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Erneuerung der Einbauküche in vermieteter Immobilie

Aufwendungen für die vollständige Erneuerung der Einbauküche (Einbaumöbel, Spüle, Herd und Elektrogeräte) in einer vermieteten Immobilie sind nicht als sog. Erhaltungsaufwand sofort abziehbare Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der BFH-Rechtsprechung).

Anschaffungskosten versus Erhaltungsaufwand

Bei der Erneuerung der Einbauküche geht es um den immer wiederkehrenden Streit im Zusammenhang mit finanziellen Aufwendungen der Vermieter: Handelt es sich um

  • Anschaffungskosten für eine neue Einbauküche mit entsprechenden Abschreibungen in der Zukunft oder
  • um sog. Erhaltungsaufwand und somit sofort abziehbare Werbungskosten

Vgl. hierzu auch den Artikel zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten einer Immobilie.

Nach § 9 Abs. 1 EStG liegen sofort abziehbare Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen und durch sie veranlasst sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn

  • ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht und
  • die Aufwendungen subjektiv zu deren Förderung getätigt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen der Vermieter im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandhaltung einer vermieteten Immobilie grundsätzlich als sog. Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. Dies führt zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile einer vermieteten Immobilie erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt (BFH, Urteil vom 16.01.2007 IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922; Urteil vom 10.10.2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787)

Bestandteil einer Immobilie oder eigenes Wirtschaftsgut

Bei der Erneuerung der Einbauküche kommt es also darauf an, ob es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandhaltung der Immobilie bzw. Teilen davon handelt. Es ist also entscheidend, ob die Einbauküche Bestandteil der Immobilie geworden ist. Diesbezüglich knüpft das Einkommensteuerrecht an das bürgerliche Recht an. Nach § 93 BGB zählen zu den sog. „wesentlichen Bestandteilen einer Immobilie“ solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

Bestandteile einer Immobilie und Zubehör

Zu den wesentlichen Bestandteilen einer Immobilie gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB). Nicht zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehören demgegenüber solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind (§ 95 Abs. 2 BGB). Daneben gibt es noch Zubehör, das dem wirtschaftlichen Zweck einer Immobilie dient, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein (z.B. Rauchmelder oder Warnanlagen).

BFH zur vollständigen Erneuerung der Einbauküche

Abweichend von seiner früheren Rechtssprechung hat der BFH in dem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15) entschieden, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche (incl. Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte ) um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.

BFH-Urteil vom 3.8.2016

Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen dieser Entscheidung wie folgt:

Eine Einbauküche wird – dies besagt schon ihre Bezeichnung – individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an (bzw. in) die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst (bzw. eingepasst). Dabei zeichnet sich eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehende, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist. Sie sind, wovon zutreffend auch das FG ausgegangen ist, nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Technisch gesehen sind sie zwar im Prinzip trennbar, aber den einzelnen Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach einer Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhanges keine Funktion innerhalb vermieteten Immobilie zu. Dies zeigt gerade auch der Streitfall, in dem die Arbeitsplatte nicht nur die (ansonsten nicht vorhandene) Abdeckung für die Unterbauschränke darstellt (und diese mithin nach oben hin „abschließt“), sondern auch die Funktion eines Fensterbrettes übernimmt. Mithin erfüllen die Einbaumöbel der Einbauküche im Streitfall ihren bestimmungsgemäßen Zweck gerade und ausschließlich durch ihre dauerhafte Verbundenheit.

Das gleiche gilt auch für die in der Einbauküche eingebaute Spüle, den Herd und die weiteren Elektrogeräte (Kühlschrank und Dunstabzugshaube); denn auch diese Einzelgegenstände stellen sich in einer modernen Einbauküche aus den oben schon genannten Gründen nicht mehr als „allein nutzbare“ oder „an anderer Stelle verwendbare“ Einzelgegenstände, sondern lediglich als einzelne „Bauteile“ einer Gesamtheit und damit um unselbständige Teile eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts „Einbauküche“ dar.

Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 29, BStBl II 1990, 514 noch eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Abschreibung der Einbauküche über 10 Jahre

Da sich die Nutzung einer Einbauküche über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Aufwendungen für eine vollständige Erneuerung der Einbauküche im Wege der Abschreibung auf die Gesamtdauer der Nutzung pro rate temporis zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierbei kann gem. der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der amtlichen AfA-Tabellen von einer regelmäßigen Nutzungsdauer für neu angeschaffte Einbauküchen von 10 Jahren ausgegangen werden (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.10.2014 12 K 79/13; vgl. auch FG München, Urteil vom 29.12.2003 8 K 4428/00).

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