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Erlass der Kirchensteuer auf Abfindung beantragen

Für die Betroffenen einer Kündigung des Arbeitsvertrages ist es oft existentiell notwendig, eine Abfindung soweit wie möglich von Steuern zu befreien, insbesondere von der Kirchensteuer. Während die Lohnsteuer auf die Abfindung nur durch besondere Steuergestaltungen modifiziert werden kann, ist das bei der Kirchensteuer anders. Hier lohnt es sich, genauer hinzuschauen und die Möglichkeit eines Erlaß der Kirchensteuer zu kennen.

Besteuerung außerordentlicher Einkünfte

Eine Abfindung wegen Kündigung des Arbeitsplatzes gehört zu den außerordentlichen Einkünften, die gem. § 34 EStG nach der Fünftelregelung besteuert werden. Der Arbeitgeber ist für die Berechnung und Abführung der richtigen Lohnsteuer zuständig und verantwortlich. Gerade bei hohen bis sehr hohen Abfindungen ist die Steuerermäßigung aufgrund der Fünftelregelung eher zu vernachlässigen. Umso ärgerlicher ist bei Kirchenmitgliedern, dass zusätzlich zur Lohnsteuer und zum Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer anfällt, obwohl es sich bei der Abfindung doch um außergewöhnliche Einkünfte handelt.

Antrag auf Erlaß der Kirchensteuer

Was jedoch viele Betroffene nicht wissen, es gibt die Möglichkeit eines Antrages auf Erlaß der Kirchensteuer beim zuständigen Kirchensteueramt. Hiermit kann man einen Erlass der Kirchensteuer beantragen, soweit diese auf die Abfindung entfällt. Die Kirchensteuerämter sind verpflichtet, diesen Antrag sorgfältig zu prüfen und in der Regel sind sie auch angewiesen, die Kirchensteuer zur Hälfte zu erlassen, soweit diese auf die Abfindung entfällt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 2.2.1995, Az. VI 41/91). Bei entsprechender Begründung gewähren die Kirchensteuerämter auch einen höheren Erlass. In jedem Fall gibt es einen Erlass nur auf entsprechenden Antrag und nur bei sorgfältiger Begründung.

Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Köln erneut zu dieser Problematik entschieden, dass es zwar keinen Anspruch auf einen Erlass der Kirchensteuer gebe, sehr wohl jedoch einen Anspruch auf eine ermessensgerechte Entscheidung des Kirchensteueramts, ob ein Erlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommt (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 9.7.2008, veröffentlicht in EFG 2008, Seite 1769). Nun ist es wichtig zu wissen, dass es eine interne Verwaltungsanweisung gibt, wonach bei außerordentlichen Einkünften in der Regel ein Erlass von 50% zu gewähren ist. Damit verdichtet sich das Ermessen der Kirchensteuerämter auf eine einzige richtige Entscheidung, nämlich den entsprechenden Erlass zu gewähren. Und somit wären Sie am Ziel. Diesbezüglich hat ein anderes Finanzgericht entschieden, dass infolgedessen die Kirchensteuerämter verpflichtet sind, zumindest im Sinne eines Teil-Erlass von 50% zu entscheiden (nachzulesen im Urteil des Finanzgericht Köln vom 13.12.1995, Az. 6 K 200/91). Eine Beschwerde der Kirche gegen diese Entscheidung hat der BFH nicht angenommen (BFH vom 04.11.1996, I B 53/96).

Für Betroffene, die im Jahr der Abfindung aus der Kirche ausgetreten sind, gibt es eine weitere Besonderheit. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, muss die Kirchensteuer auf die Abfindung anteilig bezahlt werden, auch wenn der Austritt aus der Kirche zeitlich früher war als die Auszahlung der Abfinung. Das bedeutet, dass eine Kirchensteuer auf die Abfindung ungeachtet eines Austritts aus der Kirche anfallen kann, wenn der Austritt im gleichen Jahr erfolgte, in dem auch die Abfindung bezahlt wird. Lässt sich mit dem Arbeitgeber noch verhandeln, kann es sich also lohnen, eine Abfindung in das folgende Jahr zu verschieben. Im Erlassantrag ist jedoch auf diese besondere Fallgestaltung hinzuweisen. Die Rechtsprechung tendiert in diesen Fällen zu einem zusätzlichen Erlassgrund, wenn nach dem Austritt aus der Kirchen außerordentliche Einkünfte anfallen und den Betroffenen zufließen (BFH-Urteil vom 15.10.1997, BStBl. 1998 II S. 126).

Soweit möglich, ist bei bevorstehenden Abfindungen oder anderen außergewöhnlichen Einkünften frühzeitig mit dem Kirchensteueramt Kontakt aufzunehmen und die Besteuerung dieser Einkünfte zu verhandeln. Die Möglichkeit des Austritt aus der Kirche sollte hier offen ausgesprochen werden.

Erlass der Kirchensteuer auf Abfindung beantragen
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10 thoughts on “Erlass der Kirchensteuer auf Abfindung beantragen

  • … auch das Kirchensteueramt des Bistums Regensburg will alles.
    die gibt sich nicht mit einem Teil zufrieden. Die katholische Kirche geldgierig wie immer.
    Eine Teilbegründung der Ablehnung:
    Nach einer Abfindung ist man meistens sowieso arbeitslos und dann zahlt man eh weniger
    Kirchensteuer.

    Klare Konsequenz: sofortiger Kirchenaustritt

  • Herzlichen Dank für Ihre Aufklärung, Herr Schwerd! Daraus muss jeder seine eigenen Schlüsse ziehen.
    Bevor ich aber genötigt werde, wegen meiner Abfindung zu Betteln und die Hosen runterzulassen, trete ich lieber rechtzeitig aus. Und trotzdem bleibt man doch Christ!

  • Ich möchte mich dem vorherigen Kommentar anschließen: Mir erging es mit dem Katholischen Kirchensteueramt in München ganz genauso. Ich verlor Ende 2012 meinen Job, als ich gerade schwanger war. Der berufliche Wiedereinstieg als Mutter war schwierig und aus diesem Grund habe ich einen Teilerlass für die Kirchensteuer auf meine Abfindungszahlung beantragt. Ich kann das Verhalten des Kirchensteueramtes nur als Zermürbungstaktik bezeichnen: Ich wurde immer wieder hingehalten und bei jeder meiner Anfragen bekam ich unterschiedliche Anweisungen, wie ich den Antrag zu stellen hätte. Am Ende (nach 1,5 Jahren) erhielt ich auch das Formular, in dem ich alle meine finanziellen Reserven und meine monatlichen Ausgaben darlegen sowie das Finanzamt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden sollte! Zudem erfolgte der Hinweis, dass man davon ausgehe, dass ich meinen Antrag auf Steuer-Teilerlass zurückziehe, falls Angaben auf dem Formular fehlen sollten. Eine Nachfrage scheint in diesem Fall wohl nicht möglich zu sein…. Ich bin wirklich schockiert und sprachlos über dieses Vorgehen und werde nun aus der Kirche austreten. Vielleicht sollten die Herrschaften sich mal ausrechnen, wieviel Steuereinnahmen ihnen durch die Lappen gehen, wenn sie mit solchen Praktiken die Zahl der ohnehin schon hohen Kirchenaustritte noch weiter in die Höhe treiben.

  • dann möchte ich einmal einen aktuellen Vorgang aus Bayern, d.h. aus Juni 2014, darstellen:
    Für den Verlust meines Arbeitsplatzes habe ich als Alleinverdiener meiner Familie im Alter von 62 Jahren eine Abfindung erhalten. Als freiwilliges Mitglied der katholischen Kirche hat das Kath. Kirchensteueramt in München auch im Jahr 2013 an meinem monatlichen Einkommen partizipiert und aus der Abfindung den vollen Steuersatz kassiert!!! Der angeblich übliche Teilerlass von 50% wurde beantragt, aber umgehend mit der Begründung abgelehnt, dass ich nicht erlassbedürftig im Sinne der § 227 der Abgabenordnung sei. Dann folgte ein Formblatt, wo ich meine Einkünfte und finanziellen Reserven bekannt geben durfte. Auch hierzu kam eine Ablehnung mit der Begründung, dass keine Bedürftigkeit vorliegt. Im übrigen, wie ich meine, ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre, bei einem freiwilligen Kirchenmitglied. Wer bitte prüft die Bedürftigkeit der Kirche? Die katholische Kirche gibt sich mit 50% aus der Abfindung nicht zufrieden, sie will alles, nämlich 100%!!! Also Vorsicht, so einfach ist das mit einem Erlass oder einer Rückerstattung zumindest in Bayern nicht. Das Geld der Kirchensteuerzahler wird dringend von der Kirche benötigt um den Luxus, wie z.B. in Limburg zu finanzieren. Wo bleibt hier die von der katholischen Kirche in den Vordergrund gestellte soziale und caritative Einstellung, bzw. Nächstenliebe?
    Besonders nachfolgende, analoge Fälle mit einer Abfindungszahlung möchte ich gerne informieren, wie sich die Katholische Kirche diesbezüglich verhält und was wir als Betroffene von ihr zu erwarten haben. Es istsinnvoll, solche Zustände öffentlich zu machen, damit jeder nachdenken kann, ob er sich in einer solchen Gemeinschaft wohl fühlt.

  • Ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts ist eine rechtliche Beratung niemals möglich, aber soweit ich weiß gelten die Grundsätze zum Erlaß der Kirchensteuer bei Abfindungen auch in Bayern, selbst wenn im Freistaat vieles anders läuft 😉

  • habe entsprechend einen formlosen Antrag an die Diözese Eichstätt gestell. Dieser wurde abgelehnt, nur in bestimmten Einzelfällen/Härtefällen (man muss praktisch eine Verschuldung nachweisen, bzw. Hartz4..) wird dies gewährt.
    Hinweis des Kirchensteueramtes: Dies wurde einheitlich im März 1998 in Bayern beschlossen mit dem Hinweis auf eine Steuerberaterkammermitteilung Nr. 4/1999 Ziffer 4 auch komuniziert.
    Was kann man da als nächsten Schritt denn machen?

  • Der Erlaßantrag und die Begründung sind schriftlich beim zuständigen Kirchensteueramt einzureichen. Formulare oder Antragsvorlagen hierfür sind mir nicht bekannt. Sinnvollerweise sollte der Antrag eingereicht werden, bevor der entsprechende Kirchensteuerbescheid bestandskräftig wird.

  • geht das formlos oder gibt es Antragsvorlagen?

    Geht das auch rückwirkend, nach dem Einreichen der EkStErkl für 2010?

    Vielen Dank!

  • Zumindest sollte der Antrag begründet sein und die relevanten Angaben und Unterlagen (Aufhebungsvereinbarung) enthalten. Hinweise auf die genannte oder neuere Rechtsprechung sind auch hilfreich.

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