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Ausbildungskosten steuerlich absetzen

Ausbildungskosten für die Erstausbildung können nach aktuell geltendem Recht nur als Sonderausgaben und gedeckelt auf EUR 6.000,00 steuerlich abgesetzt werden, sofern die Kosten nicht im Rahmen eines bezahlten Ausbildungsdienstverhältnis entstehen.

Erstausbildung versus Fortbildung

Während die Ausbildungskosten für eine erste Berufsausbildung oder ein erstes Studium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses nach aktueller Rechtslage nur als Sonderausgaben und gedeckelt bis zu EUR 6.000,00 pro Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sind Ausbildungskosten nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, unabhängig davon, ob es sich um eine zweite Berufsausbildung oder ein erstes Studium handelt. Nach § 9 Abs. 6 EStG werden nur solche Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium als voll abzugsfähige Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige bereits zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hält diese unterschiedliche Behandlung von Ausbildungskosten jedoch für verfassungswidrig und lässt die Regelung des § 9 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen (BFH, Urteil vom 17.7.2014, VI R 8/12, VI R 2/12, VI R 38/12 u.a.):

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

In den Streitfällen ging es u.a. um die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Begründung führte der BFH wie folgt aus:

Der Senat ist davon überzeugt, dass § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verfassungswidrig ist, weil die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt bleiben, indem sie weder als Werbungskosten noch in anderer Weise die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise mindern.

Das Normenkontrollverfahren ist beim BVerfG u.a. unter dem Aktenzeichen 2 BvL 23/14 anhängig. Betroffenen Steuerpflichtigen ist daher in jedem Falle zu raten, auch die Kosten für eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten in der Anlage N geltend zu machen. Im Mantelbogen ist zusätzlich das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustsabzugs“ anzukreuzen. Die Finanzämter sind angewiesen, bezüglich der Ausbildungskosten für eine Erstausbildung eine vorläufige Veranlagung durchzuführen und die Entscheidung des BerfG abzuwarten (BMF-Schreiben vom 20.02.2015). Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid, ist ein Einspruch einzulegen, verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BVerfG.

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