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Rückforderung von Darlehensgebühren II

Wann beginnt die Verjährung für Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht gezahlten Darlehensgebühren? Diese Frage hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen entschieden.

Berechnung von Darlehensgebühren unzulässig

Erst im Mai 2014 hatte Bundesgerichtshof in zwei parallelen Verfahren (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschieden, dass die Berechnung von Darlehensgebühren bei Verbraucherdarlehen neben der Erhebung von Zinsen unzulässig ist und entsprechende vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Soweit solche zu Unrecht in Rechnung gestellte Darlehensgebühren bezahlt wurden, hat der BGH entsprechende Rückforderungsansprüche gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB bejaht.

Beginn der Verjährung

Solche Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages. Im Falle der Rückforderung von gezahlten Darlehensgebühren hat der BGH jedoch heute entschieden, dass die Verjährung ausnahmsweise später beginnen kann,

wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Der BGH ist damit in seiner Entscheidung der Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte gefolgt, wonach die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 vor dem Jahr 2004 und im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Update vom 30.10.2014

Die Pressestelle des BGH hat die ursprüngliche Pressemitteilung zum Urteil vom 28.10.2014 herausgegeben. Die korrigierte Fassung betrifft insbesondere solche Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern, die den Kreditvertrag im Jahr 2004 abgeschlossen haben. Hier kommt die Regelung des § 199 Abs. 5 BGB zum Tragen, wonach Rückforderungsansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren.

Weitere Infos: Korrigierte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

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