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Bürgerentlastungsgesetz 2010 im Überblick

Schon zum o1.01.2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz 2010 in Kraft getreten, aus dem sich rund 10 Milliarden Euro Steuerentlastung für alle Steuerpflichtigen ergeben soll. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604) hatte den Gesetzgeber dazu aufgerufen, dass Vorsorgeaufwendungen zur Existenzsicherung als Sonderausgaben steuerlich voll abziehbar sein müssen.

Bürgerentlastungsgesetz 2010

Aus dem Bürgerentlastungsgesetz 2010 ergaben sich zum 01.01.2010 folgende Neuregelungen, die nun bei der Berechnung der Einkommensteuer 2010 für alle Steuerpflichtigen relevant werden. Angesichts der – wie üblich – sehr komplizierten Rechtslage bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Altersvorsorge und zur Existenzsicherung gibt es eine Menge an Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz 2010, die auf der Seite des Bundesfinanzministeriums beantwortet werden.

1. Beiträge zur Altersvorsorge

Beiträge

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und anderer Freiberufler,
  • zu landwirtschaftlichen Alterskassen und
  • zu sog. privaten Basisrentenversicherungen oder „Rürup“-Rentenversicherung

sind für 2010 mit 70 % der Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 Euro (Ledige) bzw. 28.000 EUR (Verheiratete) steuerlich abzugsfähig, wobei die Höchstbeträge jährlich um 400 Euro bzw. 800 Euro bis auf 20.000 Euro bzw. 40 000 Euro und die abzugsfähige Quote jährlich um 2 Prozentpunkte steigen. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch lediglich mit 40 % absetzbar, wobei auch diese Quote jährlich um 4 Prozentpunkte steigt.

2. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind zukünftig in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Dies gilt auch für Beiträge zur eigenen privaten Basis-Krankenversicherung sowie für Beiträge für mitversicherte Kinder. Steuerlich nicht abzugsfähig sind jedoch Beiträge oder Beitragsanteile für Sonderleistungen wie z.B. für eine Chefarzt-Behandlung, Einbettzimmer oder Krankengeld.

Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind die Beiträge, die der eigenen Absicherung des Steuerpflichtigen und der Absicherung unterhaltsberechtigter Personen dienen. Dazu zählen

  • der (nicht dauernd getrennt lebende) Ehegatte,
  • Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht,
  • der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft.

Für Freiberufler, Selbständige und Unternehmer bringt das Bürgerentlastungsgesetz 2010 in der Regel keine Verbesserung. Diese Gruppen profitieren jedoch noch bis 2019 von der Günstigerprüfung mit der Rechtslage von 2004 und können wie bisher Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie zu anderen Versicherungen in Höhe von maximal 5.069 Euro (Ledige) bzw. 10.138 Euro (Verheiratete) steuerlich abziehen. Die genannten Höchstbeträge werden jedoch von 2011 bis 2019 stufenweise abgesenkt.

3. Beiträge zu anderen Versicherungen

Hierzu zählen Beiträge

  • zu zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • zur Arbeitslosenversicherung,
  • zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
  • zur Unfallversicherung,
  • zu Haftpflichtversicherungen,
  • zu Risikolebensversicherungen sowie
  • zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.

Diese genannten anderen Versicherungen sind bei Personen mit steuerfreiem Zuschuss zur Krankenversicherung oder Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro steuerlich abzugsfähig. Dazu gehören

  • Angestellte gem. § 3 Nr. 62 EStG,
  • Beamte,
  • Pensionäre,
  • Rentner (§ 3 Nr. 14 EStG),
  • beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige,
  • selbstständige Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind (§ 3 Nr. 57 EStG),
  • selbstständige Tagespflegepersonen mit entsprechendem Erstattungsanspruch gegenüber dem Jugendamt (§ 3 Nr. 9 EStG).

Für Personen, die ihre Beiträge zur Krankenversicherung alleine aufbringen müssen, wird der Höchstbeitrag auf 2.800 Euro angehoben. Dazu gehören:

  • Privat oder gesetzlich versicherte Selbstständige,
  • nicht berufstätige Ehepartner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch,
  • Minijobber ohne Familienversicherung.

Beiträge zu anderen Versicherungen werden gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2010 jedoch nur wie folgt als Sonderausgaben berücksichtigt:
Wird der Höchstbetrag für abzugsfähige Versicherungen in Höhe von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro bereits durch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zu einer Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft, bleibt für andere Versicherungsbeiträge kein Raum mehr (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

4. Beiträge zu Riester-Verträgen

Zusätzlich zu den oben genannten steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen gibt es für Beiträge zu Riester-Verträgen einen weiteren eigenständigen Höchstbetrag bis zu 2.100 Euro abzüglich des Zulagenanspruchs.

Bürgerentlastungsgesetz 2010 im Überblick