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Geschäftsführergehalt bei GmbH und UG

Das Geschäftsführergehalt zählt beim Geschäftsführer zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und muss dementsprechend im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N erklärt werden. Bei der GmbH oder UG haftungsbeschränkt (Mini-GmbH) ist das Geschäftsführergehalt grundsätzlich Teil der abziehbaren Betriebsausgaben, ebenso wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, um Probleme im Zusammenhang mit dem Thema „Verdeckte Gewinnausschüttung“ zu vermeiden. 

Inhalt:

  1. Variables Geschäftsführergehalt
  2. Geschäftsführergehalt nach Baukastenprinzip
  3. Steuerliche Abzugsfähigkeit
  4. Sozialversicherungspflicht
  5. Betriebliche Altersvorsorge

Ein weit überwiegender Anteil der Geschäftsführer von GmbHs erhält ein variables Geschäftsführergehalt, das sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammensetzt, die neben dem Grundgehalt und einer gewinnabhängigen Tantieme gewährt werden. Die Regelungen zu den einzelnen Komponenten des Geschäftsführergehalts gehören i.d.R. zu den zentralen Bestimmungen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages, wobei hier zwischen einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) keine Unterschiede bestehen. Im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist eine vorherige, klare und schriftliche Vereinbarung sogar unabdingbar, damit die Gehaltszahlungen und Rückstellungen für die betriebliche Altersvorsorge als steuerliche abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden.

1. Variables Geschäftsführergehalt

Die zentrale Komponente einer variablen Vergütung der Geschäftsführer ist die gewinnabhängige Tantieme. Abgesehen von den steuerrechtlichen Regeln zur Bemessung einer Tantieme gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aufteilung des Geschäftsführergehalts in feste und variable Gehaltsbestandteile. Zumeist erreicht der variable Anteil des Geschäftsführergehalts eine Quote zwischen 20% und 25% des Gewinns der GmbH. Der Vorteil einer gewinnabhängigen Tantieme liegt auf der Hand, da der Geschäftsführer in guten Geschäftsjahren mit hohen Gewinnen automatisch eine höhere Vergütung erhält als in schlechten Wirtschaftsjahren mit niedrigen Gewinnen oder gar Verlusten.

2. Geschäftsführergehalt nach Baukaustenprinzip

Darüber hinaus stehen der GmbH eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, das Geschäftsführergehalt für beide Seiten attraktiv zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Neben dem festen Grundgehalt können folgende Gehaltsbestandteile eingesetzt werden, um einerseits die Bindung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu stärken und andererseits den wirtschaftlichen Erfolg zu belohnen:

  • gewinnabhängige Tantieme,
  • Firmenwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung,
  • Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld,
  • betriebliche Altersvorsorge mittels Direktversicherung oder Pensionszusage,
  • sonstige geldwerte Vorteile.

Die Überlassung eines Dienstwagens mit der Erlaubnis zur privaten Nutzung gehört heutzutage zur standardmäßigen Ausstattung eines Geschäftsführers.

3. Steuerliche Abzugsfähigkeit

Das Geschäftsführergehalt gehört sowohl bei der GmbH als auch bei der UG (haftungsbeschränkt) zu den abziehbaren Betriebsausgaben, wird aber auf einem gesonderten Konto getrennt von den übrigen Löhnen und Gehältern gebucht.

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es einige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Hier muss anhand einer Checkliste zum Geschäftsführergehalt eine besondere Prüfung durchgeführt werden, damit die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Im Rahmen dieser Prüfung geht es im einzelnen

  • um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts insgesamt,
  • um die zivilrechtliche Wirksamkeit und Klarheit der Vereinbarungen,
  • das Rückwirkungsverbot und
  • das Durchführungsgebot.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, wird der Betriebsprüfer des Finanzamts das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung aufwerfen.

4. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer ohne Beteilung am Stammkapital der Gesellschaft und ohne besondere Rechte ist grundsätzlich wie jeder andere Mitarbeiter auch sozialversicherungspflichtig. Seit der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt dies auch für den Geschäftsführer einer sog. Familien-GmbH.

Etwas diffiziler ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer, wobei die Beteiligung am Stammkapital der GmbH allein nicht ausreichend ist, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Daher hat der Gesetzgeber für Gesellschafter-Geschäftsführer in § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren begründet, das mit der Anmeldung der betreffenden Person eingeleitet wird. Hierbei wird im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.

5. Betriebliche Altersvorsorge

Für den oder die (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH ist die betriebliche Altersvorsorge oftmals der zentrale Baustein einer adäquaten Altersvorsorge und damit von existenzieller Bedeutung. Die Versorgungslücke eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers ist schon allein aufgrund des regelmäßig weit überdurchschnittlichen Geschäftsführergehalts sehr hoch. Mit dem Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge hat die GmbH daher ein wirksames Instrument in der Hand, erfolgreiche Geschäftsführer strategisch an das Unternehmen zu binden. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer haben es dagegen selbst in der Hand, die betriebliche Altersvorsorge als Baustein einer vernünftigen Altersvorsorge aufzubauen, müssen aber auch die formellen Anforderungen einhalten.

Geschäftsführergehalt bei GmbH und UG

30 thoughts on “Geschäftsführergehalt bei GmbH und UG

  • Als Geschäftsführerin der UG (haftungsbeschränkt) sind Sie dafür verantwortlich, dass die steuerlichen Gesetze und Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. Ob Sie an der Gesellschaft beteiligt sind oder nicht, spielt für diese Frage keine Rolle.

  • Guten Tag Herr Schwerd,

    als Geschäftsführerin einer UG, arbeite ich ohne Anstellungs- oder Dienstvertrag und ohne Gehalt. Ich besitze weder Anteile der UG noch bin ich Gesellschafterin. (Fremdgeschäftsführung)

    Im Handelsregister bin ich als Vertreterin der UG eingetragen.

    In wie weit bin ich haftbar, z.b. gegenüber dem Finanzamt, zu machen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Ungewöhnlich, aber BMW-Hauptaktionärin Susanne Klatten z.B. lässt die Geschäfte auch andere führen.

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,

    unsere UG wird aus 4 Gesellschaftern bestehen. Hierzu haben wir folgenden Plan:
    Gesellschafter A & B haben jeweils 12,5 Prozent der Anteile. Gesellschafter C 37,5% und Gesellschafter D 37,5%. Gesellschafter C wird zum Geschäftsführer bestellt und Gesellschafter D ist in der UG ein einfacher Angestellter.
    Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Allerdings sind bei einigen Punkten, wie bei der Festlegung der Unternehmenspolitik, der Änderung des Gesellschaftervertrags und der Auflösung der Gesellschaft 80 Prozent der Stimmen erforderlich.
    Meine Frage: gibt es rechtlich oder steuerlich Argumente, die dagegen sprechen, dass ein einfacher Angestellter die meisten Anteile an der Firma hält?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße,
    L.R.

  • …Daneben gibt es auch die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung, sofern zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Hier gibt es meines Wissens Mindestbeiträge, die insoweit ebenfalls vom Einkommen unabhängig sind. Die Einkünfte müssen jedoch jedes Jahr nachgewiesen werden….

    Freiwillige Krankenversicherungen werden für Frauen ab 35 und Frauen mit Kindern sehr interessant.
    Z.B. kein „Rauswurf“ bei mehrfacher oder teurer Inanspruchnahme von Leistungen, etc.

    Mindestbeiträge in der freiwilligen Versicherung regeln KK unterschiedlich. In meinen Nachfragen gab es Mindestbeiträge, meist 800€. Bei höherem Gehalt wird der Beitrag Einkommens-abhängig nach dem KK eigenen Prozentsatz (seit Jan 2015) berechnet.
    Die Rechtsform der Selbstständigkeit ist für den Mindestbeitrag und die Beitragsberechnung egal.
    Die Einkünfte müssen jedes Jahr nachgewiesen werden.

  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und daher in den meisten Fällen privat versichert. Der Beitrag richtet sich hier nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Tarif der entsprechenden Krankenversicherung. Daneben gibt es auch die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung, sofern zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Hier gibt es meines Wissens Mindestbeiträge, die insoweit ebenfalls vom Einkommen unabhängig sind. Die Einkünfte müssen jedoch jedes Jahr nachgewiesen werden.

  • Hallo Herr Schwerd,

    eine Frage treibt mich um: Welchen Krankenversicherungsbeitrag zahlt ein die GmbH beherrschender und damit sozialversicherungspflichtiger Geschäftsführer im Falle eines niedrigen Gehalts (z.B. kurz nach Gründung)? Gilt die Mindesteinnahme für Arbeitnehmer (gute 900 EUR) oder die für Selbstständige (knapp 2100 EUR)?

  • Hallo Herr Schwerd.
    Folgende Konstellation:
    Familien ug. Mutter Gesellschafterin mit 100% Anteilen. Sohn angestellter Geschäftsführer ohne Anteile:
    Sohn war vorhert übt 10 Jahre als einzelunternhmer tätig und hat alleine die notwendigen branchenkenntnisse und Zulassungen nach 34 c und d der GewO.
    Im gf-Vertrag ist geregelt, dass er nicht weisungsgebunden ist, seine Arbeitszeit i.d.R frei bestimmen kann und auch anderen Tätigkeiten nachgehen kann. Er erhält Gehalt x.
    Weiterhin ist er von 181 BGB befreit und darf Geschäfte jeglicher Art ohne Zustimmung der Gesellschafter Versammlung tätigen. Nach meiner Recherche ist er Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und Sozialversicherungsfrei. Würden sie mir da so zustimmen oder ist eine weitere Klausel hierzu im Geschäftsführer Anstellungsvertrag erforderlich?
    Wäre es vielleicht besser er hält 51% Anteile? Allerdings müsste dann eine Klausel rein, dass im Fälle der Insolvenz des GF die Anteile an die Gesellschafterin fallen um die Gesellschaft zu schützen. Vielen Dank vorab!

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,

    soweit richtig – in meinem Bekanntenkreis habe ich eine Dame, Mitte fünfzig und mit „Unannehmlichkeiten“ gesegnet, die würde als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen jetzt schon preiswerter wegkommen und hat hoffentlich noch ein paar Jahre vor sich. Der Punkt war aber weniger die Wahl es Kassensystems, sondern die Frage, wodurch man die Chance riskiert, wie ein normaler Angestellter prozentual nach seinem Verdienst verbeitragt zu werden.
    Eigene Gestaltung der Arbeitszeit als schädliches Kriterium? Kaum zu glauben, denn ich kenne viele Leute, die diese Freiheit haben – als Angestellte – mich selbst eingeschlossen. Freilich hat diese Medaille auch eine Kehrseite: der Feierabend richtet sich nach den Erfordernissen. Und man erwartet von erwachsenen Menschen, daß sie diese selbst erkennen und sie nicht täglich um 16:30 Uhr vom Mehrheitsgesellschafter auf’s Brot gestrichen kriegen müssen.

  • Sehr geehrter Herr Hauser,
    vielen Dank für das Lob und die konstruktive Kritik, die natürlich völlig berechtigt ist. In meiner Praxis und nach meiner Erfahrung streben die meisten Gesellschafter-Geschäftsführer danach, als „selbständig“ behandelt zu werden, soweit eine Gestaltung überhaupt möglich ist. Ich gebe Ihnen jedoch vollkommen Recht, dass die richtige Entscheidung in erster Linie von der persönlichen Situation abhängig ist (und am besten) und auch die Zukunft berücksichtigen sollte. Ich würde das jedoch weniger am Alter festmachen, da es auch bei einem älteren Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor der Rente durchaus Sinn machen kann, sich außerhalb der Sozialversicherungspflicht zu bewegen. Es gibt ja auch die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn man dort Mitglied ist und bleiben möchte.

  • Sehr geehrte Frau Bauer,
    als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer UG benötigen Sie aus steuerlichen Gründen definitiv zunächst einen schriftlichen Geschäftsführervertrag, in dem die Details Ihrer Vergütung schriftlich und transparent zu regeln sind und – was noch viel wichtiger ist – auch in der Praxis umgesetzt werden. Das Gehalt einschließlich der Sonderleistungen ist entsprechend Ihrer Steuerklasse (z.B. I, III oder V) zu versteuern und ggf. die Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen.

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,

    Ihre Seite ist im Rahmen dessen, was im Internet ohne Kenntnis des jeweiligen Einzelfalles möglich ist, sehr informativ und weist auf die wichtigsten vorhersehbaren Fallstricke hin. An die Gründung einer GmbH oder einer UG geht mancher doch recht blauäugig heran, um so mehr, wenn er ein existierendes Einzelunternehmen umwandelt.

    Es gibt jedoch viele verschiedene Erwartungen, die sich mit einer Kapitalgesellschaft verbinden, mitunter steht da nicht nur die Haftungsbeschränkung (soweit sie denn im Fall der Fälle überhaupt greift) im Vordergrund. Und genauso unterschiedlich sind auch die persönlichen Umgebungsbedingungen der jeweiligen Geschäftsführer.

    Und daher ist es durchaus nicht ausgemacht, daß bei tendenziell zunehmendem Durchschnittsalter der Bevölkerung die weit überwiegende Mehrheit unbedingt nach der Befreiung von der Sozialversicherung strebt. Manchem ist die – schon recht nah vor Augen stehende – Krankenversicherung der Rentner lieber, zumal, wenn er in einem Alter und Gesundheitszustand ist, da ein Wechsel in die Private keine vernünftige Alternative mehr darstellt. Oft sind das auch Leute, die sich um die Angemessenheit ihres GF-Gehaltes überhaupt keine Gedanken machen müssen und für die eine nachträgliche Verbeitragung zur Beitragsbemessungsgrenze mit den horrenden Nachzahlungszinsen schlichtweg den finanziellen Ruin bedeutet.

    Hier kommen Ihre Ausführungen etwas zu kurz weg. Da Umkehrschlüsse oft ziemlich riskant sind, wäre hier auch der Hinweis auf zwei, drei todsichere Fallen nett gewesen.

  • Habe eine 1 Personen UG.
    Einziger Gesellschafter bin also ich.
    Mache auch gute Umsätze.

    Habe noch nie Geld aus der UG entnehmen können.
    Was kann ich machen, um mir einen Gehalt zu zahlen.
    Und wie wird dieser dann versteuert….

    Habe nämlich nebenher noch einen Teilzeitjob,
    wird der Gehalt dann mit meiner EK-Steuer verrechnet oder innerhalb der UG.
    Wenn in der UG mit wie viel Prozent

    Es wäre nett, wenn sie mir weiterhelfen könnten.

  • Sehr geehrter Herr Schwerd,
    bei einer UG muessen 25% der verbleibenden Gewinne pro Jahr in die gesetzliche Ruecklage eingestellt werden. Wie berechnet sich der Gewinn bei der UG? Welche Moeglichkeiten habe ich, den Gewinn zu beeinflussen, d.h. wie kann ich ihn so niedrig wie moegich halten? Wie hoch kann das Gehalt maximal sein, welches an mich ausgezahlt wird?
    Im Voraus herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe,

    Silke Haupt

  • Wie hoch muss das Mindestgehalt eines Geschäftsführerers bei einer kleinen GmbH (Stammkapital 25000 EU) bestehend aus 2 Gesellschaftern sein.
    Die beiden Personen sind auch die einzigen Angestellten der Firma und füngieren als GF.

  • Ich frage mich, ob und in welchen Fällen ein Geschäftsführergehalt von 0,- steuerlich akzeptabel sein könnte. Grundsätzlich muss das Gehalt ja einem Fremdvergleich standhalten. Wenn nun die GmbH wenig Kapital hat (z.B. nur die 25.000 €) und der Geschäftsführer nur wenig aktiv tun muss (weil reine Verwaltungsgesellschaft) – könnten dann auch 0,- Gehalt akzeptabel sein? Gibt es da Richtlinien oder Erfahrungswerte?

  • Zunächst darf ich bemerken, dass die Kommentarfunktion kein Mittel zum Zweck einer individuellen Beratung ist. Allgemein gesprochen ist festzuhalten, dass eine Kommanditistin einer KG selbständige Unternehmerin und am Gewinn der KG beteiligt ist. Sämtliche Vergütungen der KG an die Kommandistin sind als Vorweggewinn zu behandeln und mindern nicht den Gewinn der KG. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und gilt auch für sog. „Gehälter“ für Mitarbeit in der KG.

  • In der Praxis konfrontiert wurde ich mit folgendem Gründungs-Konstrukt:

    Gründung einer ein-Frau-UG (Alter Ü55, GS-GF, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, lt. GF-Vertrag ohne Gehalt, Tantieme oder Pensionszusage) die UG leistet ausschließlich als Komplementärin einer KG gegen Aufwandsersatz durch die KG (UG also ohne jede weitere Geschäftstätigkeit; Kosten Gewinn = 0), die Gründerin bezieht (als bislang einzige) Kommanditistin der KG durch Anstellungsvertrag als Handlungsbevollmächtigte in Vollzeit (5-Tage-Woche mit 40 h) oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze/ Gleitzone, andererseits deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen monatlich Gehalt in jeweils gleicher Höhe.
    Als GS-GF der UG besteht lt. Auskunft der GKV keine Sozialversicherungspflicht.
    Als Angestellte der KG sind die (monatlich gleichen) bezogenen Gehälter sozialversicherungspflichig, die persönlichen voraussetzungen (5-Jahres-frist) liegen vor, SV-Beiträge und Lohnsteuer wurden in den Monaten seit Gründung entsprechend berechnet und abgeführt.

    Aktuelle Situation:
    Die GKV steht nun mit neuestem Schreiben auf dem Standpunkt, es läge Selbständigkeit vor, für die sich die Gründerin (die keine Gründungszusschüsse o. ä.erhält) als Selbständige freiwillig zu den für Selbständige aus den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen abzuleitenden Beiträgen versichern müsse.
    Hintergrund: die Beitragseinnahmen, die sich aus einer solchen Berechnung ergeben, sind für die GKV deutlich höher als die derzeit aus laufendem sozialversicherungspflichtigen Angestelltengehalt bezogenen.

    Existieren Erfahrungen aus ähnlichen Fällen?

  • Es besteht weder für den Geschäftsführer einer GmbH noch für den Geschäftsführer einer UG eine Verpflichtung, nur gegen Vergütung für die Gesellschaft tätig zu werden. Die Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern hängt in erster Linie davon ab, ob diese sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Hierfür ist beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Daher kann ich diese Pauschalrechnung nicht bestätigen.

  • Hallo,

    wenn ich eine Geschäftsführerin einer UG werden soll, wie verhält es sich dann mit der Haftung, z.B. im Falle einer Insolvenz?

    Viele Grüße,
    Wioletta Rucinska

  • Ich habe eine Frage zu den Lohn(neben)kosten bei gleichberechtigten Geschäftsführern einer UG: meine Geschäftspartnerin und ich planen, in naher Zukunft eine UG zu gründen und werden diese völlig gleichberechtigt 50:50 führen. Wenn ich es richtig verstehe, sind wir verpflichtet, uns ein Gehalt auszuzahlen, da Privatentnahmen nicht erlaubt sind. Aber mit welchen Lohnnebenkosten müssen wir in diesem Fall kalkulieren? Gilt wie bei „normalen“ Arbeitnehmern die Faustregel: Bruttogehalt x 2 = gesamte Lohnkosten? Das würde ein neugegründetes Unternehmen ja von Anfang an sehr unter finanziellen Druck stellen. Über eine Auskunft würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank und liebe Grüße

  • Eine umsatzabhängige Vergütung des Geschäftsführers ist steuerrechtlich sehr bedenklich. Von daher ist von einer solchen Gestaltung des Geschäftsführervertrages dringend abzuraten.

  • Das ist bei der UG ganz genauso wie der GmbH. Als alleiniger Gesellschafter sind Sie natürlich beherrschend.

  • Mich würde insbesondere interessieren, inwieweit eine umsatzabhängige Komponente bei einem UG-Geschäftsführer zulässig ist.

  • Sehr geehrter Herr Schwerd, ich möchte eine UG im Bauwesen gründen, alleine, also wäre ich doch Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer.
    Vor vielen Jahren hatte ich eine GmbH, dort war es so.
    Vielen Dank
    Georg Binder

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