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Aufgabegewinn ermitteln für Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen

Befindet sich bei Betriebsaufgabe eines Unternehmers oder Freiberuflers ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen, ist insoweit ein Aufgabegewinn zu ermitteln und zu versteuern. Diesbezüglich ist ein aktuelles Urteil des BFH vom 16.06.2020 von großer Bedeutung.

Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen bei Betriebsaufgabe

Befindet sich bei Betriebsaufgabe eines Unternehmers oder Freiberuflers ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen, ist insoweit auch ein Aufgabegewinn zu ermitteln und zu versteuern. Zur Berechnung des Aufgabegewinns ist zunächst der Verkehrswert der gesamten Immobilie zu ermitteln. Der Verkehrswert des Arbeitszimmers entspricht dann dem anteiligen Verkehrswert der Immobilie.

Beispiel:

Der Fliesenleger Anton Müller muss zum 31.12.2020 seinen Handwerksbetrieb aufgeben. Einen Käufer konnte er nicht finden. In seinem Eigenheim (Gesamtwohnfläche 100 qm) befindet sich sein Arbeitszimmer mit 20 qm. Die Immobilie hat einen Verkehrswert von 1 Mio Euro. Der Verkehrswert des Arbeitszimmers beträgt somit 200.000 Euro. Das Anlageverzeichnis weist einen Buchwert des Arbeitszimmers i.H.v. 50.000 Euro aus. Teil des Aufgabegewinns ist der Entnahmewert hinsichtlich des Arbeitszimmers i.H.v. 150.000 Euro.

Diesbezüglich hat der BFH in seinem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 15/17) klargestellt:

Für die Berechnung des Aufgabegewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.

BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 15/17

Diese Berechnung des Aufgabegewinns gilt also auch in den Fällen, in denen die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 Euro beschränkt war.

Angesichts dessen ist sehr genau zu überlegen, ob sich ein Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen rentiert, wenn die abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt sind.

Aufgabegewinn ermitteln für Arbeitszimmer im steuerlichen Betriebsvermögen
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