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Gebäudereinigungsleistungen und Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 wurde die sogenannte Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 UStG auf Gebäudereinigungsunternehmen erweitert, die von einem anderen Unternehmen Gebäudereinigungsleistungen in Rechung gestellt bekommen. Da das Jahressteuergesetz 2010 erst am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (vgl. BGBl. 2010, Teil 1 Nr. 62, S. 1768, pdf) und die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Gebäudereinigungsunternehmen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, gibt es in der Praxis hierzu viele offene Fragen.

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Grundsätze zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen

Durch die Neuregelung zur Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer aus der Rechnung des beauftragten Gebäudereinigers. Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gilt seit 01.01.2011 und betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Mit anderen Worten gilt die Übertragung der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG nur im Verhältnis zwischen solchen Unternehmen, die selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat Einfluss auf die Rechnungslegung der beauftragten Gebäudereinigungsunternehmen und auf die Eintragungen in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen der beteiligten Unternehmen.

Rechnungslegung bei Gebäudereinigungsleistungen

Eine gravierende Änderung durch die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft die Rechnungslegung der Auftragnehmer gegenüber dem Gebäudereinigungsunternehmen als Auftraggeber. Das beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen darf in der Rechnung über die ausgeführten Gebäudereinigungsleistungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung einen Hinweis enthalten, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schuldet.

Betroffene von der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen

Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betrifft nur solche Unternehmen, die als Auftraggeber selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Die Rechtsform hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Neuregelung, betrifft als Einzelunternehmer ebenso wie Gesellschaften, z.B. die GmbH oder GmbH & Co. KG. Unternehmen, die selbst nicht nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen, müssen die Neuregelung zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber nicht beachten. Unternehmen, die selbst keine Gebäudereinigungsleistungen (nachhaltig) erbringen, sind von der Neuregelung in § 13b UStG also nicht betroffen. In entsprechender Anwendung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kann man davon ausgehen, dass ein Unternehmen nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn die Umsätze hieraus mehr als 10% des Gesamtumsatzes ausmachen. Im Zweifel kann das beauftragte Unternehmen vor Rechnungsstellung einen Nachweis verlangen, dass die Neuregelung des § 13b Asb. 2 Nr. 8 UStG Anwendung findet. Gebäudereinigungsunternehmen, die regelmäßig Aufträge zur Gebäudereinigung vergeben, können bei ihrem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung anfordern. Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Januar 2011 wurde das Vordruckmuster USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen – eingeführt. Das Vordruckmuster wurde auch auf der Seite des BMF veröffentlicht.

Beispiel:

Die Real Estate GmbH ist Vermieter zahlreicher Gewerbeimmobilien in München und beauftragt das Gebäudereinigungsunternehmen Flink & Sauber GmbH mit der monatlichen Gebäudereinigung. In diesem Verhältnis zwischen Real Estate GmbH und Flink & Sauber GmbH ändert sich durch die Neuregelung in § 13b UStG nichts. Es verbleibt dabei, dass die Flink & Sauber GmbH wie bisher abrechnet und die Umsatzsteuer in der Rechnung offen ausweist.

Die Flink & Sauber GmbH erteilt nun dem Einzelunternehmer Albert Schuster den Auftrag, in den Gebäuden der Real Estate GmbH die monatliche Gebäudereinigung durchzuführen. In diesem Verhältnis wirkt sich nun die Neuregelung des § 13 Abs. 2 Nr. 8 UStG aus, d.h. der Einzelunternehmer Albert Schuster weist ab 01.01.2011 in seinen Rechnungen gegenüber der Flink & Sauber GmbH keine Umsatzsteuer mehr aus. Stattdessen enthalten die Rechnungen den Hinweis, das der Auftraggeber (= Flink & Sauber GmbH) gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer schuldet.

Beauftragt die Real Estate GmbH direkt den Einzelunternehmer Albert Schuster mit der Gebäudereinigung, muss dieser wie gewöhnlich gegenüber der Real Estate GmbH mit offenem Ausweis der Umsatzssteuer abrechnen. Das gleiche gilt natürlich, wenn ein privater Eigentümer oder Mieter einer Immobilie den Gebäudereiniger Albert Schuster mit der Gebäudereinigung beauftragt. Mieter können sich bei weiteren rechtlich Fragen hierzu oder zu anderen Themen auch an den Mieterbund wenden.

Eintragungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen

Der Auftraggeber muss in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen die entsprechenden Eintragungen in den Zeilen 51 und 58 vornehmen, falls er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wovon im Normalfall auszugehen ist. Der beauftragte und leistende Unternehmer muss dem Finanzamt in Zeile 40 nachrichtliche Angaben zu seinen Umsätzen gem. § 13b UStG machen, für die der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet.

Rechtsfolgen bei Nichtanwendung der Neuregelung

Die Branche der Gebäudereinigungsunternehmen wartet zwar noch auf ein BMF-Schreiben zur Neuregelung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG und zu einer Übergangsregelung, aber bis zum Erscheinen gilt folgende Rechtslage: Bei Nichtanwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG schulden sowohl das beauftragte Gebäudereinigungsunternehmen als auch der Auftraggeber die Umsatzsteuer für die ausgeführten und berechneten Leistungen. Dies kann nur durch eine Berichtigung der Rechnung korrigiert werden.

Steuerschuldnerschaft beim Kleinunternehmer

Auch ein Kleinunternehmer kann von der Neuregelung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG betroffen sein, sofern er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Ist dies der Fall und beauftragt der Kleinunternehmer als Auftraggeber selbst ein Gebäudereinigungsunternehmen zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen, muss er – trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung – entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen.

Gebäudereinigungsleistungen und Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
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