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Doppelte Haushaltsführung – Eigener Hausstand bei Ledigen

Ein eigener Hausstand und der entsprechende Nachweis hierfür ist bei Ledigen oft mit Problemen und Nachfragen seitens des Finanzamts verbunden, während sich der eigene Hausstand bei Verheirateten in der Regel  aus dem Wohnsitz der Familie ergibt. Nachdem ich den Begriff „Doppelte Haushaltsführung im Einkommensteuerrecht“ geklärt habe, geht es heute um das Problemfeld „Eigener Hausstand bei Ledigen“.

Doppelte Haushaltsführung und „eigener Hausstand“

Bei Verheirateten wird nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180) unterstellt, dass sich der eigene Hausstand und der Lebensmittelpunkt immer dort befindet, wo auch die Familie lebt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige mindestens 6 Heimfahrten zu seiner Familie pro Jahr unternommen hat (R 9.11 Abs. 1 LStR 2008), wobei hier besondere Umstände bei Steuerpflichtigen im Ausland zu berücksichtigen sind. So können bei Steuerpflichtigen im Ausland auch weniger als 6 Heimfahrten ausreichend sein (BFH-Urteil vom 26.11.2003, BStBl. 2004 II S. 233; R 9.11 Abs. 3 Satze 5 und 6 LStR 2008). Bei Ledigen ist die Feststellung des eigenen Hausstands dagegen in der Regel schwieriger und meist mit Rückfragen seitens des Finanzamts verbunden (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180; BMF-Schreiben vom 8.3.1995, BStBl. 1995 I S. 168)

Zunächst ist es für eine vorausschauende Steuerberatung wichtig, die steuerrechtliche Definition des eigenen Hausstands zu kennen. Ein eigener Hausstand ist zumindest eine eingerichtete Wohnung,

  • die den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht,
  • die aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird,
  • in der ein Haushalt „unterhalten“ oder mitunterhalten wird, indem die Haushaltsführung bestimmt oder wesentlich mitbestimmt wird und die Kosten im wesentlich getragen werden und
  • die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.

a)    Nutzung der Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht

Die Nutzung einer Wohnung aus eigenem Recht liegt vor, wenn die Wohnung als Mieter oder (Mit-)Eigentümer genutzt wird. Das kann z.B. auch eine abgeschlossene Einliegerwohnung im Haus der Eltern sein, die auf Basis eines ordnungsgemäßen Mietvertrags (Muster Mietvertrag) bewohnt wird. Es gibt auch Finanzgerichte, die ein unentgeltliches Leihverhältnis als Basis anerkennen. Abgesehen davon kann auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichend sein, z. B. als Untermieter im Haushalt der Lebensgefährtin mit gemeinsamem Kind (Niedersächsisches FG vom 17.9.2004, EFG 2005 S. 264; FG Saarland vom 16.1.1997, EFG 1997 S. 1428; BFH-Urteil vom 24.11.1989, BStBl. 1990 II S. 312). Selbst ein bewohntes Ober- oder Untergeschoß im Hause der Eltern kann als eigener Hausstand ausreichen (Hessisches FG vom 19.3.1997, EFG 1998 S. 32; Niedersächsisches FG vom 24.10.2005, 3 K 1/04, Revision: VI R 44/06; BFH-Urteil vom 4.11.2003, BStBl. 2004 II S. 16), unabhängig von einem Mietvertrag oder einer Mietzahlung. Ein eigener Hausstand ist sogar ohne Mietvertrag bei einer Kostenbeteiligung des Steuerpflichtigen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen (BFH-Urteil vom 12.9.2000, BStBl. 2001 II S. 29; BFH-Urteil vom 30.1.1996, BStBl. 1996 II S. 359).

In den folgenden Fällen wurde jedoch ein eigener Hausstand abgelehnt:

  • eigenes Zimmer im Haus der Eltern (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180);
  • eigene Räume oder sogar eine abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern ohne eigene finanzielle Ausgaben zur Unterhaltung des Haushalts  (BFH-Urteil vom 14.6.2007, BStBl. 2007 II S. 890; FG Nürnberg vom 30.11.2000, DStRE 2001 S. 514).

b)    Unterhaltung eines eigenen Haushalts

Seit der Entscheidung des BFH aus 1994 ist es zur Unterhaltung eines eigenen Haushalts nicht mehr erforderlich, dass während der Abwesenheit in der Hauptwohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht. Es wird auch nicht mehr vorausgesetzt, dass weitere Angehörige in finanzieller Abhängigkeit in der Hauptwohnung leben (BFH-Urteil vom 5.10.1994, BStBl. 1995 II S. 180).

Entscheidend für die Frage der Unterhaltung eines eigenen Haushalts ist dagegen, dass

  • sich der Steuerpflichtige regelmäßig – im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit – in der Hauptwohnung aufhält und
  • dort die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt und
  • aus eigenen Mitteln zumindest mitbestreitet (BFH-Urteil vom 14.6.2007, BStBl. 2007 II S. 890).

c)    Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein

In jedem Fall ist auch bei Ledigen erforderlich, dass die Hauptwohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Als Indizien hierfür können folgende Tatsachen angeführt werden:

  • mindestens 2 Heimfahrten  pro Monat zur Hauptwohnung, wobei der Steuerpflichtige in der Regel die Zahl der gefahrenen Kilometer nachzuweisen hat (R 9.11 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 LStR 2008).
  • persönliche Verhältnisse, z.B. die Eltern, Lebensgefährtin, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, Vereinsmitgliedschaften (BFH-Urteil vom 22.2.2001, BFH/NV 2001 S. 1111).

Dagegen ist in der Regel eine Verlegung des Mittelpunkts an den Beschäftigungsort dann anzunehmen, wenn die Zweitwohnung in Größe und Ausstattung die Hauptwohnung übertrifft (FG Münster vom 17.6.1996, EFG 1996 S. 1155; FG Münster vom 24.9.1997, EFG 1998 S. 1253).

Doppelte Haushaltsführung – Eigener Hausstand bei Ledigen
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