Beiträge zum Stichwort ‘ Gewinnermittlung ’

Bewirtungskosten im Steuerrecht

Während geschäftliche Bewirtungskosten gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70% als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgezogen werden dürfen, sind betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in vollem Umfang abziehbar. Es ist also zu unterscheiden zwischen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten, wobei betrieblich veranlasste Bewirtungskosten gesetzlich nicht geregelt werden.



Bewirtungskosten in der Gewinnermittlung

Bewirtungskosten eines Unternehmers bei Einladung von Geschäftspartner und anderen Personen sind in Höhe von 70% als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie durch den Betrieb veranlasst und angemessen sind. Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern sind dagegen in voller Höhe abziehbar. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist in beiden Fällen zu 100%



Steuerberatung

bundesfinanzhof münchen

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