</li>
<li>eigene Räume oder sogar eine abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern <strong>ohne eigene finanzielle Ausgaben</strong> zur Unterhaltung des Haushalts  (BFH-Urteil vom 14.6.2007, BStBl. 2007 II S. 890; FG Nürnberg vom 30.11.2000, DStRE 2001 S. 514).</li>
</ul>
<h3>b)    Unterhaltung eines eigenen Haushalts</h3>
<p>Seit der Entscheidung des BFH aus 1994 ist es zur <strong>Unterhaltung eines eigenen Haushalts</strong> nicht mehr erforderlich, dass während der Abwesenheit in der Hauptwohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht. Es wird auch nicht mehr vorausgesetzt, dass weitere Angehörige in finanzieller Abhängigkeit in der Hauptwohnung leben (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180).</p>
<p>Entscheidend für die Frage der Unterhaltung eines eigenen Haushalts ist dagegen, dass</p>
<ul>
<li>sich der Steuerpflichtige regelmäßig - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit - <strong>in der Hauptwohnung aufhält</strong> und</li>
<li>dort die <strong>Haushaltsführung zumindest mitbestimmt</strong> und</li>
<li><strong>aus eigenen Mitteln zumindest mitbestreitet </strong>(BFH-Urteil vom 14.6.2007, BStBl. 2007 II S. 890).</li>
</ul>
<h3>c)    Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein</h3>
<p>In jedem Fall ist auch bei Ledigen erforderlich, dass die Hauptwohnung den <strong>Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen</strong> darstellt. Als Indizien hierfür können folgende Tatsachen angeführt werden:</p>
<ul>
<li><strong>mindestens 2 Heimfahrten  pro Monat </strong>zur Hauptwohnung, wobei der Steuerpflichtige in der Regel die <strong>Zahl der gefahrenen Kilometer nachzuweisen</strong> hat (R 9.11 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 LStR 2008).</li>
<li><strong>persönliche Verhältnisse</strong>, z.B. die  Eltern, Lebensgefährtin, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, Vereinsmitgliedschaften (BFH-Urteil vom 22.2.2001,  BFH/NV 2001 S. 1111).</li>
</ul>
<p>Dagegen ist in der Regel eine Verlegung des Mittelpunkts an den Beschäftigungsort dann anzunehmen, wenn die <strong>Zweitwohnung in Größe und Ausstattung die Hauptwohnung übertrifft </strong>(FG Münster vom 17.6.1996, EFG 1996 S. 1155; FG Münster vom 24.9.1997, EFG 1998 S. 1253).</p>
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		<title>Outsourcing von Büroservice und Datenverarbeitung</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/allgemein/outsourcing-von-buroservice-und-datenverarbeitung/123/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 21:48:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der Trend zum Outsourcing ist bei immer mehr deutschen Unternehmen zu beobachten und erfasst inzwischen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Kosten- und Leistungsdruck wird durch die Konkurrenz aus dem Ausland immer deutlicher sichtbar und führt eben dazu, dass sich deutsche Unternehmen immer stärker auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Administrative Aufgaben wie Telefon, Büroservice und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>Trend zum Outsourcing</strong> ist bei immer mehr deutschen Unternehmen zu beobachten und erfasst inzwischen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Kosten- und Leistungsdruck wird durch die Konkurrenz aus dem Ausland immer deutlicher sichtbar und führt eben dazu, dass sich deutsche Unternehmen immer stärker auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Administrative Aufgaben wie Telefon, Büroservice und Datenverarbeitung werden an externe Dienstleister vergeben. Doch welche Vorteile und Nachteile können sich durch Outsourcing ergeben und welche Risiken sind beim Outsourcing zu berücksichtigen?<span id="more-123"></span></p>
<h2>1. Begriff Outsourcing</h2>
<p>Beim Outsourcing geht es ganz allgemein gesprochen darum, aus Fixkosten für bestimmte Bereiche im Unternehmen variable Kosten zu gestalten, die idealerweise nur dann anfallen, wenn der Service benötigt wird. Ganz deutlich lässt sich dies beispielsweise am Telefonservice oder beim Büroservice erkennen. Kosten fallen hier nur dann an, wenn der Service tatsächlich in Anspruch genommen wird, während eigenes Personal hierfür nicht mehr vorgehalten werden muss. Eine fest angestellte Sekretärin muss jeden Monat bezahlt werden, unabhängig von der Zahl der eingehenden Anrufe oder der zu erledigenden Büroarbeiten.</p>
<p>Der Begriff Outsourcing ist eine Kombination der englischen Wörter &#8220;outside&#8221; und &#8220;Resource&#8221;, was so viel bedeutet wie eine Resource außerhalb zu nutzen. Beim Outsourcing geht es also um die Nutzung von Resourcen außerhalb des Unternehmens. Während Outsourcing in anglo-amerikanischen Ländern schon sehr weit verbreitet ist, nimmt dieser Trend bei uns gerade erst Fahrt auf, ist aber bei großen Unternehmen schon sehr oft anzutreffen.</p>
<h2>2. Auslöser für Outsourcing</h2>
<p>Die Auslöser für eine Entscheidung zum Outsourcing bestimmter Unternehmensteile sind sehr unterschiedlich, können jedoch in folgende Gruppen eingeteilt werden:</p>
<ul>
<li> Kosteneinsparung,</li>
<li> Qualitätssteigerung,</li>
<li> Unternehmensgröße,</li>
<li> Strategische Entscheidungen.</li>
</ul>
<p>Der Druck zur Kosteneinsparung betrifft insbesondere die Unternehmensteile, die mit Verwaltung und Organisation zu tun haben: Telefonservice, Büroservice, Rechnungswesen, Buchhaltung oder EDV. Häufig ist mit Outsourcing auch der Wunsch zur Qualitätssteigerung verbunden, indem man sich externes Fachwissen einkauft. Die Unternehmensgröße ist gerade bei <a title="Existenzgründer" href="http://www.iyotta.de/index.php/existenzgruendung.html" target="_blank">Existenzgründern</a> und kleinen Unternehmen häufig die Ursache dafür, dass bestimmte Aufgabenbereiche auf externe Dienstleister übertragen werden. Auch hier ist häufig die Auslagerung von Büroarbeiten, Telefon, Sekretariat und Buchführung zu beobachten. Strategisches Outsourcing spielt vor allem bei großen Unternehmen eine Rolle und soll daher hier nicht weiter verfolgt werden.</p>
<h2>3. Vorteile des Outsourcing</h2>
<p>Die Vorteile des Outsourcing liegen auf der Hand:</p>
<ul>
<li>Einsparung von Kosten in der Verwaltung,</li>
<li>Erschließung von Spezial- und Fachwissen durch externe Dienstleister,</li>
<li>Höhere Flexibilität im eigenen Unternehmen,</li>
<li>Transparenz der Kosten.</li>
</ul>
<h2>4. Nachteile des Outsourcing</h2>
<p>Outsourcing sollte wohl überlegt sein, da es nicht nur mit Vorteilen verbunden ist. Die Risiken beim Outsourcing betreffen in erster Linie folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>Mangelhafte Leistungserbringung durch externe Dienstleister,</li>
<li>Fehlende oder ungeeignete Bindeglieder zwischen Unternehmen und externem Dienstleister,</li>
<li>Abhängigkeit von dem ausgewählten Anbieter,</li>
<li>Verlust des Know-How im eigenen Unternehmen.</li>
</ul>
<h2>5. Was ist beim Outsourcing zu beachten?</h2>
<p>Grundsätzlich eignen sich nahezu alle Unternehmensbereiche für Outsourcing. Besonders prädestiniert für Outsourcing sind jedoch die Unternehmensbereiche, in denen keine hochwertige produktive Tätigkeit für das Unternehmen geschaffen werden. Dies sind insbesondere verwaltende und organsatorische Einheiten im Unternehmen, wie z.B. Sekretariat mit <a title="Büroservice" href="http://www.tel-inform.com/bueroservice/" target="_blank">Büroservice</a>, Buchführung und Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Kundendienst und Telefonservice.</p>
<p>Grundlage für das Outsourcing ist ein <strong>Outsourcing-Vertrag</strong> zwischen dem Unternehmen und dem externen Dienstleister, der eine Menge Rechtsgebiete berührt und daher sorgfältig zu gestalten ist. Auch der Datenschutz und die Datensicherheit sollten eine übergeordnete Rolle spielen. Dies gilt auch und insbesondere bei der Vergabe von Aufgaben ins Ausland. Vergibt ein Unternehmen beispielsweise die Buchführung ins Ausland, müssen dennoch die deutschen <a title="GoB" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/141-unternehmenssteuerrecht/420-ordnungsmaessige-buchfuehrung.html" target="_blank">Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung</a> und Bilanzierung beachtet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschäftsführer-Gehalt bei GmbH und UG</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/gmbh/geschaftsfuhrer-gehalt-bei-gmbh-und-ug/118/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 19:57:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Geschäftsführer-Gehalt der GmbH zählt beim Geschäftsführer zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und muss dementsprechend im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N erklärt werden. Bei der GmbH oder UG (Mini-GmbH) zählt das Geschäftsführer-Gehalt grundsätzlich zu den abziehbaren Betriebsausgaben, ebenso wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Geschäftsführer-Gehalt der GmbH</strong> zählt beim Geschäftsführer zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und muss dementsprechend im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N erklärt werden. Bei der GmbH oder UG (Mini-GmbH) zählt das Geschäftsführer-Gehalt grundsätzlich zu den abziehbaren Betriebsausgaben, ebenso wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter. Beim <strong>Gesellschafter-Geschäftsführer</strong> einer GmbH oder UG sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, um dem Thema &#8220;Verdeckte Gewinnausschüttung&#8221; aus dem Weg zu gehen.  <span id="more-118"></span></p>
<h3>1. Variables Geschäftsführer-Gehalt ist vorteilhafter</h3>
<p>Ein weit überwiegender Anteil der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhält ein <strong>variables Geschäftsführer-Gehalt</strong>, das sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Abgesehen von den <a title="Tantieme an Geschäftsführer" href="http://blogmbh.de/index.php/gmbh/geschaeftsfuehrertantieme/62/" target="_blank">steuerrechtlichen Regeln zur Bemessung einer Tantieme</a> gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aufteilung des Geschäftsführer-Gehalts in feste und variable Gehaltsbestandteile. Zumeist erreicht der variable Anteil beim Geschäftsführer-Gehalt eine Quote zwischen 20% und 25% des Gewinns der Gesellschaft. Der Vorteil liegt auf der Hand, da der Geschäftsführer in guten Geschäftsjahren automatische eine höhere Vergütung erhält als in schlechten Wirtschaftsjahren.</p>
<p>Im übrigen steht der GmbH eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, das Geschäftsführer-Gehalt für beide Seiten attraktiv zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Neben dem <a title="Festes Grundgehalt für Geschäftsführer" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/bezuege-grundgehalt/12/" target="_blank">festen Grundgehalt</a> für den Geschäftsführer können folgende Komponenten zusätzlich eingesetzt werden, um einerseits die Bindung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu stärken und andererseits den gewinnorientierten Geschäftsführer zu belohnen:</p>
<ul>
<li>Urlaubs- und Weihnachtsgeld,</li>
<li>gewinnabhängige Tantieme,</li>
<li>Privatnutzung eines Firmenwagen,</li>
<li>Betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherung oder Pensionszusage,</li>
<li>sonstige geldwerte Vorteile.</li>
</ul>
<p>Als gewinnabhängige Komponente beim Geschäftsführer-Gehalt eignet sich am besten die <a title="Geschäftsführer-Gehalt und Tantieme" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/bezuege-tantieme/16/" target="_blank">gewinnabhängige Tantieme</a>, die zusätzlich zum fixen Grundgehalt nach einer im Vorhinein vereinbarten Berechnungsgrundlage ermittelt und nach Feststellung des Jahresabschluss für die GmbH oder UG an den Geschäftsführer ausgezahlt wird. Die <a title="Dienstwagen für Geschäftsführer" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/bezuege-dienstwagen-sonderzuwendungen/18/" target="_blank">Überlassung eines Dienstwagens mit Erlaubnis zur privaten Nutzung</a> ist heutzutage als standardmäßige Komponente des Geschäftsführer-Gehalts anzusehen.</p>
<h3>2. Steuerliche Abzugsfähigkeit des Geschäftsführer-Gehalts</h3>
<p>Das Geschäftsführer-Gehalt gehört sowohl bei der GmbH als auch bei der UG zu den abziehbaren Betriebsausgaben, wird aber auf einem gesonderten Konto getrennt von den übrigen Löhnen und Gehältern gebucht.</p>
<p>Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es darüber hinaus einige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Hier muss anhand einer <a title="Checkliste zum Geschäftsführer-Gehalt" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/steuerliche-behandlung-der-geschaeftsfuehrer-verguetung/8/" target="_blank">Checkliste zum Geschäftsführer-Gehalt</a> eine besondere Prüfung durchgeführt werden, damit die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.</p>
<p>Im Rahmen dieser Prüfung des Geschäftsführer-Gehalt beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geht es im einzelnen zunächst um die Angemessenheit, dann aber auch um die zivilrechtliche Wirksamkeit und Klarheit des Geschäftsführervertrages, das Rückwirkungsverbot und das Durchführungsgebot.</p>
<h3>3. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers</h3>
<p>Ein <strong>Fremdgeschäftsführer</strong> ist grundsätzlich wie jeder andere Mitarbeiter der GmbH oder UG auch sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind allenfalls in der familiengeprägten GmbH denkbar, wo sich die Anteile der Gesellschafter sämtlich in der Hand von Familienmitgliedern des Geschäftsführers befinden.</p>
<p>Schwieriger ist die Beurteilung der <strong>Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer</strong> einer GmbH, da die Beteiligung an der GmbH allein nicht ausreichend ist, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Daher hat der Gesetzgeber für Gesellschafter-Geschäftsführer in § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV ein <a title="Obligatorische Statusfeststellung" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/gesellschafter-geschaeftsfuehrer-geschaeftsfuehrer/obligatorische-statusfeststellung/13/" target="_blank">obligatorisches Statusfeststellungsverfahren</a> begründet. Im Rahmen dieser <a title="Statusprüfung für Gesellschafter-Geschäftsführer" href="http://blogmbh.de/index.php/geschaeftsfuehrer/statusfeststellung-geschaeftsfuehrer/statuspruefung/70/" target="_blank">Statusprüfung für Gesellschafter- Geschäftsführer</a> wird durch die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.</p>
<p><strong>Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer </strong>mit einer Mehrheit von mindestens 50% der Anteile an der GmbH werden regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit. Hier stellt sich dann jedoch die Frage der <strong>Form der betrieblichen Altersversorgung</strong>, die gerade bei jungen Unternehmen oft auf die leichte Schulter genommen wird. Dabei gibt es hier interessante <a title="Betriebliche Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführer" href="http://blogmbh.de/index.php/category/geschaeftsfuehrer/betriebliche-altersversorgung/" target="_blank">Gestaltungen zur betrieblichen Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers</a>.</p>
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		<title>Bewirtungskosten in der Gewinnermittlung</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 12:12:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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<category>Betriebsausgaben</category><category>Bewirtungskosten</category><category>Einnahme-Überschußrechnung</category><category>Finanzamt</category><category>Gewinnermittlung</category>
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		<description><![CDATA[Bewirtungskosten eines Unternehmers bei Einladung von Geschäftspartner und anderen Personen sind in Höhe von 70% als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie durch den Betrieb veranlasst und angemessen sind. Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern sind dagegen in voller Höhe abziehbar. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in beiden Fällen zu 100% als Vorsteuer abziehbar. Das alles [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bewirtungskosten eines Unternehmers</strong> bei Einladung von Geschäftspartner und anderen Personen sind in Höhe von 70% als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie durch den Betrieb veranlasst und angemessen sind. Aufwendungen für die <strong>Bewirtung von Arbeitnehmern</strong> sind dagegen in voller Höhe abziehbar. Die in Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer ist in beiden Fällen zu 100% als Vorsteuer abziehbar</strong>. Das alles gilt jedoch nur, wenn gewisse <strong>formelle Anforderungen erfüllt</strong> werden, was in der Praxis leider sehr häufig übersehen wird. Das Finanzamt freut sich bei der Betriebsprüfung. <span id="more-112"></span></p>
<p>Zu den <strong>Bewirtungskosten</strong> zählen die Ausgaben für Speisen und Getränke und für sonstige zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel, z.B. der Espresso oder Schnaps nach dem Essen. Auch Trinkgelder, Ausgaben für Garderobe oder Toilette zählen zu den Bewirtungskosten im weiteren Sinne. Ebenso Kosten für Musik, Saalmiete oder Unterhaltung.</p>
<p>Bewirtungskosten zählen zu den <a title="Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/141-unternehmenssteuerrecht/321-nicht-abziehbare-betriebsausgaben.html" target="_blank">beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben</a>, sprich diese Aufwendungen sind im Rahmen einer <a title="Einnahme-Überschußrechnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/freiberufler/besteuerung/132-besteuerung/637-einnahme-ueberschussrechnung.html" target="_blank">Einnahmen-Überschußrechnung</a> oder Gewinn- und Verlustrechnung nur zu 70 % abziehbar, wenn es sich um die Bewirtung betriebsexterner Personen aus &#8220;geschäftlichem&#8221; Anlass handelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Handelt es sich dagegen um die Bewirtung von im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, sind die Kosten zu 100 % abziehbar.</p>
<p>Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass die<strong> Bewirtungskosten angemessen</strong> sind und deren <strong>betriebliche Veranlassung nachgewiesen</strong> wird. Während die Angemessenheitsprüfung nur in besonderen Ausnahmefällen zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führt, ist das bei der Prüfung der formellen Nachweispflicht viel öfter zu beobachten. Obwohl die Restaurants - manchmal auch erst auf Anfrage - eine <a title="Ordnungsgemäße Rechnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/rechtliches/133-unternehmensfuehrung-recht/222-ordnungsgemaesse-rechnungen-gesetzliche-anforderungen.html" target="_blank">Rechnung</a> mit allen erforderlichen Angaben zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung aushändigen, werden diese in - zu - vielen Fällen nicht ausgefüllt.</p>
<p>Ein betrieblicher oder geschäftlicher Anlass besteht immer dann, wenn es sich um die Bewirtung von Personen handelt, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder entstehen sollen. Die Nachweispflicht bezieht sich auf <strong>folgende Angaben zur Bewirtung</strong>:</p>
<ul>
<li>Ort der Bewirtung,</li>
<li>Tag der Bewirtung,</li>
<li>Namen der Teilnehmer,</li>
<li>Anlass der Bewirtung,</li>
<li>Höhe der Aufwendungen.</li>
</ul>
<p>Ort und Tag der Bewirtung sollten klar sein, weil hier nur Ort und Tag aus der Rechnung zu übernehmen sind. Aufzuzeichnen sind alle Namen der Teilnehmer, also auch der eigene Name.</p>
<p>Die <strong>Angaben zum Anlass der Bewirtung </strong>müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung klar erkennen lassen. Folgende Angaben sind <strong>hierfür nicht ausreichend</strong> und werden im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet mit der Folge, dass diese Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.</p>
<ul>
<li>Besprechung,</li>
<li>Akquisition</li>
<li>Kundenpflege,</li>
<li>Mandantenbesprechung.</li>
</ul>
<p>Bei Handwerkern sollte zumindest ein Objekt oder Projekt eingetragen werden. Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Freiberufler tragen zumindest ein Thema ein, über das während des Essen gesprochen wurde, bespielsweise &#8220;Einkommensteuererklärung 2009&#8243;, &#8220;Jahresabschluss 2008&#8243; oder &#8220;Finanzierungsdarlehen für &#8230;.&#8221;.</p>
<p>Die Rechnung muss auf den Namen des bewirtenden Unternehmers ausgestellt sein, es sei denn es handelt sich um eine <a title="Kleinbetragsrechnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/rechtliches/133-unternehmensfuehrung-recht/222-ordnungsgemaesse-rechnungen-gesetzliche-anforderungen.html#Kleinbetragsrechnungen" target="_blank">Kleinbetragsrechnung bis 150 Euro</a>. Die Bewirtungskosten sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</p>
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		<title>Die Erbrechtsreform im Überblick</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/erbrecht/erbrechtsreform-im-ueberblick/105/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 18:49:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category>

		<category><![CDATA[Pflegeleistungen]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteilsergänzungsanspruch]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteilsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Schenkungen]]></category>

		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
<category>Erbrecht</category><category>Erbrechtsreform</category><category>Nachlass</category><category>Pflege</category><category>Pflegeleistungen</category><category>Pflichtteil</category><category>Pflichtteilsergänzung</category><category>Schenkungen</category><category>Verjährung</category>
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		<description><![CDATA[Das Erbrecht gilt seit jeher als schwieriges und unübersichtliches Terrain für Rechtsanwälte und Berater, die sich nicht gerade als Fachanwalt für Erbrecht jeden Tag mit dieser Materie beschäftigen. Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform ist in diesem Zusammenhang weniger geeignet, um die rechtlichen Unsicherheiten im Erbfall auszuschließen. Im Gegenteil, sie vergrößert bei Nichtkenntnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Erbrecht gilt seit jeher als schwieriges und unübersichtliches Terrain für Rechtsanwälte und Berater, die sich nicht gerade als Fachanwalt für Erbrecht jeden Tag mit dieser Materie beschäftigen. Die <strong>zum 01.01.2010 in Kraft </strong>getretene<strong> Erbrechtsreform</strong> ist in diesem Zusammenhang weniger geeignet, um die rechtlichen Unsicherheiten im Erbfall auszuschließen. Im Gegenteil, sie vergrößert bei Nichtkenntnis der geänderten Vorschriften die Haftungsgefahren. Nachfolgender <strong>Überblick</strong> soll daher grundrißartig darüber informieren, welche Bereiche von der Erbrechtsreform betroffen waren und was sich geändert hat. Eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften kann er jedoch nicht ersetzen.<span id="more-105"></span></p>
<h2>1. Gesetzgebungsverfahren</h2>
<p>Am 02.07.2009 hatte der Bundestag das Reformgesetz zur Änderung des Erbrechts beschlossen, der die Zustimmung des Bundesrates am 18.09.2009 folgte. Damit konnte die lange erwartete Erbrechtsreform <strong>mit Wirkung ab 01.01.2010</strong> in Kraft treten. Die geänderten Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2010 anknüpfen.</p>
<h2>2. Kernpunkte der Erbrechtsreform</h2>
<p>Die wesentlichen Änderungen des Erbrechts betreffen die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche, die Reform des Pflichtteilsrechts, die Berücksichtigung von Pflegeleistungen (Pflege von Eltern und Großeltern) und das neue Abschmelzungsmodel bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.</p>
<h3>a) Verjährung erbrechtlicher Ansprüche</h3>
<p>Seit 01.01.2010 verjähren nun auch erbrechtliche Ansprüche bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners<strong> in 3 Jahren</strong>. Ausgenommen sind insbesondere der Erbschaftsanspruch und der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft, die gem. §§ 2018 Abs. 2, 2130 Abs. 3 i.V.m. § 200 BGB weiterhin nach 30 Jahren verjähren.</p>
<p>In der Praxis <strong>beginnt die Verjährungsfrist</strong> nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine kenntnisunabhängige Verjährung tritt sozusagen als Höchstgrenze nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.</p>
<p>Zu beachten ist die <strong>Hemmung der Verjährung</strong> durch Verhandlungen gem. § 203  BGB, die insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts sehr oft auftreten.</p>
<h3>b) Reform des Pflichtteilsrechts</h3>
<p>Die Reform des Pflichtteilsrechts erfolgte <strong>nur punktuell</strong> und betrifft zunächst die <strong>Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten</strong> des Pflichtteilsanspruchs, der - wie bisher - grundsätzlich sofort fällig ist. Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist für eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs nur noch eine &#8220;unbillige Härte&#8221; für den Schuldner Voraussetzung.</p>
<p>Auch die Tatbestände für den <strong>Entzug des Pflichtteils</strong> wurden erweitert. Mit Wirkung ab 01.01.2010 liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen des Erblassers (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkinder) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.</p>
<h3>c) Ausgleich für Pflegeleistungen</h3>
<p>Vor dem Hintergrund der großen Mehrheit der <strong>Pflegefälle innerhalb der Familie</strong>, ist die Erweiterung des Anspruchs auf <strong>Geld aus dem Nachlass</strong> bei Erbringung von Pflegeleistungen eine gesetzgeberische Honorierung der Pflegeleistungen unter Angehörigen. Bislang hatten nur pflegende Kinder einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe, wenn ein bisher ausgeübter Beruf in der ursprünglichen Form aufgegeben wurde. Die große Zahl der pflegenden Hausfrauen ging daher leer aus.</p>
<p>Mit Wirkung ab 01.01.2010 sieht das neue Erbrecht vor, dass <strong>jeder gesetzliche Erbe</strong> einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen erhalten kann.</p>
<h3>d) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei lebzeitigen Schenkungen</h3>
<p>Hauptkritikpunkt am Pflichtteilsergänzungsanspruch war die starre Regelung der <strong>10-Jahres Frist </strong>und die Tatsache, dass diese Frist bei Ehegatten überhaupt nicht zur Anwendung kam. In der Praxis höchst unübersichtlich war darüber hinaus die Frage, wann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB - also eine lebzeitige Schenkung - vorlag und wann die 10-Jahresfrist in Gang gesetzt wurde.</p>
<p>Die <strong>lebzeitige Übertragung größerer Vermögenswerte</strong> ist vor dem Hintergrund der geänderten Bewertungsvorschriften im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsssteuer auch - um nicht zu sagen noch viel mehr - in der Zukunft sinnvoll. Zu beachten waren in solchen Fällen jedoch die schwebenden Pflichtteilsergänzungsansprüche, die beim Erbfall innerhalb der folgenden 10 Jahre seit Schenkung eine <strong>Teilhabe der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass</strong> sicherstellen sollten. Durch den <strong>Pflichtteilsergänzungsanspruch </strong>wurde der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre.</p>
<p>Der Gesetzgeber reagierte mit der Erbrechtsreform auf die Kritik und führte ein sog. <strong>Abschmelzungsmodell mit einer gleitenden Ausschlussfrist</strong> für den Pflichtteilsergänzungsanspruch  ein. Mit Wirkung ab 01.01.2010 ist nun vorgesehen, dass die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs <strong>&#8220;pro rata temporis&#8221; </strong>immer weniger Berücksichtigung findet.</p>
<p>Beispiel: Eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall wird dem Nachlass noch voll hinzugerechnet, eine Schenkung im 2. Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im 3. Jahr zu 8/10 usw. Sind seit der Schenkung 10 Jahre und mehr verstrichen, bleibt die Schenkung wie bisher völlig unberücksichtigt und wird dem Nachlass nicht mehr hinzugerechnet.</p>
<p>Bei <strong>Schenkungen unter Ehegatten</strong> beginnt die 10-Jahres Frist - und damit auch die Abschmelzung - erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.</p>
<p>Zu beachten ist auch in Zukunft, dass der Lauf der 10-Jahres Frist <strong>erst mit vollständiger Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers</strong> beginnt. Grundstücksübertragungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder Rücktritts sind also nach wie äußerst problematisch.</p>
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		<item>
		<title>Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag geklärt</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/investitionsabzugsbetrag/95/</link>
		<comments>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/investitionsabzugsbetrag/95/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2009 18:51:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Überblick über den neuen Investitionsabzugsbetrag bei der Unternehmensbesteuerung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wesentliche Neuerung infolge der <strong>Unternehmenssteuerreform 2008</strong> war die Neugestaltung der bisherigen Ansparrücklage mittels des neuen <strong>Investitionsabzugsbetrag</strong> gem. § 7g Abs. 1 bis 4 EStG. Der neue Investitionsabzugsbetrag kann erstmals im Wirtschaftsjahr 2007 für Investitionen gebildet werden, die für Wirtschaftsjahre ab 2008 geplant sind (§ 52 Abs. 23 EStG). Im Mai 2009 hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches <a title="BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/234__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">BMF- Schreiben zur Klärung vieler Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag</a> veröffentlicht, das ich hier in den wesentlichen Zügen vorstellen möchte.<span id="more-95"></span></p>
<h2>Begünstigte Unternehmen</h2>
<p>Wie auch bei der Ansparrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag nur <strong>kleine und mittlere Unternehmen </strong>begünstigt, die gem.  folgende in § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte <strong>Betriebsgrößenmerkmale</strong> erfüllen:</p>
<ul>
<li>Betriebsvermögen kleiner oder gleich 235.000,&#8211; EUR,</li>
<li>Gewinn bei <a title="Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschußrechnung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmenssteuerrecht/141-unternehmenssteuerrecht/432-gewinnermittlung.html" target="_blank">Einnahmen- Überschussrechnung</a> - ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag - kleiner oder gleich 100.000,&#8211; EUR,</li>
<li>Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten (ohne Wohnungswert) kleiner oder gleich 125.000,&#8211; EUR.</li>
</ul>
<h2>Begünstigte Wirtschaftsgüter</h2>
<p>Bei den begünstigten Wirtschaftsgütern gibt es gegenüber der früheren Regelung eine wichtigte Neuerung, die nunmehr auch im BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nochmals ausdrücklich bestätigt wird. Während bei der Ansparrücklage nur die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter begünstigt war, kann der Investitionsabzugsbetrag <strong>für alle abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen</strong> gebildet werden. Dies bedeutet, dass <strong>auch gebrauchte Wirtschaftsgüter</strong> als begünstigte Wirtschaftsgüter in Betracht kommen.</p>
<p>Das begünstige Investitionsobjekt muss gegenüber dem Finanzamt nur <strong>hinsichtlich seiner Funktion benannt bzw. bezeichnet </strong>werden. Eine stichwortartige Umschreibung der Funktion ist ausreichend. Es kann also auch ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden kann.</p>
<h2>Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen</h2>
<p>Das begünstigte Wirtschaftsgut muss mindestens</p>
<ul>
<li>bis zum Ende des dem Investitionsjahr folgenden Wirtschaftsjahr</li>
<li>in einer inländischen Betriebsstätte verwendet und</li>
<li>ausschließlich oder mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.</li>
</ul>
<h2>Investitionszeitraum</h2>
<p>Das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt werden (= Investitionszeitraum).</p>
<h2>Investitionsabzugsbetrag</h2>
<p>In Höhe von <strong>40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten</strong> des begünstigten Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen werden, wobei der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzug und in den drei Vorjahren <strong>insgesamt höchstens 200.000,&#8211; EUR</strong> betragen darf.</p>
<p>Wer in den vergangenen Jahren bereits eine Ansparrücklage gebildet hat und nun zusätzlich einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen will, sei auf den Beitrag <a title="Investitionsabzugsbetrag ersetzt Ansparrücklage" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/unternehmensbesteuerung/106-unternehmensbesteuerung/126-ansparruecklage-ist-tot-es-lebe-der-investitionsabzugsbetrag.html" target="_blank">&#8220;Ansparrücklage ist tot. Es lebe der Investitionsabzugsbetrag&#8221;</a> verwiesen.</p>
<h2>Außerbilanzieller Abzug und Hinzurechnung</h2>
<p>Eine der größten Unterschiede zwischen dem Investitionsabzugsbetrag und der alten Regelung der Ansparrücklage ergibt sich daraus, dass der Investitionsabzugsbetrag bei Bildung <strong>außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen</strong> wird und bei Auflösung außerbilanziell gewinnerhöhend wieder hinzugerechnet wird.</p>
<p>In meinem ausführlichen <a title="Der Investitionsabzugsbetrag in der Praxis" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/unternehmensbesteuerung/106-unternehmensbesteuerung/126-ansparruecklage-ist-tot-es-lebe-der-investitionsabzugsbetrag.html" target="_blank">Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag</a> habe ich anhand verschiedener Fallkonstellationen dargestellt, wie sich die neue Regelung in der Praxis auswirkt. Gravierend ist die Änderung in den Fällen, in denen die geplante Investition nicht oder nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt wird. Hier droht eine rückwirkende Hinzurechnung im Abzugsjahr mit rückwirkender Verzinsung gem. § 233a AO.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuern sparen und doppelte Haushaltsführung</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/steuern-sparen-doppelte-haushaltsfuehrung/92/</link>
		<comments>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/steuern-sparen-doppelte-haushaltsfuehrung/92/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 20:03:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuern sparen und doppelte Haushaltsführung. Was ist eine doppelte Haushaltsführung? ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer doppelten Haushaltsführung</strong> waren in den vergangenen Jahren Gegenstand dutzender Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, die teilweise bis zum Bundesfinanzhof getrieben wurden. Dadurch haben sich in den vergangenen Jahren und Monaten einige sehr interessante höchstrichterliche Urteile zur doppelten Haushaltsführung ergeben. Aus diesem Anlass möchte ich die Rechlage zur doppelten Haushaltsführung an dieser Stelle umfassend darstellen. <span id="more-92"></span>Was ist eine doppelte Haushaltsführung? Eine doppelte Haushaltsführung liegt kurz gesagt dann vor, wenn der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt ist und infolgedessen dort eine Zweitwohnung gekauft oder gemietet wird. Ergibt sich also aus beruflichen Gründen die Notwendigkeit eines 2. Haushalt neben dem bisherigen Wohnsitz, können die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden. Angesichts der oft sehr hohen Kosten eines 2. Haushalt sind die steuerlichen Auswirkungen enorm, was einerseits bei Steuerpflichtigen zu Verlockungen führt und andererseits beim Finanzamt zu vorschneller Ablehnung.</p>
<p>Da das Thema &#8220;Steuern sparen und doppelte Haushaltsführung&#8221; sehr umfangreich ist, werde ich dieses Thema in mehreren Beiträgen darstellen, wobei es um folgende Themen gehen wird:</p>
<ol>
<li><a title="Was ist eine doppelte Haushaltsführung?" href="#Was ist eine doppelte Haushaltsführung?">Was ist eine doppelte Haushaltsführung</a>?</li>
<li>Eigener Hausstand bei Ledigen.</li>
</ol>
<h2><a title="Was ist eine doppelte Haushaltsführung?" name="Was ist eine doppelte Haushaltsführung?"></a>1.   Was ist eine doppelte Haushaltsführung?</h2>
<p>Eine doppelte Haushaltsführung besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnt und <strong>außerhalb dieses Beschäftigungsorts einen weiteren eigenen (doppelten) Hausstand bzw. Haushalt unterhält</strong>, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt. Wesentliche Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist also die Aufteilung einer üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnorte bzw. Haushalte, wobei sich einer davon am Beschäftigungsort oder zumindest in näherer räumlicher Entfernung befindet.</p>
<p><strong>Einen eigenen Haushalt</strong> unterhält man dann, wenn man eine Wohnung oder Haus besitzt, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht und wo hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2008). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass weitere Angehörige in dieser Wohnung leben. Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine Wohnung im üblichen Sinne handelt, also mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC. Es reicht z.B. aus, dass sich die sanitären Einrichtungen außerhalb der Wohnung befinden und von mehreren Parteien gemeinsam genutzt werden (BFH-Urteil vom 14.10.2004, BStBl. 2005 II S. 98).</p>
<p>Der <strong>Haushalt am auswärtigen Beschäftigungsort</strong> ist dagegen beruflich veranlasst, wenn er dazu dient, den Arbeitsplatz von dort aus schnell und unmittelbar zu erreichen. Aktuell hat der BFH in zwei Urteilen vom 02.06.2009 entschieden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Selbst eine Verlegung des Hausstand weg vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen schließt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort neben dem neuen Hausstand beibehalten wird. Voraussetzung für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung ist nur, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum (bisherigen) Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Denn auch in diesem Fall wird der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven unterhalten&#8221;</p>
<p>BFH, Urteile vom 5.3.2009, VI R 23/07 und VI R 58/06</p></blockquote>
<p>Eine <strong>berufliche Veranlassung</strong> wird jedoch von der Rechtsprechung verneint, wenn der Beschäftigungsort auch ohne unzumutbare Fahrtzeit täglich erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise bei einer einfachen Entfernung von 40 Kilometer oder einer Fahrtzeit von 30 Minuten der Fall. Als 2. Haushalt wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie übernachten, unabhängig davon, wie oft man diese tatsächlich nutzt. Als 2. Haushalt kommen daher in Betracht:</p>
<ul>
<li>Eigentumswohnung oder eigenes Haus,</li>
<li>gemietete Wohnung/Haus</li>
<li>Hotelzimmer,</li>
<li>möbliertes Zimmer,</li>
<li>Gemeinschaftsunterkunft,</li>
<li>Baustellenbaracke,</li>
<li>Wohnwagen auf Campingplatz,</li>
<li>Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten.</li>
</ul>
<p>Es ist jedoch darauf zu achten, dass der 2. Haushalt nicht neuer Lebensmittelpunkt werden darf, anderenfalls die doppelte Haushaltsführung endet.</p>
<p><strong>Zusammenfassend</strong> müssen also folgende Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen:</p>
<ul>
<li>Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand,</li>
<li>abhängig beschäftigt an einem auswärtigen Beschäftigungsort,</li>
<li>2. Haushalt am auswärtigen Beschäftigungsort.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Erlass der Kirchensteuer auf Abfindung beantragen</title>
		<link>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/erlass-der-kirchensteuer-bei-abfindung/88/</link>
		<comments>http://www.schwerd.info/index.php/steuer/erlass-der-kirchensteuer-bei-abfindung/88/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2009 18:39:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Erlass der Kirchensteuer bei Abfindung wegen Kündigung des Arbeitsvertrags]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschaftskrise und ihre Folgen auf den Arbeitsmarkt sind in aller Munde. Viele der Entlassungen vollziehen sich jedoch in aller Stille und unbeobachtet von der Presse und der Allgemeinheit. Nicht jedes Unternehmen steht derart im Blickpunkt wie Opel, Karstadt oder Quelle. Für die Betroffenen einer <strong>Kündigung des Arbeitsvertrags</strong> ist es oft existentiell notwendig, eine <strong>Abfindung</strong> soweit wie möglich von Steuern zu befreien. Während die Lohnsteuer auf die Abfindung nur durch besondere steuerliche Gestaltungen modifziert werden kann, ist das bei der <strong>Kirchensteuer </strong>anders. Hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen und die Möglichkeit eines <strong>Erlassantrag</strong>s zu kennen. <span id="more-88"></span>Eine <a title="Abfindung" href="http://www.iyotta.de/index.php/rechtslexikon/280-rechtslexikon/559-abfindung.html" target="_blank">Abfindung</a> wegen Kündigung des Arbeitsplatzes gehört zu den außerordentlichen Einkünften, die gem. § 34 EStG nach der Fünftelregelung besteuert werden. Der Arbeitgeber ist für die Berechnung und Abführung der richtigen Lohnsteuer zuständig und verantwortlich. Gerade bei hohen bis sehr hohen Abfindungen ist die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung eher zu vernachlässigen. Umso ärgerlicher ist bei Kirchenmitgliedern, dass zusätzlich zur Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag noch <strong>Kirchensteuer</strong> anfällt, obwohl es sich bei der Abfindung doch um außergewöhnliche Einkünfte handelt.</p>
<p>Was jedoch viele Betroffene nicht wissen, es gibt die Möglichkeit eines <strong>Erlassantrags beim zuständigen Kirchensteueramt</strong>. Hiermit kann man einen Erlass der Kirchensteuer beantragen, soweit diese auf die Abfindung entfällt. Die Kirchensteuerämter sind verpflichtet, diesen Antrag sorgfältig zu prüfen und in der Regel sind die Kirchensteuerämter auch angewiesen, die Kirchensteuer zu 50% zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 2.2.1995, veröffentlicht in EFG 1995, Seite 691). Bei entsprechender Begründung gewähren die Kirchensteuerämter auch einen höheren Erlass. In jedem Fall gibt es einen <strong>Erlass nur auf entsprechenden Antrag und nur bei sorgfältiger Begründung</strong>.</p>
<p>Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Köln erneut zu dieser Problematik entschieden, dass es zwar keinen Anspruch auf einen Erlass der Kirchensteuer gebe, sehr wohl jedoch einen <strong>Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung </strong>des Kirchensteueramt, ob ein Erlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 9.7.2008, veröffentlicht in EFG 2008, Seite 1769). Nun ist es wichtig zu wissen, dass es eine interne Verwaltungsanweisung gibt, wonach bei außerordentlichen Einkünften in der Regel ein Erlass von 50% zu gewähren ist. Damit verdichtet sich das Ermessen der Kirchensteuerämter auf eine einzige richtige Entscheidung, nämlich den entsprechenden Erlass zu gewähren. Und somit wären Sie am Ziel. Diesbezüglich hat ein anderes Finanzgericht entschieden, dass infolgedessen die Kirchensteuerämter verpflichtet sind, zumindest im Sinne eines Teil-Erlass von 50% zu entscheiden (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 13.12.1995, Az. 6 K 200/91). Eine Beschwerde der Kirche gegen diese Entscheidung hat der BFH nicht angenommen (BFH vom 04.11.1996, I B 53/96).</p>
<p>Für Betroffene, die <strong>im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten</strong> sind, gibt es eine weitere Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die <strong>Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig</strong> bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war als die Auszahlung der Abfinung. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritts aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Lässt sich mit dem Arbeitgeber noch verhandeln, kann es sich also lohnen, eine <strong>Abfindung in das folgende Jahr zu verschieben</strong>. Im Erlassantrag ist jedoch auf diese besondere Fallgestaltung hinzuweisen. Die Rechtsprechung tendiert in diesen Fällen zu einem zusätzlichen Erlassgrund, wenn nach dem Austritt aus der Kirchen außerordentliche Einkünfte anfallen und den Betroffenen zufließen (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126).</p>
<p>Soweit weit möglich, ist <strong>bei bevorstehenden Abfindungen oder anderen außergewöhnlichen Einkünften frühzeitig mit dem Kirchensteueramt Kontakt aufzunehmen</strong> und die Besteuerung dieser Einkünfte zu verhandeln. Die Möglichkeit des Austritt aus der Kirche sollte hier offen ausgesprochen werden.</p>
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		<title>GmbH 2.0 - Die Unternehmergesellschaft</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Jun 2009 16:53:07 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[GmbH]]></category>

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<category>GmbH</category><category>UG</category><category>Unternehmergesellschaft</category>
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		<description><![CDATA[Neues Internetprojekt zur neuen Mini-GmbH namens Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich meines neusten Internetprojekt zur neuen Rechtsform <strong>Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)</strong> habe ich mich ausführlich mit dieser neuen Form der GmbH beschäftigt. Ganz nach dem Motto Weiterentwicklung habe ich die Webseite GmbH 2.0 - Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) benannt.</p>
<p style="text-align: center;"><a title="Unternehmergesellschaft " href="http://gmbh2null.de/ug/"><img class="size-full wp-image-83 aligncenter" src="http://www.schwerd.info/wp-content/uploads/2009/06/logo.jpg" alt="GmbH 2.0 - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" width="380" height="47" /></a></p>
<p style="text-align: left;">Auch dieses Logo hat <strong>Uwe Schindler</strong> von der Agentur <a title="sf-mediadesign" href="http://www.sf-mediadesign.de/index.htm" target="_blank">sf-mediadesign</a> nach meinen Wünschen entwickelt und perfekt umgesetzt.</p>
<p style="text-align: left;">Ich halte die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die auch schon als Mini-GmbH bezeichnet wird, nach anfänglicher Skepsis für eine sehr interessante Alternative zur GmbH. Angesichts der vollwertigen <a title="Haftungsbeschränkung" href="http://www.iyotta.de/index.php/grundlagen/unternehmensrecht/229-grundlagen-unternehmensrecht/433-haftungsbeschraenkung.html" target="_blank">Haftungsbeschränkung</a> ist die Unternehmergesellschaft sehr interessant für Existenzgründer, die sich mit ihrem Unternehmen überdurchschnittlichen Haftungsrisiken aussetzen. Aber auch aus anderen Gründen ist die Unternehmergesellschaft sehr spannend, insbesondere angesichts der <a title="Unternehmenssteuerreform 2008" href="http://www.iyotta.de/index.php/unternehmensfuehrung/unternehmensbesteuerung/106-unternehmensbesteuerung/151-unternehmenssteuerreform-2008.html" target="_blank">Unternehmenssteuerreform 2008</a>, die zu einer deutlichen Steuerentlastung der Kapitalgesellschaften geführt hat.</p>
<p style="text-align: left;">
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