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Arbeitszimmer – kein anderer Arbeitsplatz

Unternehmer sowie nicht-selbständige Arbeitnehmer, Beamte oder Rentner können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen hierfür in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Inhalt:

  1. Aktuelle Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
  2. Feststellung, ob „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht
  3. BFH-Urteile zum „anderen Arbeitsplatz“
  4. Anderer Arbeitsplatz eines Selbständigen in eigenen Betriebsräumen

1. Aktuelle Rechtslage zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Nach aktueller Rechtslage können Unternehmer sowie beschäftigte Arbeitnehmer und Rentner die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt steuerlich absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):

Es steht kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn dieser

  • nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist,
  • zur Erledigung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise“ ungeeignet ist oder
  • tatsächlich nicht genutzt werden kann.

Bisweilen bestehen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt Streit darüber, ob eine dieser Varianten vorliegt.

2. Feststellung, ob „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht

Die Feststellung, ob einem Steuerpflichtigen ein „anderer Arbeitsplatz“ in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung steht, obliegt dem Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen.

Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzungsbefugnis, Verfügbarkeit, Zumutbarkeit der Nutzung) ergeben (BFH-Urteil vom 22.02.2017, III R 9/16).

3. BFH-Urteile zum „anderen Arbeitsplatz“

Etwas Klarheit bringen zunächst folgende BFH-Urteile zum „anderen Arbeitsplatz“ i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG:

Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12

Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein „anderer Arbeitsplatz“ sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist. Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz.

BFH-Urteil vom 07.08.2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13, BStBl II 2014, 570.

Weitere BFH-Urteile und Beispiele zum „anderen Arbeitsplatz“

  • Arbeitsplatz eines TÜV-Sachverständigen im Großraumbüro, auch wenn dieser dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 17/01);
  • Büroarbeitsplatz eines Bankangestellten in der Schalterhalle einer Bank, auch wenn sich dieser durch die konkreten Arbeitsbedingungen (z.B. Reinigungsarbeiten und Kundenverkehr) in seiner Konzentration gestört fühlt (BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 162/00);
  • Arbeitstisch einer Schulleiterin und Lehrerin im Sekretariat, der nur für Verwaltungsarbeiten zum Zwecke der Schulleitung zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 118/00);
  • Arbeitsplatz einer Richterin, der nicht den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beschaffenheit (insbesondere Größe und Lärmbelästigung) entspricht (BFH-Urteil vom 06.11.2014, VI R 4/14); 
  • Arbeitsplatz eines Pfarres in einem Raum, der wegen Sanierungsbedarf aus gesundheitlichen Gründen zur Erledigung büromäßiger Arbeiten ungeeignet ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12);
  • Poolarbeitsplatz beim Finanzamt, den sich mehrere Betriebsprüfer eines Finanzamts zur Erledigung ihrer Innendiensttätigkeiten teilen (BFH-Urteil vom 16.09.2015, IX R 19/14).

Kein „anderer Arbeitsplatz“ bei nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit

Der BFH verneint das Vorhandensein eines „anderen Arbeitsplatzes“, wenn dieser für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise“ nicht geeignet ist.

Allerdings muss ein „anderer Arbeitsplatz“ so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht ein „anderer Arbeitsplatz“ nur dann für die betriebliche und berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige diesen in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Ist die Nutzung eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 40/12; BFH-Urteil vom 26. 2. 2014, VI R 37/13;

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12

Eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des „anderen Arbeitsplatzes“ ist insbesondere zu bejahen, wenn dieser nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht, zu klein und/oder zu laut ist oder wegen einer Sanierung überhaupt nicht genutzt werden kann.

Pool-Arbeitsplatz ohne jederzeitige Zugriffsmöglichkeit

Eine „jederzeitige Zugriffsmöglichkeit“ auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich.

Ein Pool-Arbeitsplatz kann daher als ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass der Steuerpflichtige seine betriebliche oder beruflichen Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. Hierzu muss gewährleistet sein, dass eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, gegebenenfalls ergänzt durch eine organisierte, dienstliche Nutzungseinteilung.

BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 37/13

Wenn für 90 Mitarbeiter lediglich 30 Pool-Arbeitsplätze bzw. Schreibtische zur Verfügung stehen, ist nicht mehr gewährleistet, dass der Steuerpflichtige seine betriebliche oder beruflichen Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. Gleiches gilt, wenn auf 124 Prüfer lediglich 55 Arbeitsplätze entfallen (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2012, EFG 2012 S. 1432).

4. Anderer Arbeitsplatz eines Selbständigen in eigenen Betriebsräumen

Selbständige Unternehmer oder Freiberufler können im Gegensatz zum Arbeitnehmer die konkrete Ausgestaltung und die Art und Weise der Nutzung des anderen (außerhäuslichen) Arbeitszimmers regelmäßig selbst bestimmen.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist dann nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und „es ihm dort zumutbar und auf Grund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen und beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten“.

Allerdings ist nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen in seinen Betriebsräumen, den dieser nur in den Abendstunden oder an den Wochenenden nutzen kann, zwangsläufig ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. So steht etwa ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen eines Selbständigen nicht zur Verfügung, wenn auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der dort befindliche Schreibtischarbeitsplatz für die Erstellung der konkreten betrieblichen Tätigkeiten nicht zumutbar genutzt werden kann (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775, unter II.3., und in BFH/NV 2005, 1541).

BFH-Urteil vom 22.02.2017, III R 9/16

Eine etwaige Unzumutbarkeit ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass der Selbständige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch in den betrieblichen Räumen verrichten könnte.

(vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, Rz 10, m.w.N.)

Arbeitszimmer – kein anderer Arbeitsplatz
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