Bewirtungskosten in der Gewinnermittlung

12. Februar 2010 – 14:12

Bewirtungskosten eines Unternehmers bei Einladung von Geschäftspartner und anderen Personen sind in Höhe von 70% als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie durch den Betrieb veranlasst und angemessen sind. Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern sind dagegen in voller Höhe abziehbar. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in beiden Fällen zu 100% als Vorsteuer abziehbar. Das alles gilt jedoch nur, wenn gewisse formelle Anforderungen erfüllt werden, was in der Praxis leider sehr häufig übersehen wird. Das Finanzamt freut sich bei der Betriebsprüfung.