Geschäftsführer-Gehalt bei GmbH und UG
Von Udo Schwerd | 5. März 2010 | Kategorie: GmbH | 13 KommentareDas Geschäftsführer-Gehalt der GmbH zählt beim Geschäftsführer zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und muss dementsprechend im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N erklärt werden. Bei der GmbH oder UG (Mini-GmbH) zählt das Geschäftsführer-Gehalt grundsätzlich zu den abziehbaren Betriebsausgaben, ebenso wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, um dem Thema “Verdeckte Gewinnausschüttung” aus dem Weg zu gehen.
1. Variables Geschäftsführer-Gehalt ist vorteilhafter
Ein weit überwiegender Anteil der Geschäftsführer von GmbH`s oder Unternehmergesellschaften erhält ein variables Geschäftsführer-Gehalt, das sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Abgesehen von den steuerrechtlichen Regeln zur Bemessung einer Tantieme gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aufteilung des Geschäftsführergehalts in feste und variable Gehaltsbestandteile. Zumeist erreicht der variable Anteil beim Geschäftsführer-Gehalt eine Quote zwischen 20% und 25% des Gewinns der Gesellschaft. Der Vorteil liegt auf der Hand, da der Geschäftsführer in guten Geschäftsjahren automatische eine höhere Vergütung erhält als in schlechten Wirtschaftsjahren.
Im übrigen steht der GmbH eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, das Geschäftsführer-Gehalt für beide Seiten attraktiv zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Neben dem festen Grundgehalt für den Geschäftsführer können folgende Komponenten zusätzlich eingesetzt werden, um einerseits die Bindung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu stärken und andererseits den gewinnorientierten Geschäftsführer zu belohnen:
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
- gewinnabhängige Tantieme,
- Privatnutzung eines Firmenwagens,
- Betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherung oder Pensionszusage,
- sonstige geldwerte Vorteile.
Als gewinnabhängige Komponente beim Geschäftsführer-Gehalt eignet sich am besten die gewinnabhängige Tantieme, die zusätzlich zum fixen Grundgehalt nach einer im Vorhinein vereinbarten Berechnungsgrundlage ermittelt und nach Feststellung des Jahresabschluss für die GmbH oder UG an den Geschäftsführer ausgezahlt wird. Die Überlassung eines Dienstwagens mit Erlaubnis zur privaten Nutzung ist heutzutage als standardmäßige Komponente des Geschäftsführer-Gehalts anzusehen.
2. Steuerliche Abzugsfähigkeit des Geschäftsführer-Gehalts
Das Geschäftsführer-Gehalt gehört sowohl bei der GmbH als auch bei der UG zu den abziehbaren Betriebsausgaben, wird aber auf einem gesonderten Konto getrennt von den übrigen Löhnen und Gehältern gebucht.
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es darüber hinaus einige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Hier muss anhand einer Checkliste zum Geschäftsführer-Gehalt eine besondere Prüfung durchgeführt werden, damit die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.
Im Rahmen dieser Prüfung des Geschäftsführer-Gehalts beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geht es im einzelnen zunächst um die Angemessenheit, dann aber auch um die zivilrechtliche Wirksamkeit und Klarheit des Geschäftsführervertrages, das Rückwirkungsverbot und das Durchführungsgebot.
3. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Ein Fremdgeschäftsführer ist grundsätzlich wie jeder andere Mitarbeiter der GmbH oder UG auch sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind allenfalls in der familiengeprägten GmbH denkbar, wo sich die Anteile der Gesellschafter sämtlich in der Hand von Familienmitgliedern des Geschäftsführers befinden.
Schwieriger ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da die Beteiligung an der GmbH allein nicht ausreichend ist, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Daher hat der Gesetzgeber für Gesellschafter-Geschäftsführer in § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren begründet. Im Rahmen dieser Statusprüfung für Gesellschafter- Geschäftsführer wird durch die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens 50% der Anteile an der GmbH werden regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit. Hier stellt sich dann jedoch regelmäßig die Frage, ob und in welcher Form eine betrieblichen Altersversorgung aufgebaut wird, die gerade bei jungen Unternehmen oft auf die leichte Schulter genommen wird. Dabei gibt es interessante Gestaltungen zur betrieblichen Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Sehr geehrter Herr Schwerd, ich möchte eine UG im Bauwesen gründen, alleine, also wäre ich doch Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer.
Vor vielen Jahren hatte ich eine GmbH, dort war es so.
Vielen Dank
Georg Binder
Mich würde insbesondere interessieren, inwieweit eine umsatzabhängige Komponente bei einem UG-Geschäftsführer zulässig ist.
Das ist bei der UG ganz genauso wie der GmbH. Als alleiniger Gesellschafter sind Sie natürlich beherrschend.
Eine umsatzabhängige Vergütung des Geschäftsführers ist steuerrechtlich sehr bedenklich. Von daher ist von einer solchen Gestaltung des Geschäftsführervertrages dringend abzuraten.
Ich habe eine Frage zu den Lohn(neben)kosten bei gleichberechtigten Geschäftsführern einer UG: meine Geschäftspartnerin und ich planen, in naher Zukunft eine UG zu gründen und werden diese völlig gleichberechtigt 50:50 führen. Wenn ich es richtig verstehe, sind wir verpflichtet, uns ein Gehalt auszuzahlen, da Privatentnahmen nicht erlaubt sind. Aber mit welchen Lohnnebenkosten müssen wir in diesem Fall kalkulieren? Gilt wie bei “normalen” Arbeitnehmern die Faustregel: Bruttogehalt x 2 = gesamte Lohnkosten? Das würde ein neugegründetes Unternehmen ja von Anfang an sehr unter finanziellen Druck stellen. Über eine Auskunft würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank und liebe Grüße
Hallo,
wenn ich eine Geschäftsführerin einer UG werden soll, wie verhält es sich dann mit der Haftung, z.B. im Falle einer Insolvenz?
Viele Grüße,
Wioletta Rucinska
Es besteht weder für den Geschäftsführer einer GmbH noch für den Geschäftsführer einer UG eine Verpflichtung, nur gegen Vergütung für die Gesellschaft tätig zu werden. Die Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern hängt in erster Linie davon ab, ob diese sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Hierfür ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Daher kann ich diese Pauschalrechnung nicht bestätigen.
Hier finden Sie weitere Ausführungen zum Thema “Haftungsrisiken beim GmbH-Geschäftsführer“
In der Praxis konfrontiert wurde ich mit folgendem Gründungs-Konstrukt:
Gründung einer ein-Frau-UG (Alter Ü55, GS-GF, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, lt. GF-Vertrag ohne Gehalt, Tantieme oder Pensionszusage) die UG leistet ausschließlich als Komplementärin einer KG gegen Aufwandsersatz durch die KG (UG also ohne jede weitere Geschäftstätigkeit; Kosten Gewinn = 0), die Gründerin bezieht (als bislang einzige) Kommanditistin der KG durch Anstellungsvertrag als Handlungsbevollmächtigte in Vollzeit (5-Tage-Woche mit 40 h) oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze/ Gleitzone, andererseits deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen monatlich Gehalt in jeweils gleicher Höhe.
Als GS-GF der UG besteht lt. Auskunft der GKV keine Sozialversicherungspflicht.
Als Angestellte der KG sind die (monatlich gleichen) bezogenen Gehälter sozialversicherungspflichig, die persönlichen voraussetzungen (5-Jahres-frist) liegen vor, SV-Beiträge und Lohnsteuer wurden in den Monaten seit Gründung entsprechend berechnet und abgeführt.
Aktuelle Situation:
Die GKV steht nun mit neuestem Schreiben auf dem Standpunkt, es läge Selbständigkeit vor, für die sich die Gründerin (die keine Gründungszusschüsse o. ä.erhält) als Selbständige freiwillig zu den für Selbständige aus den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen abzuleitenden Beiträgen versichern müsse.
Hintergrund: die Beitragseinnahmen, die sich aus einer solchen Berechnung ergeben, sind für die GKV deutlich höher als die derzeit aus laufendem sozialversicherungspflichtigen Angestelltengehalt bezogenen.
Existieren Erfahrungen aus ähnlichen Fällen?
Zunächst darf ich bemerken, dass die Kommentarfunktion kein Mittel zum Zweck einer individuellen Beratung ist. Allgemein gesprochen ist festzuhalten, dass eine Kommanditistin einer KG selbständige Unternehmerin und am Gewinn der KG beteiligt ist. Sämtliche Vergütungen der KG an die Kommandistin sind als Vorweggewinn zu behandeln und mindern nicht den Gewinn der KG. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und gilt auch für sog. “Gehälter” für Mitarbeit in der KG.
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[...] ist eine der zentralen Fragen bei Einstellung eines Geschäftsführers oder zu Beginn von Gehaltszahlungen. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die [...]
[...] einer GmbH ohne Dienstwagen unterwegs ist, der heutzutage eigentlich zur Mindestausstattung beim Geschäftsführergehalt gehört. Die Kfz- Versicherung wird von fast jeder großen Versicherungsgesellschaft angeboten, [...]