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Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten

Die Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sofern eine beherrschende Stellung oder Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung gegeben ist. Das Gleiche gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer mit geistiger Oberleitung. Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Versicherungspflicht und müssen selbst einen hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sieht jedoch für Existenzgründer und selbständige Künstler/Publizisten mit höherem Einkommen eine Möglichkeit vor, sich auf Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, um stattdessen eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu wählen.

Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten

Selbständige Künstler und Publizisten unterliegen gem. § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. §§ 1, 2 KSVG grundsätzlich der gesetzlichen Versicherungspflicht und müssen für ihre Person selbst einen hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

a) Versicherungspflicht selbständiger Künstler/Publizisten in der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Die gesetzliche Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf Künstler und Publizisten, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig sind und

  • aufgrund ihrer Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder
  • aufgrund einer besonderen Vereinbarung in der GmbH-Satzung

in der Lage sind, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen (= beherrschender Gesellschafter) oder solche zumindest zu verhindern (= Sperrminorität).

Die Versicherungspflicht entfällt gem. § 1 KSVG, sobald ein selbständiger Künstler/Publizist

  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit
  • einen Arbeitnehmer beschäftigt,
  • es sei denn, diese erfolgt nur zur Berufsausbildung oder als geringfügige Beschäftigung gem. des § 8 SGB IV.

Erfolgt die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters durch die GmbH als Arbeitgeber, wirkt diese jedoch nicht für den künstlerisch/publizistisch tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer (BSG, Urteil vom 13.03.2001, B 3 KR 12/00 R).

Ein Künstler, der mit 50% am Stammkapital einer GmbH beteiligt und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, ist nicht Arbeitgeber der Beschäftigten der GmbH und jedenfalls aus diesem Grund nicht von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ausgeschlossen.

Ein selbständiger Künstler oder Publizist kann sich also nicht darauf berufen, dass die GmbH einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigt.

b) Versicherungspflicht selbständiger Gesellschafter-Geschäftsführer mit „geistiger Oberleitung“

Selbständige Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH können sogar dann der gesetzlichen Versicherungspflicht gem. § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. §§ 1, 2 KSVG unterliegen, wenn sich deren Tätigkeit auf reine Leitungsaufgaben beschränkt und die eigentliche künstlerische/publizistische Ausführung der Aufträge auf Mitarbeiter übertragen wurde.

Solange der Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit hat, auf Konzepte oder Texte steuernd und korrigierend einzugreifen, hat er die „geistige Oberleitung“ und unterliegt als solcher der gesetzlichen Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten (BSG, Beschluss v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B verweisend auf BSG, Urteil v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R).

So hat das BSG entschieden, dass Unternehmen nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr 7 KSVG der KSA-Pflicht unterliegen, wenn sie – wie zB Werbeagenturen – nach ihrem Unternehmensgegenstand (nur oder auch) Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Weisen der Firmenname und/oder der Eintrag im Handelsregister auf eine kunstverwertende Tätigkeit hin, kann die Abgabepflicht nach § 24 KSVG festgestellt werden, auch wenn die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten anderer Art sein sollten. Eine GmbH hat für einen überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführer die KSA abzuführen. Ein selbstständiger Werbewirt oder Grafiker ist auch dann Künstler oder Publizist iS des KSVG, wenn er sich als Inhaber einer Werbeagentur auf Leitungsaufgaben beschränkt und bei der Erstellung von Werbematerial künstlerische oder publizistische Aufgaben auf Mitarbeiter überträgt, er aber die Gesamtverantwortung bzw die „geistige Oberleitung“ innehat. Die in § 25 KSVG vorgesehene Erstreckung der Abgabepflicht auf Honorare für selbstständige Künstler und Publizisten, die selbst nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht. Außerdem hat das BSG die Begriffe der Kunst und der Publizistik iS der §§ 1 und 2 KSVG durch eine umfangreiche Rechtsprechung definiert und eingegrenzt.

Antrag auf Befreiung von gesetzlicher Versicherungspflicht

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sieht für

  • Existenzgründer und
  • selbständige Künstler/Publizisten mit höherem Einkommen

die Möglichkeit vor, sich auf Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, um stattdessen eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu wählen.

Versicherungspflicht selbständiger Künstler und Publizisten