Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuer
Von Udo Schwerd | 6. Juni 2009 | Kategorie: Steuerrecht | 2 KommentareSeit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer mit Wirkung ab 01.01.2007 wird die Position “Arbeitszimmer” in der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt genau unter die Lupe genommen.
Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 (neue Fassung) nur noch in den folgenden Fällen abzugsfähig, dann jedoch in unbegrenzter Höhe:
- Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,
- Räumlichkeit stellt kein “Arbeitszimmer” im gewöhnlichen Sinne dar,
- Arbeitszimmer ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden,
- Arbeitszimmer wird aus vorrangig betrieblichen Interessen an den Arbeitgeber vermietet, der es dann als Arbeitszimmer zur Nutzung überlässt.
- Arbeitszimmer bildet bei Selbstständigen eine Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen.
Weitere Ausführungen zu diesen Praxisfällen rund um das Arbeitszimmer habe ich unter aktuellen Nachrichten zur GmbH veröffentlich.
Ganz aktuell hat auch der Bundesfinanzhof zu entscheiden gehabt in einer Streitsache mit direktem Bezug zum “häuslichen Arbeitszimmer”. Aus dem Urteil des BFH zum Arbeitszimmer vom 26.03.2009 konnte man erneut wichtige Grundsätze über die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer erkennen.
Leitsätze der Entscheidung:
- Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
- Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
- Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmer nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.
Jetzt gibt es erneut eine aufsehenerregende gerichtliche Entscheidung zum Arbeitszimmer seitens des FG Münster, das die gesamte Neuregelung zum Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EstG wegen des Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig hält. Im einzelnen geht es um einen Lehrer, die von der Neuregelung besonders betroffen sind, da diese Berufsgruppe in der Regel keinen geeigneten Arbeitsplatz an der Schule besitzen, die Kosten für ein berufliches Arbeitszimmer jedoch nicht mehr als Werbungskosten geltend machen können. Allen Lehrern ist daher dringend anzuraten, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch zu erheben, soweit diese die geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer nicht berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kam auch ein Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft.
Da das Thema Arbeitszimmer sehr hohen praktischen Bezug hat und auch häufiges Thema der regelmäßigen Steuerberatung ist, habe ich bezüglich der neuen Rechtslage auch bei Wikipedia den bestehenden Artikel zum Arbeitszimmer überarbeitet.

Wenn ich das richtig verstehe, kann ich als freiberuflicher Hobby-Blogger meine komplette Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend machen. Stimmt das? Ein Arbeitszimmer habe ich nicht, aber ich blogge von zu Hause aus.
Ohne Arbeitszimmer gibt es auch keine Kosten, die abzuziehen sind. Die Miete für Wohnung ist privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig.