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Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Selbständige Unternehmer und nicht-selbständige Mitarbeiter können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch die Aufwendungen für andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume kann man steuerlich absetzen, wenn sie nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das Gleiche gilt für betrieblich oder beruflich genutzte Räume, die nicht als typisches Arbeitszimmer fungieren.

Inhalt:

  1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen
  2. Aktuelle Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
  3. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
  4. Aufwendungen für andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume
  5. Neu: Die Home-Office Pauschale 2020/2021 wegen Corona
  6. Alte Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bis 31.12.2006
arbeitszimmer

Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt seit einigen Jahren einem Hin-und-Her des Gesetzgebers. Infolge der vielen Änderungen fiel es dem Laien zunehmend schwerer, den Überblick über die Rechtslage zu den steuerlich abziehbaren Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu behalten.

1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Es folgt daher zunächst die historische Entwicklung der Rechtslage zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

a) Ursprüngliche Rechtslage ab 01.01.2007

Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 zum 01.01.2007 (BGBl 2006 I, S. 1652) hat sich die Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer im Steuerrecht deutlich geändert. Selbständige Unternehmer und Freiberufler sowie nicht-selbständige Beschäftigte konnten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch unter der Voraussetzung steuerlich absetzen, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Im Ergebnis konnte nur noch ein sehr kleiner Teil der Steuerpflichtigen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen.

b) Urteil des BVerfG vom 6.7.2010

Das BVerfG beurteilte die Neuregelungen des StÄndG 2007 jedoch für teilweise verfassungswidrig. Mit Urteil vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) hob es die Einschränkung für den Fall wieder auf, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde angewiesen, insoweit eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

c) Aktuelle Rechtslage gem. Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 führte der Gesetzgeber den beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer rückwirkend ab 01.01.2007 für diejenigen Fälle wieder ein, in denen dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Aktuelle Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Nach aktueller Rechtslage gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG können selbständige Unternehmer und Freiberufler sowie nicht-selbständige Mitarbeiter die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unter den folgenden Voraussetzungen steuerlich absetzen:

1. Alt.In unbeschränkter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.§ 4 Abs. 5 Nr. 6b 1. Alt. EStG
2. Alt.Beschränkt bis zum Betrag von 1.250,00 Euro, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.§ 4 Abs. 5 Nr. 6b 2. Alt. EStG

Von der Wiedereinführung der 2. Alt. profitierten vor allem selbständige und nicht-selbständige Personen, denen für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Selbständige oder angestellte Lehrer, Dozenten und ähnliche Fälle;
  • Handelsvertreter, Vertriebsleute;
  • Berufssportler, Musiker sowie ähnliche Berufe.

Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer jedoch steuerlich nicht mehr abgesetzt werden.

Funktionale Einheit mit anderen betrieblich oder beruflich genutzten Räumen

Bilden andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume eine funktionale Einheit mit dem Arbeitszimmer, sind beide Räume einheitlich zu bewerten (BFH, Urteil vom 19.9.2002, BStBl. 2003 II S. 139). Dies betrifft z.B. eine Bibliothek, einen Serverraum, ein Besprechungszimmer oder ein Archiv.

3. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kann man die Aufwendungen hierfür in voller Höhe steuerlich absetzen.

Für die Beurteilung ist entscheidend, ob der qualitative Schwerpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Hierbei kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.

BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01

Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt, wenn die für den Betrieb oder Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten dort verrichtet werden. Die zeitliche Dauer des Aufenthalts und der Nutzung hat eine gewisse Indizwirkung, ist aber nicht entscheidend. Wird die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, liegt der Fall klar.

Ermittlung des Mittelpunkts bei Diensttätigkeit außer Haus

Schwieriger wird die Beurteilung, wenn ein Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit außer Haus erfolgt.

Der Umstand einer dauerhaften Diensttätigkeit außer Haus schließt den unbegrenzten Abzug von Werbungskosten nicht aus. Andererseits bildet ein häusliches Arbeitszimmer nicht schon dann den Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn kein anderweitiger fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch die Entwicklung der „geschäftsleitenden Ideen“ und die Vornahme der „unternehmensbezogenen Entscheidungen“ im häuslichen Arbeitszimmer sind als Gesichtspunkt nur dann von Bedeutung, wenn diese für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt prägend sind. Dienen sie lediglich der Vorbereitung oder Unterstützung der eigentlichen Tätigkei im Außendienst, machen sie das Arbeitszimmer nicht zum Mittelpunkt.

BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01

Beim Handelsvertreter und bei Mitarbeitern im Außendienst befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit wohl außer Haus, da die Arbeit im Arbeitszimmer allenfalls vorbereitende oder unterstützende Funktion hat (BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 104/01).

4. Häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten

Ehegatten können nur solche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, welche die eigene, persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben.

Bei den grundstücksbezogenen Aufwendungen (Gebäude-Afa, Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungen) kommt es im wesentlichen darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat. Dagegen ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass der Nutzende des Arbeitszimmers auch alleiniger Eigentümer oder Mieter der Immobilie ist.

Aus diesen Grundsätzen ergeben sich gem. Urteil des BFH vom 06.12.2017 (VI R 41/15) mehrere denkbare Fälle, die zu unterscheiden sind und in diesem Artikel dargestellt werden.

5. Aufwendungen für andere betrieblich oder beruflich genutzte Räume

Aufwendungen für andere ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume können in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Einrichtung, Ausstattung und Funktion sind atypisch für ein Arbeitszimmer. Dies gilt selbst dann, wenn die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind (z.B. Werkstatt, Lager, Ausstellungsraum, Atelier, Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, ärztliche oder ähnlich genutzte Praxisräume).
  • Räume stehen dauerhaft dem Publikumsverkehr offen oder werden durch fremde Mitarbeiter genutzt.
  • Räume, die nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind und keine bauliche Einheit mit den privat genutzten Räumlichkeiten bilden.
  • Betriebsstätte selbständiger Unternehmer.

6. Die Home-Office-Pauschale 2020/2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die zeitlich auf 2020 und 2021 beschränkte Home-Office-Pauschale eingeführt. Für das Finanzamt spielt es jedoch keine Rolle, ob die Arbeit im Home-Office corona-bedingt war/ist oder nicht.

Wer die oben genannten „strengen“ Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen kann, kann in den Jahren 2020 und 2021 unageachtet dessen einen Abzug als Werbungskosten für das Arbeiten im Home-Office steuerlich geltend machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo sich das Arbeitszimmer befindet oder wie dieses ausgestattet ist. Selbst das Arbeiten am Küchentisch ist hiernach Arbeiten im Home-Office.

Der Werbungskostenabzug ist allerdings beschränkt auf 5,00 Euro pro Tag im Home-Office, maximal 600,00 Euro pro Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob die anteiligten Kosten für das Home-Office höher oder niedriger sind. Gesondert abziehbar sind meines Erachtens die Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Notebooks oder anderen Einrichtungsgegenständen, die für die berufliche Arbeit im Home-Office notwendig sind. Diesbezüglich sind natürlich im Zweifel die üblichen Nachweise der beruflicher Veranlassung und die Höhe der Kosten durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Liegen die Anschaffungskosten unter 800,00 Euro netto, kommt der sofortige Abzug als geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht.

Leider erhöht sich der ohnehin gewährte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro dadurch nicht. Wer also nur die Home-Office-Pauschale als Werbungkosten geltend machen kann, profitiert von der neuen Regelung nicht. Auch Minijobber haben von der Einführung der Home-Office-Pauschale nichts, da das Minijob-Gehalt sowieso unversteuert bleibt, im Gegenzug allerdings auch keine Werbungskosten abziehbar sind.

Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass für Arbeitnehmer kein Wahlrecht existiert, die Fahrtkostenpauschale (0,30 Euro/km bzw. 0,35 Euro/km) oder die Home-Office-Pauschale (5,00 Euro/Tag) geltend zu machen. Für den Tag im Home-Office gibt es keine Fahrtkostenpauschale.

7. Alte Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bis 31.12.2006

Die alte Rechtslage galt bis 31.12.2006 und ermöglichte den unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellte (1. Alternative).

Anderenfalls war der Abzug der Kosten auf EUR 1.250,00 beschränkt, sofern

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug (2. Alternative) oder
  • für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (3. Alternative).

Bild von khiem tran auf Pixabay

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