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Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die von Banken vorformulierten Vertragsbestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen auch dann unwirksam sind, wenn es sich um Darlehen an Unternehmer (Unternehmerdarlehen) handelt. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, so dass im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Im Übrigen halten solche Klauseln einer Inhaltskontrolle auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nicht stand.

Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Die erste Entscheidung des BGH zur Kredit-Bearbeitungsgebühr war  in zwei parallelen Urteilen (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) am 13.05.2014 gefallen. Hier urteilte der BGH, dass die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren auf Basis vorformulierter Vertragsbestimmungen jedenfalls im Falle eines Verbraucherkredits unzulässig und damit unwirksam ist. Für die betroffenen Verbraucher ergab sich hieraus ein Rückforderungs bzw. Erstattungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB. Am 28.10.2014 hatte der BGH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass die Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war. Zum 31.12.2014 drohte daher in den meisten Fällen der Eintritt der Verjährung aller Rückforderungsansprüche, die bei Erhebung von Kredit-Bearbeitungsgebühren in den Jahren 2011 und davor entstanden sind.

Erweiterung auf Darlehen mit Unternehmern

Aus der Begründung dieser beiden Entscheidungen des BGH (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) wurde schnell klar, dass sich diese Rechtsprechung nicht nur auf Verbraucherkredite beschränkt, sondern auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern (also sog. Unternehmerdarlehen) erstreckt. Einige Kollegen hatten dies zwar in entsprechenden Artikeln verneint, was mich jedoch in eigener Sache nicht von einer Klage gegen die BMW-Bank abhielt. Es folgte eine Lawine von Klagen betroffener Unternehmer gegenüber den Banken, die solche Bearbeitungsgebühren in ihren Darlehensverträgen verwendet hatten. In großer Zahl handelte es sich insbesondere um Darlehen anlässlich der Finanzierung eines Autokaufs selbständiger Unternehmer oder Freiberufler.

Vorformulierte laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren unwirksam

Nunmehr erfolgte die Klarstellung der Rechtslage durch zwei Urteile des BGH am 4. Juli 2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16), wonach die von den beklagten Banken vorformulierten Vertragsbestimmungen über laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen auch dann unwirksam sind, wenn es sich um Darlehen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern (oder selbständigen Freiberuflern) handelt.

Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer laufzeitunabhängige „Bearbeitungsentgelte“ bzw. „Bearbeitungsgebühren“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war die Erstattung bzw. Rückzahlung dieser Bearbeitungsgebühren, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. Während die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidung des BGH im Einzelnen

Wie schon in den Urteilen des BGH zu den Verbraucherkrediten im Jahre 2014 hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Darlehensverträgen mit Unternehmern gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Wesentliche Gesichtspunkte bei der Inhaltskontrolle

Die streitigen Klauseln halten einer solchen Inhaltskontrolle auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauchs nicht. Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB (= Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen) auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen unwirksam
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