Menü

Verjährung von Beitragsnachforderungen im Sozialversicherungsrecht

Haben sich aus der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei einem Arbeitgeber Beanstandungen ergeben, können daraus Beitragsnachforderungen entstehen, die mittels Nachforderungsbescheid geltend gemacht werden. Solche Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge (Beitragsnachforderungen) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Hiervon abweichend tritt die Verjährung von Beitragsnachforderungen bei vorsätzlich nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträgen erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem sie fällig geworden sind. Für die Dauer einer Betriebsprüfung ist die Verjährung von Beitragsnachforderungen gehemmt.

Ablauf einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber

Eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber gem. § 28p SGB IV beginnt gem. § 7 Abs. 1 S. 1 BVV grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. Die regelmäßig (aber nicht zwingend!) schriftliche Ankündigung soll möglichst einen Monat vor der Prüfung erfolgen. Die genaue Feststellung des Beginns der Betriebsprüfung ist insbesondere im Falle von Beitragsnachforderungen (z.B. wegen nachträglicher Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH) relevant. Die Ankündigung (in welcher Form auch immer) markiert jedenfalls nicht den Beginn einer Betriebsprüfung.

Vor dem Abschluss der Betriebsprüfung teilt der Prüfer in der Regel das Ergebnis und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Rahmen einer sog. Schlussbesprechung mit. Ergeben sich hohe Beitragsnachforderungen, kann die Schlußbesprechung auch durch eine formelle Anhörung gem. § 24 SGB X ersetzt werden. Die formelle Anhörung ist im Falle von Beitragsnachforderungen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Sie kann aber bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz jederzeit nachgeholt werden.

Nach § 7 BVV ist dem Arbeitgeber das Ergebnis der Betriebsprüfung innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Betriebsprüfung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Betriebsprüfung ohne Feststellungen gibt es nur eine Prüfmitteilung.

Der Nachforderungsbescheid

Haben sich aus der Betriebsprüfung Beanstandungen ergeben, können daraus Beitragsnachforderungen entstehen, die gegenüber dem Arbeitgeber mittels Bescheid i.S.d. § 31 SGB X geltend gemacht werden. In dem Nachforderungsbescheid sind

  • Beitragssumme,
  • Begründung der Nachforderung,
  • die Höhe der festgestellten Säumniszuschläge sowie
  • die Zahlungsfrist

anzuführen. Hiergegen kann der Betroffene Widerspruch einlegen, der im Falle von Beitragsnachforderungen jedoch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Vorläufiger Rechtsschutz muss mit gesondertem Antrag auf

  • Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Nachforderungsbescheids beim Versicherungsträger oder
  • Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Sozialgericht

beantragt werden (§§ 86a Abs. 3, 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Verjährung von Beitragsnachforderungen

Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Hiervon abweichend verjähren vorsätzlich nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für die Dauer einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist die Verjährung gehemmt.

Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist beginnt z.B. für Beitragsnachforderungen der Monate Januar bis Dezember 2014 am 01.01.2015 und endet regulär mit Ablauf des 31.12.2018.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist die Verjährung jedoch für die Dauer einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 109 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber (oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle) und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). In der Regel markiert die Schlußbesprechung das Ende der Betriebsprüfung, so dass ausgehend von diesem Tag die Verjährungsfrist spätestens nach Ablauf von weiteren 6 Monaten gehemmt ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine noch offene Verjährungsfrist weiter.

Kein Vertrauensschutz wegen früherer Betriebsprüfung

Ergeben sich im Nachhinein zu einer Betriebsprüfung Beitragsnachforderungen wegen der rückwirkenden Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer, taucht regelmäßig die Frage auf, ob sich die GmbH hiergegen unter Berufung auf Vertrauensschutz wegen einer früheren Betriebsprüfung verteidigen kann.

Es ist jedoch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass eine frühere „beanstandungsfrei“ verlaufene Betriebsprüfung keine Bindungswirkung und auch keinen Bestandsschutz gegenüber einer neuerlichen Beitragsnachforderung entfaltet, die der Rechtmäßigkeit eines späteren Nachforderungsbescheids entgegenstehen könnte. Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 30.10.2013 (BSGE 115, 1 = SozR 4-2400 § 27 Nr 5, RdNr 33-35) ausführlich damit befasst und darauf hingewiesen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (ständige Rspr. des BSG, zuletzt im Urteil vom 18.11.2015 – Az. B 12 R 7/14 R). Eine Betriebsprüfung „ohne Feststellungen“ vermittelt daher keinen Vertrauens- oder Bestandsschutz, auf den sich Arbeitgeber berufen könnten. Dies ist jedoch kritisch zu sehen, wenn die Prüfbehörde für den bereits bestandskräftig geprüften und verbeschiedenen Zeitraum einen neuen Bescheid mit anderem Inhalt erlassen will.

Verjährung von Beitragsnachforderungen im Sozialversicherungsrecht
Tagged on: