Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH)
Von Udo Schwerd | 17. Dezember 2010 | Kategorie: GmbH | Keine Kommentare »Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) steht in der aktuellen Ausgabe des Bayerischen AnwaltBriefs im Focus und in der Kritik. Auch in meiner Praixs häufen sich die Anfragen der Mandanten und Existenzgründer, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als sog. Mini-GmbH die richtige Rechtsform für den Beginn der Sebständigkeit oder das schon vorhandene Unternehmen ist.
Einführung der Unternehmergesellschaft als Mini-GmbH
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das Ergebnis der GmbH-Reform 2008, durch die der Gesetzgeber die Rechtsform der GmbH für Existenzgründer und den gesamten deutschen Mittelstand attraktiver gestaltet wollte. Ausdrückliches Ziel war die Erleichterung für Existenzgründer mit wenig Kapital zum Einstieg in die deutsche GmbH. Diesbezüglich muss man sich vergegenwärtigen, dass bis dahin unzählige Existengründer mit Bedarf an einer Haftungsbeschränkung zur ausländischen Rechtsform der britischen Limited griffen, die sogar für 1 britisches Pfund zu haben war. Mit der “neuen” Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war auch für Existenzgründer mit wenig Kapital erstmals eine deutsche Rechtsform mit umfassender Haftungsbeschränkung verfügbar, im Extremfall sogar für 1 Euro.
Haftungsbeschränkung
Eine Haftungsbeschränkung schützt den Inhaber bzw. Gesellschafter eines Unternehmens vor unüberschaubaren Risiken aus dem Geschäftsbetrieb und somit vor dem Verlust seines gesamten Vermögens, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche eines Gläubigers. Mit den Begriffen “Haftung” und “Haftungsbeschränkung sind jedoch immer wieder Fehlvorstellungen verbunden, aus denen heraus oftmals grundlegend falsche Entscheidungen getroffen werden. So lässt sich z.B. die schuldrechtliche Haftung – sprich das Einstehenmüssen für eine vertraglich entstandene Schuld – auch bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft durch individuelle Vereinbarung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränken.
Beim Einsatz einer Kapitalgesellschaft – dazu gehören insbesondere die Unternehmergesellschaft, GmbH und Aktiengesellschaft – ist die Haftungsbeschränkung elementarer Bestandteil der Rechtsform und bedeutet, dass die Gesellschafter grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften. Jegliche Haftung – sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Natur – ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Im schlimmsten Fall ist also das erwirtschaftete Vermögen der Gesellschaft dahin, nicht jedoch das private Vermögen der Gesellschafter. Voraussetzung ist jedoch eine saubere Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen basierend auf einem vollständigen und ordnungsgemäßen Rechnungswesen.
Stammkapital der Unternehmergesellschaft
Die mit der Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) verbundenen Probleme resultieren beinahe alle aus der Möglichkeit, die Gesellschaft im Extremfall mit 1 Euro zu gründen, wobei dies in der Praxis nicht die Regel ist. Vielmehr wird diese meist mit einem Stammkapital von rund 1.000 Euro gegründet. Nichtsdestotrotz sind damit noch nicht alle Gefahren und Probleme beseitigt oder gelöst, die sich aus der Rechtsform der Unternehmergesellschaft ergeben. Insoweit sind die Anmerkungen des Kollegen Dr. Früchtl in seinem Leitartikel im Bayerischen Anwaltsbrief vom Dezember 2010 zutreffend und berechtigt. Darin verweist er auf die Gefahren eines zu niedrigen Stammkapitals hin, die sich vor allem in den folgenden Bereichen ergeben:
- Fortbestehende Geldeinlagepflicht bei verdeckten Sacheinlagen,
- Gefahr der sofortigen Überschuldung.
Einsatzzwecke der Unternehmergesellschaft
Die Einsatzzwecke der “Unternehmergesellschaft” sind ebenso vielseitig wie bei der klassischen GmbH. Insbesondere Existenzgründer im Dienstleistungsbereich mit geringem Kapitalbedarf sind aus meiner Sicht mit der Unternehmergesellschaft sehr gut bedient. Auch im großen Bereich Handel und erst recht im E-Commerce (z.B. Ebay oder Online-Shop) ist die Mini-GmbH ausreichend, wobei sich hier schon die Frage stellt, ob eine Kapitalgesellschaft mit den damit verbundenen Nachteilen erforderlich ist. Geradezu passend ist die Rechtsform gUG im gemeinnützigen Bereich, wo das Kapital von Anfang an nur begrenzt vorhanden ist und die Gewinnerzielungsabsicht dauerhaft nicht im Vordergrund steht. Und die Mischform der UG & Co. KG ist ein äußerst interessanter Einsatzzweck der Unternehmergesellschaft. Die Notwendigkeit der Rechtsform “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” war seit dem Erfolg der Limited in Deutschland unübersehbar, so dass an deren Berechtigung in der Praxis keine Zweifel bestehen.
Vorteile und Nachteile der Unternehmergesellschaft
Aus meiner Sicht hat die Unternehmergesellschaft gegenüber der Limited nur Vorteile und auch gegenüber der GmbH kann sie im Einzelfall die bessere Wahl sein. Wie im Leben so oft lässt sich jedoch nichts verallgemeinern und es kommt meist auf die Umstände an. Man darf jedoch niemals vergessen, dass die Unternehmergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, die regelmäßig einen deutlich höheren Verwaltungs- und Beratungsaufwand und infolgedessen auch höhere Kosten verursachen als ein Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies fängt bei der Gründung der Unternehmergesellschaft und den Gründungskosten an und hört erst bei der Liquidation der Gesellschaft auf. Insbesondere die regelmäßig höheren Jahresabschlusskosten dürfen nicht übersehen werden.
Im Fazit gebe ich dem Kollegen Dr. Früchtl recht, dass die klassische GmbH immer dann den Vorzug gegenüber der Unternehmergesellschaft erhalten sollte, wenn die Aufbringung des Stammkapitals ohne “schmutzige Tricks” möglich ist und den Existenzgründer nicht in unnötige Liquiditätsschwierigkeiten bringt. Die Umwandlung eines bestehenden und gesunden Unternehmens in eine Unternehmergesellschaft kann ich dagegen regelmäßig nicht befürworten.
