Menü

Wie Ehegatten die Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Ehegatten können nur solche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, welche die eigene, persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Bei den grundstücksbezogenen Aufwendungen (Gebäude-Afa, Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungen) kommt es im wesentlichen darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat. Dagegen ist es nicht zwingend Voraussetzung, dass der Nutzende des Arbeitszimmers auch alleiniger Eigentümer oder Mieter der Immobilie ist. Aus diesem Grundsatz ergeben sich gem. Urteil des BFH vom 06.12.2017 mehrere denkbare Fälle, die zu unterscheiden sind.

Inhalt:

  1. Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen
  2. Nutzender des Arbeitszimmers ist Alleineigentümer der Immobilie
  3. Nutzender des Arbeitszimmers ist Miteigentümer der Immobilie

1. Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 EStG). Deshalb können Steuerpflichtige nur solche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen (z.B. als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG), welche die persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben (ständige Rechtsprechung: BFH, Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999 (GrS 2/97), BStBl. 1999 II S. 782; Urteil vom 15.11.2005, IX R 25/03; Urteil vom 13.03.1996, VI R 103/95).

1. Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) alleine zu beruflichen Zwecken (§ 19 EStG), kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.

2. Vom Eigentümer-Ehegatten aufgewendete Anschaffungskosten des Arbeitszimmers können nicht als sog. Drittaufwand Werbungskosten (AfA) des Steuerpflichtigen sein.

3. Werden die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes gemeinsam getragen, kann der Steuerpflichtige die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

BFH, Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999 (GrS 2/97), BStBl. 1999 II S. 782

Für die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige auch alleiniger Eigentümer oder Mieter der Immobilie ist, in der sich das Arbeitszimmer befindet, für das er Aufwendungen aus beruflichem oder betrieblichem Anlass getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im beruflichen oder betrieblichen Interesse trägt. Diese Grundsätze gelten auch für Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden (§§ 26, 26b EStG). Die Einkünfte eines jeden Ehegatten sind getrennt zu ermitteln.

Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge erwerbssichernde Aufwendungen von steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (ständige Rechtsprechung des BFH: Urteil vom 19.12.2012, IV R 29/09; Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995, GrS 4/92, BFHE 176, 267). Der Steuerpflichtige erwirbt zwar kein ihm zuzurechnendes Wirtschaftsgut. Gleichwohl kann er die Kosten für ein fremdes Gebäude nach AfA-Regeln abschreiben (Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999, GrS 1/97).

BFH, Urteil v. 06.12.2017, VI R 41/15

Allerdings hat der BFH unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.08.1999 (1/97, 3/97, 5/97) mit Urteil vom 06.12.2017 (VI R 41/15) entschieden, dass bei Ehegatten im Hinblick auf ein häusliches Arbeitszimmer eine differenzierte Beurteilung zur steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen vorzunehmen ist. Hiernach ist zu unterscheiden zwischen grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere Afa, Grundsteuer, Schuldzinsen, Versicherungen) und nutzungsorientierten Aufwendungen (Heizung, Strom, Reinigung, Instandhaltung).

Hinsichtlich der nutzungsorientierten Kosten sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen durch den Beruf desjenigen Ehegatten veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind. Bei Zahlung von einem gemeinsamen Bankkonto, kann diese der nutzende Ehegatte bzw. Lebenspartner insgesamt und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.

2. Nutzender des Arbeitszimmers ist Alleineigentümer der Immobilie

Bezahlen Eheleute die grundstücksorientierten Aufwendungen aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (Gemeinschaftskonto oder „aus einem Topf“ gem. § 421 BGB), wird der Betrag grundsätzlich jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der diesen schuldet.

Gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie („aus einem Topf“), die einem Ehegatten alleine gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, kann dieser in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich absetzen (ständige Rechtsprechung des BFH: Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999, BFHE 189, 160; Urteil vom 2.12.1999, IX R 21/96; Urteil vom 4.09.2000, IX R 22/97; Urteil vom 20.06.2012, IX R 29/11).

BFH, Urteil v. 06.12.2017, VI R 41/15

Beispiele:

FallNutzender ist Alleineigentümer der Immobilie, in der sich das Arbeitszimmer befindetSteuerlicher Abzug
a)Aufwendungen für Arbeitszimmer werden gezahlt über Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt100 %
b)Aufwendungen für Arbeitszimmer werden gezahlt über Gemeinschaftskonto der Ehegatten100 %
c) Aufwendungen für Arbeitszimmer werden vom Konto des anderen Ehegatten gezahltkein Abzug

Die Aufwendungen für die nutzungsorientierten Aufwendungen (z.B. Strom, Wasser, Einrichtung des Arbeitszimmers) kann der Nutzende auch dann zu 100 % steuerlich absetzen, wenn diese über ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten bezahlt werden.

3. Nutzender des Arbeitszimmers ist Miteigentümer der Immobilie

Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Dies gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.1965, II ZR 137/63; Urteil vom 17.05.1983, IX ZR 14/82) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH, Urteil vom 20.09.1990, IV R 300/84; Senatsurteil vom 12.02.1988, VI R 141/85; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160).

Gemeinsam getragene grundstücksorientierte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Miteigentum der Ehegatten (insbesondere Gebäude-Afa, Schuldzinsen, Grundsteuer, Reparaturen, Versicherung) kann der Nutzende dann nur entsprechend seines Miteigentumsanteils steuerlich absetzen (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 23.08.1999, BFHE 189, 160). Denn die anteilig auf den (anderen) Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des Nutzenden.

BFH, Urteil v. 06.12.2017, VI R 41/15

Beispiele:

FallNutzender ist hälftiger Miteigentümer der Immobilie, in der sich das Arbeitszimmer befindetSteuerlicher Abzug
a)Aufwendungen für Arbeitszimmer werden gezahlt über Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt100 %
b)Aufwendungen für Arbeitszimmer werden gezahlt über Gemeinschaftskonto der Ehegatten50 %
c) Aufwendungen für Arbeitszimmer werden vom Konto des anderen Ehegatten gezahltkein Abzug

Wie Ehegatten die Aufwendungen für Arbeitszimmer steuerlich absetzen
Tagged on: