Erlass der Kirchensteuer auf Abfindung beantragen
30. Juni 2009 – 22:39Die Wirtschaftskrise und ihre Folgen auf den Arbeitsmarkt sind in aller Munde. Viele der Entlassungen vollziehen sich jedoch in aller Stille und unbeobachtet von der Presse und der Allgemeinheit. Nicht jedes Unternehmen steht derart im Blickpunkt wie Opel, Karstadt oder Quelle. Für die Betroffenen einer Kündigung des Arbeitsvertrags ist es oft existentiell notwendig, eine Abfindung soweit wie möglich von Steuern zu befreien. Während die Lohnsteuer auf die Abfindung nur durch besondere steuerliche Gestaltungen modifziert werden kann, ist das bei der Kirchensteuer anders. Hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen und die Möglichkeit eines Erlassantrags zu kennen. Eine Abfindung wegen Kündigung des Arbeitsplatzes gehört zu den außerordentlichen Einkünften, die gem. § 34 EStG nach der Fünftelregelung besteuert werden. Der Arbeitgeber ist für die Berechnung und Abführung der richtigen Lohnsteuer zuständig und verantwortlich. Gerade bei hohen bis sehr hohen Abfindungen ist die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung eher zu vernachlässigen. Umso ärgerlicher ist bei Kirchenmitgliedern, dass zusätzlich zur Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer anfällt, obwohl es sich bei der Abfindung doch um außergewöhnliche Einkünfte handelt.
Was jedoch viele Betroffene nicht wissen, es gibt die Möglichkeit eines Erlassantrags beim zuständigen Kirchensteueramt. Hiermit kann man einen Erlass der Kirchensteuer beantragen, soweit diese auf die Abfindung entfällt. Die Kirchensteuerämter sind verpflichtet, diesen Antrag sorgfältig zu prüfen und in der Regel sind die Kirchensteuerämter auch angewiesen, die Kirchensteuer zu 50% zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 2.2.1995, veröffentlicht in EFG 1995, Seite 691). Bei entsprechender Begründung gewähren die Kirchensteuerämter auch einen höheren Erlass. In jedem Fall gibt es einen Erlass nur auf entsprechenden Antrag und nur bei sorgfältiger Begründung.
Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Köln erneut zu dieser Problematik entschieden, dass es zwar keinen Anspruch auf einen Erlass der Kirchensteuer gebe, sehr wohl jedoch einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung des Kirchensteueramt, ob ein Erlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 9.7.2008, veröffentlicht in EFG 2008, Seite 1769). Nun ist es wichtig zu wissen, dass es eine interne Verwaltungsanweisung gibt, wonach bei außerordentlichen Einkünften in der Regel ein Erlass von 50% zu gewähren ist. Damit verdichtet sich das Ermessen der Kirchensteuerämter auf eine einzige richtige Entscheidung, nämlich den entsprechenden Erlass zu gewähren. Und somit wären Sie am Ziel. Diesbezüglich hat ein anderes Finanzgericht entschieden, dass infolgedessen die Kirchensteuerämter verpflichtet sind, zumindest im Sinne eines Teil-Erlass von 50% zu entscheiden (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 13.12.1995, Az. 6 K 200/91). Eine Beschwerde der Kirche gegen diese Entscheidung hat der BFH nicht angenommen (BFH vom 04.11.1996, I B 53/96).
Für Betroffene, die im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten sind, gibt es eine weitere Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war als die Auszahlung der Abfinung. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritts aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Lässt sich mit dem Arbeitgeber noch verhandeln, kann es sich also lohnen, eine Abfindung in das folgende Jahr zu verschieben. Im Erlassantrag ist jedoch auf diese besondere Fallgestaltung hinzuweisen. Die Rechtsprechung tendiert in diesen Fällen zu einem zusätzlichen Erlassgrund, wenn nach dem Austritt aus der Kirchen außerordentliche Einkünfte anfallen und den Betroffenen zufließen (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126).
Soweit weit möglich, ist bei bevorstehenden Abfindungen oder anderen außergewöhnlichen Einkünften frühzeitig mit dem Kirchensteueramt Kontakt aufzunehmen und die Besteuerung dieser Einkünfte zu verhandeln. Die Möglichkeit des Austritt aus der Kirche sollte hier offen ausgesprochen werden.

