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Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

Begleitend zu dem Überblick zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG folgen nunmehr einige Beispiele. Im Einzelnen wird zunächst ein Vergleich der Kleinunternehmerregelung mit der Regelbesteuerung dargestellt. Es folgen Beispiele zu den Voraussetzungen zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Inhalt:

  1. Vergleich zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung
  2. Voraussetzungen für Anwendung der Kleinunternehmerregelung

1. Vergleich zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung

Der angestellte Elektrotechniker Albert will sich zum 01.04.2020 mit einem Online-Shop für Elektronikartikel nebenberuflich selbständig machen. Für die Programmierung des Online-Shops und die Einrichtung eines Lagers rechnet er in 2020 mit Investitionen in Höhe von 5.000 Euro zzgl. 950 Euro. Im Kalenderjahr 2020 und in den folgenden Geschäftsjahren rechnet Albert mit folgenden Umsätzen und Betriebsausgaben:

JahrBetriebseinnahmen (Umsatz)Betriebsausgaben
Netto + 19% USt = BruttoNetto + 19% USt
20208.500 zzgl. 1.615 = 10.115 Euro12.500 + 2.375 = 14.875 Euro
202110.000 zzgl. 1.900 = 11.900 Euro5.000 + 950 = 5.950 Euro
2022 10.000 zzgl. 1.900 = 11.900 Euro 5.000 + 950 = 5.950 Euro
2023 10.000 zzgl. 1.900 = 11.900 Euro 5.000 + 950 = 5.950 Euro

Albert überlegt nun, ob ihm die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG anstelle der Regelbesteuerung steuerliche Vorteile bringt.

Regelbesteuerung gem. § 20 UStG

Zunächst wird hierfür die umsatzsteuerrechtliche Situation für Albert im Rahmen der Regelbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG) dargestellt:

JahrUmsatzsteuerVorsteuerZahllast (+) bzw. Erstattungsanspruch (-)
Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer
20201.6152.375-760
20211.900950950
20221.900950950
20231.900950950
Summe7.3155.2252.090

Im Rahmen der Regelbesteuerung wäre Albert als Existenzgründer verpflichtet, in den ersten beiden Geschäftsjahren in elektronischer Form eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. Die im jeweiligen Voranmeldungszeitraum erzielten Einnahmen (Umsatz) sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer sind dem Finanzamt darin offen zu legen. Hiervon könnte Albert die im jeweiligen Voranmeldungszeitraum an andere Unternehmer bezahlte Vorsteuer abziehen. In Höhe der Differenz besteht gegenüber dem Finanzamt entweder eine monatliche Zahllast oder ein Erstattungsanspruch.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Im Vergleich dazu sieht die umsatzsteuerrechtliche Situation für Albert bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG wie folgt aus:

JahrUmsatzsteuerVorsteuerZahllast (+) bzw. Erstattungsanspruch (-)
Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer
2020000
2021000
2022000
2023000
Summe000

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG weist Albert in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Damit verbunden ist aber auch ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Dem steuerlichen Nachteil im Gründungsjahr 2020 i.H.v. 760 Euro steht ein deutlich höherer Vorteil über einen längeren Betrachtungszeitraum gegenüber. Die Zahllast im Falle der Regelbesteuerung in den Jahren 2020 bis 2023 sinkt von 2.090 Euro auf 0 Euro bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Albert fragt sich nun, welche Konsequenzen sich bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf seinen Gewinn ergeben.

RegelbesteuerungKleinunternehmerregelung
EuroEuro
Warenverkauf (brutto)238238
Umsatzsteuerzahllast-380
Zwischensumme200238
Wareneinkauf (brutto)119119
abziehbare Vorsteuer-190
Gesamtkosten 110119
Gewinn90119

Fazit zum Vergleich der Regelbesteuerung mit Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bringt Albert nicht nur steuerliche Vorteile. Auch der Gewinn ist im Vergleich zur Regelbesteuerung höher.

2. Voraussetzungen für Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung darf der Unternehmer die in § 19 Abs. 1 UStG genannten Umsatzgrenzen nicht überschreiten:

  • EUR 22.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und
  • EUR 50.000 (voraussichtlich) im laufenden Kalenderjahr.

Der Informatiker Bertold hat sich am 01.10.2019 als Webdesigner nebenberuflich selbständig gemacht und rechnet zunächst mit einem monatlichen Umsatz i.H.v. 1.250 Euro. Zu Beginn der Existenzgründung hat sich Bertold zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden. Im Kalenderjahr 2019 erzielte er Einnahmen in Höhe von 4.000 Euro. Zu Beginn des Kalenderjahres 2020 rechnet er für das laufende Jahr (2020) und das folgende Jahr (2021) jeweils mit Einnahmen in Höhe von 25.000 Euro. Am 01.02.2020 erhält Bertold einen unerwarteten Auftrag zu Erstellung einer Webseite, für den er voraussichtlich 55.000 in Rechnung stellen wird.

KalenderjahrBetriebseinnahmen (Umsatz)
20194.000
2020(voraussichtlich) 25.000

Anwendung der Kleinunternehmerregelung in 2019

Bei der Prüfung der Umsatzgrenzen zu Beginn der Selbständigkeit von Bertold kommt es allein auf den voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG in 2019 an. In dem Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.12.2019 rechnete Bertold mit voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von 3.750 Euro. Die voraussichtlichen Einnahmen im letzten Quartal 2019 müssen zunächst in einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden.

Kalenderjahrhochgerechneter Jahresgesamtumsatz
201915.000
2020(voraussichtlich) 25.000

Der hochgerechnete Jahresgesamtumsatz 2019 würde die Grenze von 22.000 Euro (bis 2019 noch 17.500 Euro) voraussichtlich nicht überschreiten.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung in 2020

Die Prüfung der Umsatzgrenzen ist für den bereits aktiven Kleinunternehmer Bertold zu Beginn des Kalenderjahres 2020 zu erweitern.

  • Der tatsächliche Jahresumsatz im Vorjahr hat die Umsatzgrenze von 22.000 Euro tatsächlich nicht überschritten.
  • Der voraussichtliche Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr wird die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschreiten.

Maßgebend ist die Beurteilung der Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres.

Kalenderjahrhochgerechneter Jahresgesamtumsatz
201915.000
2020(voraussichtlich) 25.000

Der tatsächliche Jahresgesamtumsatz hat in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht überschritten. Der voraussichtliche Jahresumsatz in 2020 wird die Umsatzgrenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten. Bertold kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin anwenden. Maßgebend ist die Beurteilung der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2020. Der unerwartete Auftrag am 01.01.2020 ist für die Prüfung der Umsatzgrenzen nicht relevant.

Anwendung der Kleinunternehmerregelung in 2021

Zu Beginn des Kalenderjahres 2021 ist erneut eine Prüfung der Umsatzgrenzen vorzunehmen. Bertold erledigt den unerwarteten Auftrag vollständig in 2020 und kann diesen auch so in Rechnung stellen. Es ergibt sich folgende Situation:

Kalenderjahrhochgerechneter Jahresgesamtumsatz
202055.000
2021(voraussichtlich) 25.000

Bertold hat im Vorjahr die Umsatzgrenze tatsächlich überschritten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind nicht mehr gegeben. Zu Beginn des Kalenderjahres 2021 muss Bertold ein Wechsel zur Regelbesteuerung vornehmen.

Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

2 thoughts on “Beispiele zur Kleinunternehmerregelung

  • In der Tat ist im 1. Beispiel ein Fehler, den ich jetzt korrigiert habe. Im anderen Beispiel: 200 – 110 = 90.

  • Hallo
    Da ich am überlegen bin ein Kleinunternehmen anzumelden/ aufzubauen bin ich bei der Recherche auf Ihre Seite gestoßen nur ist mir da etwas aufgefallen.
    Also in der Tabelle:
    Regelbesteuerung Kleinunternehmerregelung
    Euro Euro
    Warenverkauf (brutto) 238 238
    Umsatzsteuerzahllast -38 0
    Zwischensumme 200 238
    Wareneinkauf (brutto) 119 119
    abziehbare Vorsteuer -19 0
    Gesamtkosten 110 119
    Gewinn 90 119

    Leider konnte ich die Tabelle hier nicht 1zu1 einsetzen.

    In dieser Rechnung ist nach meines Erachtens ein Fehler, oder habe ich mich verrechnet.
    Bei der Regelbesteuerung habe ich einen Gewinn von 100,-€ ausgerechnet und nicht 90,-€.

    Und bei Punkt 1. Betriebseinahmen ist glaube ich auch was nicht ganz richtig zusammen gerechnet.
    10.000 zzgl. 1.900 = 19.000 Euro
    Eventuell ist da ein Tippfehler oder ich rechne es falsch zusammen
    Ich würde mich über eine Antwort freuen ob ich es falsch berechnet habe oder bei Ihnen ein Fehler unterlaufen ist
    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer Gubini

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