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Rentenversicherungspflicht selbständiger Unternehmer (Rechtsprechung)

Die Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 SGB VI sowie im Künstlersozialversicherungsgesetz. Hiernach unterliegen bestimmte Berufsgruppen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Betroffen sind auch selbständige Unternehmer mit nur einem Auftraggeber (= arbeitnehmerähnliche Selbständige), die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Es folgt eine Zusammenstellung einschlägiger Urteile, aus denen sich eine Präzisierung der Regelungen in § 2 SGB VI ergibt.

Inhalt:

  1. Selbständige Unternehmer mit nur einem Auftraggeber (= arbeitnehmerähnliche Selbständige)

1. Selbständige Unternehmer mit nur einem Auftraggeber (arbeitnehmerähnliche Selbständige)

Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung selbstständig tätige Personen, die

  1. im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  2. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Das LSG München hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 (L 14 R 579/14) einige Grundsätze zum Merkmal „im wesentlichen und auf Dauer für einen Auftraggeber tätig“ ausgeführt.

Was im Einzelnen unter dem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. Unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung und der Gesetzesbegründung wird davon nicht nur der Fall der rechtlichen/vertraglichen Bindung an einen Auftraggeber erfasst, sondern auch die tatsächliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit im Wesentlichen von einem Auftraggeber. Tätigkeiten in unbedeutendem (nicht „wesentlichem“) Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drucks. 14/151 S. 37). Um Existenzgründungen nicht zu erschweren, wird bei der Beurteilung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Hierfür sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u. a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbstständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (vgl. Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 15.10.2009, Az. L 14 R 463/06) …

Die Frage, ob der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, stellt sich nur für 2009. Nur in dieser Zeit hat der Kläger neben dem Auftrag von der A. noch weitere Aufträge für andere Auftraggeber bearbeitet bzw. abgerechnet. Dem Jahreskonto der Buchhaltung für 2009 ist zu entnehmen, dass in 2009 drei Rechnungen (09.01., 06.02. sowie 07.07.2009) vereinnahmt wurden. Bei den Rechnungen am 09.01. und 06.02. handelt es sich um solche an die Fa. B.; mit dieser Firma hatte der Kläger noch bis Ende 2008 Geschäftsbeziehungen unterhalten, nicht aber mehr im Jahr 2009. Diese Rechnungen mit einer Summe von insgesamt 21.600 Euro beruhen daher noch auf Leistungen aus dem Jahr 2008. Eine Rechnung vom 07.07.2009 beläuft sich nur mehr auf 400 Euro und ist damit von vollkommen untergeordneter Bedeutung mit Blick auf das Rechnungsvolumen 2009 gegenüber der A. mit 133.800 Euro. Der Kläger war demnach im Jahr 2009 im Wesentlichen nur für die A. tätig. In der weiteren Zeit hatte der Kläger neben der A. keine weiteren Auftraggeber. Die Vergütung aus diesem Vertrag stellte die wesentliche und nach 2009 auch einzige Einnahmequelle dar, was zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führte. Der Kläger war auch auf Dauer nur für die A. AG tätig. Insgesamt war der Kläger zwei Jahre und vier Monate für die A. ununterbrochen tätig, was für eine Dauerhaftigkeit spricht. Allerdings ist die Frage der Dauerhaftigkeit nicht retrospektiv sondern vielmehr prognostisch zu beurteilen. Bereits bei Abschluss des Servicevertrages Ende 2008 für insgesamt ein Jahr bestand aber die Möglichkeit auf Verlängerung des Vertrages. Damit stand einerseits für den Kläger fest, dass er für insgesamt ein Jahr einen sicheren Auftraggeber hat. Andererseits bestand die begründete Aussicht der Vertragsverlängerung nach Ablauf des ersten Jahres um weitere sechs Monate. Denn die Vertragsparteien hatten keine „echte“ Befristung vereinbart, sondern eine automatische Vertragsverlängerung. Nur bei Kündigung durch eine Vertragspartei wäre das Vertragsverhältnis beendet worden. Im Vertrag selbst war daher die Verlängerung angelegt, nicht die Beendigung. Faktisch wirkte die automatische Verlängerung ebenso wie ein ordentlich kündbarer unbefristet geschlossener Vertrag. Damit wird nach Ansicht des Senats die Prognose gestützt, dass es zu einer Weiterführung des Vertrages über 12 Monate hinaus kommen wird. Schließlich führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass es branchenspezifisch sei, dass nicht jedes IT-Projekt in der vorgegebenen Zeit zu Ende gebracht werde. Auch dies zeigt, dass mehr mit einer Verlängerung als mit einer Beendigung zu rechnen war. Richtig ist zwar, dass kein Anspruch auf eine Verlängerung nach Ablauf der Vertragszeit bestand, allerdings genügt auch eine faktische Bindung an den Auftraggeber (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2005, Az. L 1 R 4208/04). Weiter stellt die Rechtsprechung bei Projekttätigkeit regelmäßig zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Dauer“ auf ein Jahr ab. Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogenen Tätigkeit, ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung, ist keine Bindung an einen Auftraggeber gegeben, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt. Bereits der Abschluss des Servicevertrages mit der A. AG schöpft diesen Zeitraum aus, so dass bereits an dieser Stelle sich die Prognose realisiert hat. Ausgehend vom Schutzzweck des Gesetzes ist dies auch angezeigt. Denn der Kläger ist gleichermaßen schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer, der einen befristeten Vertrag erhält. Besondere Rücksicht auf die Situation eines Existenzgründers muss hier weiter nicht genommen werden, weil der Kläger kein solcher mehr war. Er hatte sich bereits im Jahr 2001 selbstständig gemacht und viele Jahre für unterschiedliche Auftraggeber gearbeitet, auch innerhalb eines Jahres. Insoweit ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wie vom Bevollmächtigten vorgetragen, dass die Beklagte nur auf den streitigen Zeitraum abstelle, sich diesen „herauspicke“. Der Senat erkennt beim Kläger vielmehr eine umgekehrte Tendenz: Anders als in Fällen der Existenzgründung findet hier kein Herauswachsen aus der Versicherungspflicht statt, sondern umgekehrt ein „Hineinwachsen“. Zum Ende der selbstständigen Tätigkeit suchte der Kläger langfristige und damit sichere und vorhersehbare Bindungen, die letztendlich in der Festanstellung mündeten. Weiter ist auch der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen, dass nicht die gesamte berufliche Tätigkeit des Selbstständigen bei der Frage der „Dauer“ zu berücksichtigen ist, sondern durchaus auf einen kürzeren Zeitraum zurückgegriffen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011, Az. B 12 R 1/10 R). Dadurch dass der Kläger im Ergebnis für die Dauer von zwei Jahren und vier Monaten für die A. tätig war, ist die Dauerhaftigkeit erwiesen und die begründete Chance bei Vertragsabschluss eine dauerhafte Geschäftsbeziehung im Umfang von mindestens einem Jahr und länger aufzubauen hat sich realisiert. Aber auch im Anschluss an die Tätigkeit für die A. AG war der Kläger vom 01.05.2011 bis 30.09.2012/14.10.2012 auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber, nämlich die G. GmbH, tätig. Anders als im vorangegangenen Zeitraum hat der Kläger mit der G. GmbH einen Rahmenvertrag sowie einen Einzelvertrag abgeschlossen. Der Einzelvertrag wurde mehrmals verlängert. Bei den vorgelegten Einzelverträgen bzw. den Verlängerungen fehlt ein Zeitraum vom 01.06.2011 bis ca. Oktober 2011. Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der erste Einzelvertrag auf einen Monat vergleichbar einer Probezeit begrenzt war. Danach sei der Einzelvertrag stillschweigend verlängert worden. Erst im Oktober 2011 sei dann der Einzelvertrag schriftlich verlängert worden. Der Kläger war im Wesentlichen für die G. GmbH tätig. Neben diesem Auftraggeber gab es keine anderen Auftraggeber innerhalb des gesamten Zeitraums. Der Kläger war auch auf Dauer für nur einen Auftraggeber tätig. Zeitgleich mit dem Abschluss des Rahmenvertrages realisierte sich die eigentliche Tätigkeit aufgrund des Projekteinzelvertrages. Zwar war der erste nur für einen Monat geschlossen, allerdings ist der Endpunkt mit „voraussichtlich“ angegeben, so dass bereits daraus kein sicheres Ende ableitbar ist, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer während der Probezeit, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigte. Im weiteren Verlauf realisierte sich dann die mit dem Rahmenvertrag und dem ersten Einzelvertrag begründete Aussicht einer fortlaufenden Auftragserteilung. Zudem wurde der Stundensatz des Klägers von 80 auf 82 und zuletzt 85 Euro pro Stunde angehoben, was ebenfalls einer Bindung/Honorierung seiner Arbeitskraft entsprach. Das so tatsächlich stets verlängerte Auftragsverhältnis begründet eine faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Auftraggeber. Damit war selbst bei vorausschauender Betrachtung die Annahme einer Tätigkeit für nur einen Auftraggeber auf Dauer gerechtfertigt. Das Unternehmenskonzept des Klägers steht damit auch im Einklang. Wie bereits oben ausgeführt, stand vielleicht in der Zeit ab 2001 die Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber im Vordergrund. Davon hat sich der Kläger aber mit der langen Bindung an A. und G. abgewendet; er bearbeitete Aufträge von erheblichen zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang. Eine relevante Tätigkeit neben den „Großauftraggebern“ war dem Kläger gar nicht möglich, was sich aus den Vereinbarungen zum Stundenvolumen ergibt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen „sicheren“ Auftrag bei der A. offenbar selbst gekündigt hatte, um dann nahtlos den Auftrag bei G. (das bereits im März, mit Beginn im Mai) einzugehen. Dies zeigt, dass der Kläger auf längerfristige Projekte mit ausreichendem Ertrag aus war. Nach der Tätigkeit bei G. nahm er ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der A. an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Jahr 2011 der Hauptauftraggeber wechselte und er tatsächlich für zwei Auftraggeber tätig war. Vielmehr änderte sich lediglich der eine Auftraggeber; eine Änderung der „Abhängigkeit“ des Klägers folgte daraus nicht.

LSG München, Urteil vom 17.12.2015 (L 14 R 579/14)

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in dem Urteil vom 20.12.2011 (S 9 R 718/10) dazu Stellung genommen, wie mit einem selbständigen Unternehmen mit mehreren selbständigen Tätigkeiten umzugehen ist.

Übt ein Selbständiger mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann von einer Gesamttätigkeit ausgegangen werden, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht unter den Katalog des § 2 Satz 1 Nr. 1 – 8 SGB VI fallen, sondern von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sowie einem außerhalb von § 2 SGB VI genannten Bereich erfasst werden.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2011 (S 9 R 718/10)

Rentenversicherungspflicht selbständiger Unternehmer (Rechtsprechung)