Geschäftsführer

Jede GmbH muß mindestens einen Geschäftsführer bestellen, der die Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der gesetzlichen Regelungen nach außen vertritt. Grundsätzlich kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person Geschäftsführer einer GmbH werden. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer – unabhängig von einem entsprechenden Geschäftsführeranstellungsvertrag – Organ der GmbH. Der Geschäftsführervertrag regelt im Verhältnis der GmbH zum Geschäftsführer in erster Linie dessen Aufgaben und Pflichten, das Geschäftsführergehalt, ein Wettbewerbsverbot und ggf. eine betriebliche Altersversorgung. .

Wer kann Geschäftsführer werden?

Abgesehen von wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person Geschäftsführer einer GmbH werden. So können beispielsweise Gesellschafter mit oder ohne Anteil am Stammkapital, aber auch Angestellte ohne Beteiligung am Stammkapital Geschäftsführer werden. Selbst Ausländer mit Wohnsitz im Ausland können grundsätzlich Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden, insbesondere EU-Staatsangehörige ohne die Notwendigkeit eines besonderen Aufenthaltstitels für die BRD.

Ausgeschlossen sind solche natürlichen Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftatbestände rechtskräftig verurteilt wurden. Der Katalog der Straftaten wurde zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (GmbH-Reform 2008) deutlich erweitert. Hiernach ergibt sich gem. § 6 Abs. 2 GmbH insbesondere bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Insolvenzstraftaten sowie bei Betrug und Untreue ein Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen ein Verbot zur Bestellung als Geschäftsführer, denen die Berufs- oder Gewerbeausübung im entsprechenden Berufs- oder Gewerbezweig der GmbH durch gerichtliche Entscheidung oder einen vollziehbaren Bescheid einer Verwaltungsbehörde verboten wurde.

Bestellung zum Geschäftsführer

Für die Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer ist gem. § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig, wobei die Zuständigkeit auch auf einzelne Gesellschafter, den Aufsichtsrat oder einen Beirat übertragen werden kann. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist für einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß die einfache Mehrheit erforderlich. Jede Neubestellung eines Geschäftsführers muß zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, mit entsprechendem Nachweis der Bestellung und Angabe der Vertretungsbefugnis und ggf. der Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Außerdem muß der Geschäftsführer versichern, daß ihm die Geschäftsführertätigkeit nicht untersagt ist.

Geschäftsführervertrag

Von der Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH ist das Anstellungsverhältnis strikt zu trennen. Während der Geschäftsführer durch die Bestellung als Organ der GmbH eingesetzt wird, betrifft der Geschäftsführeranstellungsvertrag (im folgenden kurz: Geschäftsführervertrag) das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer, insbesondere dessen Rechte und Pflichten. Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB gerichtet ist und auf den die Regeln des Dienstvertrages anzuwenden sind. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften finden nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur beim Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Kapitalmehrheit Anwendung. Obwohl für den Geschäftsführervertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, ist die Schriftform in jedem Fall dringend zu empfehlen. Für den Fremdgeschäftsführer ergibt sich dies aus Gründen der Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten und zu Beweiszwecken. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Schriftform aus steuerrechtlichen Gründen unvermeidbar, um die Gefahren einer Verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.

Inhaltlich besteht weitgehend Vertragsfreiheit, wobei im wesentlichen die Aufgaben und Pflichten, Vertragsdauer, Geschäftsführergehalt, Kündigung, Urlaub, Geheimhaltung und ggf. Elemente der betrieblichen Altersversorgung zu regeln sind. Um Differenzen zwischen GmbH und Geschäftsführer über dessen Aufgaben und Kompetenzen zu vermeiden, sollten sich Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag nicht gegenseitig widersprechen. Im Zweifel gehen die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag denen im Geschäftsführervertrag vor.

Mangels anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist auf Seiten der GmbH die Gesellschafterversammlung für den Abschluß und etwaige Änderungen des Geschäftsführervertrages zuständig, wobei der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung nicht ausgeschlossen ist. Wie bei der Bestellung zum Geschäftsführer kann auch die Zuständigkeit für den Abschluß und etwaige Änderungen auf einzelne Gesellschafter oder andere Organe übertragen werden.

Einer der wesentlichen Punkte im Geschäftsführervertrag ist das Gehalt der Geschäftsführer (Geschäftsführergehalt), das sich regelmäßig aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Die Basis bildet in der Regel ein festes Grundgehalt, auf dem eine gewinnabhängige Tantieme aufbaut, ergänzt durch zahlreiche weitere Gehaltsbestandteile wie beispielsweise der Dienstwagen und andere Sonderzuwendungen. Ein wesentlicher und oft unterschätzter Punkt – insbesondere bei kleineren Gesellschaften – ist die betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers.

Im Internet findet man inzwischen zahlreiche günstige und professionelle Muster und Vorlagen für Geschäftsführerverträge, wobei man streng genommen unterscheiden sollte zwischen einem Geschäftsführervertrag für

  • einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH,
  • einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Mehrpersonen-GmbH,
  • einen Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH und
  • einen Geschäftsführer in einer Familien-GmbH.

Darüber hinaus sollte man sich bei der Nutzung der Vertragsmuster aus dem Internet bewusst sein, daß der Inhalt eines Geschäftsführervertrages eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers spielt. In diese Richtung ist eine individuelle Gestaltung des Geschäftsführervertrages je nach Ziel nahezu unumgänglich.

Geschäftsführer und Sozialversicherung

Seit 01.01.2005 ist für alle Geschäftsführer ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen, das am Ende für alle Zweige der Sozialversicherung abschließend und verbindlich über die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers entscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht schon allein aufgrund seiner Organstellung von der Sozialversicherung befreit. Vielmehr ist die Frage der Sozialversicherungspflicht in erster Linie davon abhängig, ob der Geschäftsführer in der GmbH abhängig beschäftigt wird oder eher als selbständiger Unternehmer agiert.

Diese Frage ist anhand des § 7 Abs. 1 SGB IV und einer Reihe von Kriterien zu prüfen. Eine abhängige Beschäftigung mit entsprechender Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer

  • an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist (ohne auf diese maßgeblichen Einfluss ausüben zu können) und
  • in die Arbeitsorganisation der GmbH eingebunden ist.

Demgegenüber liegt eine selbständige Tätigkeit dann vor, wenn

  • der Geschäftsführer weitgehend frei über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit bestimmen kann und
  • ein eigenes Unternehmerrisiko trägt (BSG v. 18.4.1991 – 7 RAr 32/90, GmbHR 1992, 172 m.w.N.).

Die Basis für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens ist zunächst die gesellschaftsrechtliche Position des Geschäftsführers, insbesondere der Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung und für Geschäftsführer einer Familien-GmbH spielt der Geschäftsführervertrag daneben eine entscheidende Rolle für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung.

Vereinfacht gelten folgende Grundsätze:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung (i.d.R. bei mindestens hälftigem Anteil am Stammkapital) verfügen über einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und unterliegen daher nach st. Rechtsprechung des BSG nicht der Sozialversicherungspflicht.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung können im Einzelfall von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein selbständiger Unternehmer agiert. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann, beispielsweise durch eine Sperrminorität. Darüber hinaus können die Regelungen im Geschäftsführervertrag dazu führen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der vertraglichen Regelungen Arbeitszeit, -ort und -bedingungen wie ein selbständiger Unternehmer weitgehend frei gestalten kann.
  • Fremdgeschäftsführer ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung unterliegen in der Regel der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen bestehen nur auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände, insbesondere bei Familiengesellschaften.

Wie so oft steckt der “Teufel im Detail” mit der Konsequenz, daß so manche unbedachte Formulierung im Geschäftsführervertrag die ansonsten guten Aussichten auf eine Befreiung von der Sozialversicherung zunichte machen kann. Dank zahlreicher erfolgreich durchgeführter Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung weiß ich, worauf es bei der Prüfung ankommt. Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens mit der Erstellung bzw. Gestaltung des Geschäftsführervertrages und der Vorbereitung des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung. Hierfür benötige ich von Ihnen in jedem Fall einen aktuellen Handelsregisterauszug, eine einfache Kopie des Gesellschaftsvertrages und ggf. eine Kopie des Geschäftsführervertrages. Eine Abrechnung meiner Arbeitszeiten erfolgt in der Regel zeitabhängig mit einem Stundensatz in Höhe von EUR 200,00 zzgl. einer Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer. Im Normalfall sollten Sie mit ungefähr 3 bis 5 Arbeitsstunden rechnen.