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Klage auf Titelherausgabe

Eine isolierte Klage auf Titelherausgabe wird erforderlich, wenn eine titulierte Schuld durch Erfüllung des Schuldners erloschen ist, aber der Gläubiger den Vollstreckungstitel dennoch nicht herausgeben will.

Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

Der eine oder andere mag sich fragen, warum ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel nicht herausgeben sollte, wenn der titulierte Anspruch durch Erfüllung des Schuldners erloschen ist. Wie ich nunmehr im Rahmen meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erkennen musste, sind Gläubiger leider nicht immer so einsichtig. Es geht sogar darüber hinaus, dass Gläubiger aus persönlichen Gründen ganz bewusst dazu geneigt sind, einen Vollstreckungstitel mit Schädigungsabsicht zu verwenden. Im Normalfall obliegt dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe, dem Schuldner nach Empfang der Leistung eine Quittung sowie die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auszuhändigen. So ist es zumindest in den §§ 754, 757 Abs. 1 ZPO vorgesehen. In der Praxis ist es jedoch nicht selten der Fall, dass der Schuldner direkt an den Gläubiger zahlt oder die Erfüllung durch eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen erfolgt, in meinem Fall z.B. durch die Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch. Dann ist der Schuldner darauf angewiesen, seinen Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen, sofern der Gläubiger den Vollstreckungstitel nicht freiwillig herausgibt.

Anspruchsgrundlage

Nach h.M. ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Klage auf Titelherausgabe aus einer analogen Anwendung der Regelung in § 371 S. 1 BGB. Hiernach kann der Schuldner die Rückgabe eines Schuldscheins verlangen, wenn die entsprechende Forderung durch Erfüllung erloschen ist. Auch hier soll die mehrfache Inanspruchnahme des Schuldners auf Basis eines Schuldscheins verhindert werden. Anspruchsvoraussetzung ist das Erlöschen der titulierten Forderung, was neben der Erfüllung gem. § 362 BGB auch durch Aufrechnung gem. § 387 ff BGB erfolgen kann.

Zulässigkeit der Titelherausgabeklage

Bei der Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels handelt es sich um eine normale Leistungsklage, die nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zu verwechseln ist. Während der Urteilstenor der Vollstreckungsabwehrklage nur die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung betrifft, geht die Herausgabeklage darüber hinaus und zwingt den Gläubiger zur tatsächlichen Aushändigung des Vollstreckungstitels. Deshalb wird das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners grundsätzlich bejaht.

Nach h.M. ist die Titelherausgabeklage jedoch erst dann statthaft, wenn im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zu Gunsten des Schuldners rechtskräftig entschieden ist, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel unzulässig ist. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen die Erfüllung des titulierten Anspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner unstreitig erfolgt ist. In der Praxis ist es jedoch auch zulässig und üblich, die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit dem Antrag auf Herausgabe der Vollstreckungstitel gem. § 260 ZPO miteinander zu verbinden.

Zuständigkeit und Streitwert

Die sachliche Zuständigkeit für die Titelherausgabeklage ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Es ergibt sich aber auch aus der analogen Anwendung des § 76 Abs. 1 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts, das den Vollstreckungstitel geschaffen hat.

Bei der Bestimmung des Streitswerts ist das Interesse des Schuldners an der Herausgabe des Vollstreckungstitels zu bewerten. Hierbei geht es auch um die Gefahr eines Mißbrauchs des Vollstreckungstitels. Üblicherweise wird das Interesse mit 30% bis 50% der titulierten Forderung bewertet.

Update 1 vom 29.01.2015: Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 07.11.2014 (Az.172 C 4253/14) über meine Klage auf Herausgabe von Vollstreckungstiteln antragsgemäß entschieden und die Beklagten verurteilt, die streitgegenständlichen Vollstreckungstitel herauszugeben.

Update 2 vom 29.01.2015: Berufung der Beklagten

Über ihren Rechtsanwalt ließen die Beklagten am 17.12.2014 Berufung gegen das Urteil des AG München einlegen. Für die Berufungsbegründung wurde am 14.01.2015 gleich mal Fristverlängerung von 4 Wochen beantragt und gewährt.

Update 3 vom 10.04.2015: Beschluss des LG München I

Am 26.03.2015 hat das LG München I den Beklagten mittels Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO verkündet, dass die Berufung gegen das Urteil des AG München vom 07.11.2014 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (Az. 14 S 24278/14). Erwartungsgemäß bestätigt das LG München I die „rechtlich zutreffend, sorgfältige und nicht ergänzungsbedürftige Urteilsbegründung“ des AG München.

Achtung: Bitte sehen Sie von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zu diesem Thema ab. Ich übernehme auch keine Mandate hierzu.

Klage auf Titelherausgabe

4 thoughts on “Klage auf Titelherausgabe

  • Danke für diesen hilfreichen Artikel. WelcheRegelung bezüglich der Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten wurden in den Urteilen getroffen?

  • Üblicherweise wird die Vollstreckungsabwehrklage mit der Herausgabeklage verbunden, was im oben dargestellten Fall nur aus strategischen Gründen nicht erfolgt ist. Eine isolierte Herausgabeklage ist also eher selten und im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, in denen zwischen Gläubiger und Schuldner unstreitig ist, dass die entsprechende Schuld durch Erfüllung erloschen ist, vgl. dazu im Text auch „Zulässigkeit der Titelherausgabeklage“.

  • Hallo,

    verstehe ich das richtig, dass in dem Urteil gesagt wird, dass zuerst eine Vollstreckungsabwehrklage nötig ist?

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