Menü

Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steht seit einigen Jahren im Focus des Gesetzgebers und der Rechtsprechung. Infolge der vielen Änderungen fiel es dem Laien zunehmend schwerer, den Überblick über die Rechtslage zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu behalten. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium nach dem Urteil des BVerfG vom 06.07.2010 mit einem BMF-Schreiben zu der neuen Rechtslage geäußert.

Inhalt:

  1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen
  2. Neuregelung zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer durch Steueränderungsgesetz 2007
  3. Urteil des BVerfG vom 06.07.2010
  4. Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen nach aktueller Rechtslage gem. Jahressteuergesetz 2010
Arbeitszimmer

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Bis einschließlich 2006 konnten Steuerpflichtige die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt steuerlich absetzen, sofern dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete.

Anderenfalls konnten Steuerpflichtige die Aufwendungen nur unter den folgenden Vorausetzungen bis maximal 1.250,00 Euro absetzen:

  • Betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.
  • Für die betriebliche und berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Neuregelung zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer durch Steueränderungsgesetz 2007

Mit der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) wurde die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mit Wirkung ab 01.01.2007 auf folgenden Fall beschränkt:

  • Häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.

Urteil des BVerfG vom 06.07.2010

Das BVerfG hat die Beschränkung gem. StÄndG 2007 mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) aufgehoben. Es stellte eine Verfassungswidrigkeit fest, wenn Steuerpflichtige ohne alternativen Arbeitsplatz von einem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgeschlossen werden. Es forderte den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung auf. Den Steuerpflichtigen ohne anderweitigen Arbeitsplatz müsse erlaubt sein, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen.

Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen nach aktueller Rechtslage gem. Jahressteuergesetz 2010

Mit dem Jahresteuergesetz 2010 (JStG 2010) führte der Gesetzgeber den beschränkten Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer rückwirkend ab 01.01.2007 wieder ein. Steuerpflichtige ohne anderweitigen Arbeitsplatz können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis maximal 1.250,00 Euro wieder steuerlich absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Unverändert blieb der unbeschränkte Abzug, sofern sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Nun hat das BMF in einem aktuellen Schreiben vom 2.3.2011 (IV C 6 – S 2145/07/10002 pdf) seine bisherigen Aussagen zum häuslichen Arbeitszimmer im Steuerrecht an die neue Rechtslage angepasst.

Bild von tookapic auf Pixabay

Arbeitszimmer steuerlich absetzen
Tagged on: