Geschäftsführer-Gehalt bei GmbH und UG

5. März 2010 – 21:57

Das Geschäftsführer-Gehalt der GmbH zählt beim Geschäftsführer zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und muss dementsprechend im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage N erklärt werden. Bei der GmbH oder UG (Mini-GmbH) zählt das Geschäftsführer-Gehalt grundsätzlich zu den abziehbaren Betriebsausgaben, ebenso wie die Löhne und Gehälter anderer Mitarbeiter. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, um dem Thema “Verdeckte Gewinnausschüttung” aus dem Weg zu gehen. 

1. Variables Geschäftsführer-Gehalt ist vorteilhafter

Ein weit überwiegender Anteil der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhält ein variables Geschäftsführer-Gehalt, das sich regelmäßig aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Abgesehen von den steuerrechtlichen Regeln zur Bemessung einer Tantieme gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aufteilung des Geschäftsführer-Gehalts in feste und variable Gehaltsbestandteile. Zumeist erreicht der variable Anteil beim Geschäftsführer-Gehalt eine Quote zwischen 20% und 25% des Gewinns der Gesellschaft. Der Vorteil liegt auf der Hand, da der Geschäftsführer in guten Geschäftsjahren automatische eine höhere Vergütung erhält als in schlechten Wirtschaftsjahren.

Im übrigen steht der GmbH eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, das Geschäftsführer-Gehalt für beide Seiten attraktiv zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen. Neben dem festen Grundgehalt für den Geschäftsführer können folgende Komponenten zusätzlich eingesetzt werden, um einerseits die Bindung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu stärken und andererseits den gewinnorientierten Geschäftsführer zu belohnen:

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
  • gewinnabhängige Tantieme,
  • Privatnutzung eines Firmenwagen,
  • Betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherung oder Pensionszusage,
  • sonstige geldwerte Vorteile.

Als gewinnabhängige Komponente beim Geschäftsführer-Gehalt eignet sich am besten die gewinnabhängige Tantieme, die zusätzlich zum fixen Grundgehalt nach einer im Vorhinein vereinbarten Berechnungsgrundlage ermittelt und nach Feststellung des Jahresabschluss für die GmbH oder UG an den Geschäftsführer ausgezahlt wird. Die Überlassung eines Dienstwagens mit Erlaubnis zur privaten Nutzung ist heutzutage als standardmäßige Komponente des Geschäftsführer-Gehalts anzusehen.

2. Steuerliche Abzugsfähigkeit des Geschäftsführer-Gehalts

Das Geschäftsführer-Gehalt gehört sowohl bei der GmbH als auch bei der UG zu den abziehbaren Betriebsausgaben, wird aber auf einem gesonderten Konto getrennt von den übrigen Löhnen und Gehältern gebucht.

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es darüber hinaus einige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Hier muss anhand einer Checkliste zum Geschäftsführer-Gehalt eine besondere Prüfung durchgeführt werden, damit die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer auch im Falle einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.

Im Rahmen dieser Prüfung des Geschäftsführer-Gehalt beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geht es im einzelnen zunächst um die Angemessenheit, dann aber auch um die zivilrechtliche Wirksamkeit und Klarheit des Geschäftsführervertrages, das Rückwirkungsverbot und das Durchführungsgebot.

3. Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Ein Fremdgeschäftsführer ist grundsätzlich wie jeder andere Mitarbeiter der GmbH oder UG auch sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen sind allenfalls in der familiengeprägten GmbH denkbar, wo sich die Anteile der Gesellschafter sämtlich in der Hand von Familienmitgliedern des Geschäftsführers befinden.

Schwieriger ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da die Beteiligung an der GmbH allein nicht ausreichend ist, um von einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Daher hat der Gesetzgeber für Gesellschafter-Geschäftsführer in § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren begründet. Im Rahmen dieser Statusprüfung für Gesellschafter- Geschäftsführer wird durch die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens 50% der Anteile an der GmbH werden regelmäßig von der Sozialversicherungspflicht befreit. Hier stellt sich dann jedoch die Frage der Form der betrieblichen Altersversorgung, die gerade bei jungen Unternehmen oft auf die leichte Schulter genommen wird. Dabei gibt es hier interessante Gestaltungen zur betrieblichen Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

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