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Dauerfristverlängerung beantragen

Ein Unternehmer kann jederzeit bei seinem örtlich zuständigen Finanzamt eine Verlängerung der Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat beantragen (Dauerfristverlängerung). Gleichzeitig verschiebt sich auch die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum um einen Monat.

Inhalt:

  1. Dauerfristverlängerung beantragen
  2. Verlängerung der Frist um einen Monat
  3. Umsatzsteuersondervorauszahlung
  4. Dauerfristverlängerung bei vierteljährlichen Voranmeldungen (Quartal)
  5. Dauerfristverlängerung bei Neugründung des Unternehmens
  6. Anrechnung der Umsatzsteuersondervorauszahlung

1. Dauerfristverlängerung beantragen

Selbständige Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen ihre laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben. Das Gleiche gilt für die zu leistende Umsatzsteuervorauszahlung, die ebenfalls am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist.

Rechtsgrundlage für Dauerfristverlängerung

Diese 10-Tage-Frist ist vor allem bei externer Buchführung durch einen Steuerberater oder eine Steuerkanzlei zu kurz. Der Gesetzgeber hat daher das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt (§ 18 Abs. 6 UStG), die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern und das Verfahren näher zu bestimmen. Diese Ermächtigung wurde durch die §§ 46 bis 48 UStDV umgesetzt.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung

Unternehmer können daher gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 UStDV bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dies verschafft dem Unternehmer etwas mehr Zeit, die Belege für den Steuerberater vorzubereiten oder diese selbst zu buchen.

Der Antrag ist jederzeit möglich und bedarf keiner Begründung. Das Finanzamt kann den Antrag nur dann ablehnen oder einen bereits genehmigten Antrag widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer wiederholt seinen steuerlichen Pflichten nicht oder verspätet nachgekommen ist.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Verwendung des kostenlosen Steuerprogramms der Finanzverwaltung (ElsterFormular) oder eines anderen Steuerprogramms mit integrierter Elster-Software elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

2. Verlängerung der Frist um einen Monat

Der Unternehmer kann die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklärt (durch formloses Schreiben), dass die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen wird oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).

Die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldungen wird um einen Monat verlängert. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März beim Finanzamt eingereicht werden. Die Fälligkeit für die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen verschiebt sich ebenfalls um einen Monat.

3. Umsatzsteuersondervorauszahlung

Ist der Unternehmer zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, wird die Dauerfristverlängerung nur unter der Auflage gewährt, dass eine jährliche Umsatzsteuersondervorauszahlung angemeldet und an das Finanzamt entrichtet wird (§ 47 UStDV). In der Regel ist die Anmeldung und Zahlung zu Beginn jeden Jahres bis zum 10.02. vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung und Entrichtung einer Sondervorauszahlung gilt jedoch nicht für „Quartalszahler„.

Die Umsatzsteuersondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 2 UStDV). Die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Vorjahr bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Ergibt sich bei der Berechnung der Umsatzsteuersondervorauszahlung ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers (wegen Vorsteuerüberhang im Vorjahr), ist die Sondervorauszahlung mit 0 anzumelden.

4. Dauerfristverlängerung bei vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (Quartal)

Ist der Unternehmer zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (Quartal), ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung ebenfalls möglich.

Die Abgabefrist für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung verschiebt sich um einen Monat. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal ist somit am 10.05. und nicht am 10.04. beim Finanzamt abzugeben.

Für die Dauerfristverlängerung ist keine Anmeldung oder Entrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung erforderlich.

5. Dauerfristverlängerung bei Neugründung des Unternehmens

Bei Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bzw. bei Neugründung des Unternehmens im laufenden Kalenderjahr, ist die Umsatzsteuersondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Umsatzsteuervorauszahlungen in diesem Kalenderjahr zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Umsatzsteuersondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen.

Hat der Unternehmer die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Vorjahr aufgenommen, ist die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.

Beispiel:

Unternehmer Müller hat im April 2019 eine GmbH gegründet. Die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen in 2019 betrug 9.000 Euro. Rechnet man diese in eine Jahressumme um, entspricht das einem Betrag in Höhe von 12.000 Euro. Die Umsatzsteuersondervorauszahlung der Müller GmbH für 2020 beträgt somit 1.090 Euro (= 1/11 von 12.000 Euro).

6. Anrechnung der Umsatzsteuersondervorauszahlung

Die Umsatzsteuersondervorauszahlung ist regelmäßig bei der Vorauszahlung für Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf die Zahllast anzurechnen. Hierfür ist in den amtlich vorgeschriebenen Formularen eine besondere Zeile vorgesehen (2020: Zeile 65).

Beispiel:

Die Umsatzsteuersondervorauszahlung der Müller GmbH für 2020 in Höhe von 1.090 Euro wird im Dezember 2020 auf die zu zahlende Umsatzsteuer angerechnet.

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