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Steuerfalle Gemeinschaftskonto

In der Praxis nutzen häufig Ehegatten ein Gemeinschaftskonto, um hieraus den gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, auf größere Anschaffungen zu sparen oder den Immobilienkauf zu finanzieren.

Dabei werden die Ehegatten im Zweifel zu gleichen Teilen Gläubiger bezüglich eines Guthabens oder Gesamtschuldner, falls auf dem Gemeinschaftskonto ein Negativsaldo besteht oder es sich um ein Darlehenskonto handelt. Während beide Ehegatten jeweils einzeln zur Verfügung über das Konto berechtigt sind, haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung einer Schuld, d.h. je nach Inanspruchnahme durch die Bank einzeln und in voller Höhe. Gegebenenfalls erfolgt ein interner Ausgleich zwischen den Ehegatten, der jedoch auf die Haftung im Außenverhältnis keinen Einfluss hat.

Im Zweifel Oder-Konto

Im Zweifel handelt es sich bei Gemeinschaftskonten von Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern um ein Oder-Konto, bei dem jeder der beiden Kontoinhaber einzeln, d.h. ohne Mitwirkung des anderen, zur Verfügung über das gesamte Guthaben berechtigt ist. Es besteht also eine umfassende Einzelverfügungsberechtigung beider Ehegatten/Lebenspartner. Im Falle eines bestehenden Dispositionsrahmens auf dem Gemeinschaftskonto ist es sogar möglich, dass die Verfügung eines Kontoinhabers zu einem Schuldsaldo führt, für den der andere haftet. Im bürgerlichen Recht spricht man von Gesamtschuldnern im Falle einer Schuld (§ 421 BGB) bzw. von Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) im Falle eines Guthabens. Ist das nicht gewollt, muss ausdrücklich ein Und-Konto eröffnet oder die Verfügungsberechtigung beider Kontoinhaber eingeschränkt werden, was die Banken aus Haftungsgründen jedoch nicht gerne sehen.

Das Gemeinschaftskonto im Steuerrecht

Steuerrechtlich tut das Finanzamt grundsätzlich so, als ob das Gemeinschaftskonto den Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zuzuordnen ist, unbhängig davon wer das Guthaben geschaffen hat oder wem es tatsächlich gehört. Das gleiche gilt bei Überziehungen/Darlehen. Dies kann sich im Falle hoher Einzahlungen/Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto zu einer unschönen Steuerfalle entwickeln, wenn Freibeträge überschritten werden. Hiervon sind insbesondere nicht verheiratete Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betroffen, z.B. bei zusammenlebenden Paaren, Verlobten oder ähnliches.

Beispiel:

Ehemann lässt sich eine Abfindung oder Erbschaft in Höhe von EUR 1.000.000,– auf das Gemeinschaftskonto der Ehegatten überweisen. In diesem Falle geht das Finanzamt davon aus, dass es sich bei dem hälftigen Betrag um eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen Ehegatten handelt, da dieser den Freibetrag im Rahmen der Schenkungssteuer übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 23.11.11 (Az: II R 33/10) grundsätzlich bestätigt. Das Finanzamt trägt jedoch die Feststellungslast, dass der andere Ehegatte tatsächlich und rechtlich zur Verfügung über das eingezahlte Guthaben berechtigt ist.

In den Leitsätzen zu dieser Entscheidung heißt es:

1. Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
2. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Eine solche positive Feststellung lässt sich jedoch schon dann bejahen, wenn auch dem anderen (nicht einzahlenden) Ehegatten/Lebenspartner regelmäßige Verfügungen über das Guthaben nachgewiesen werden können. Im Beispiel wäre es also besser gewesen, die Abfindung oder Erbschaft auf ein Konto des Ehemanns einzuzahlen und der Ehefrau eine Kontovollmacht über das Konto einzuräumen. Soll die Abfindung zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt werden, bietet sich ggf. der Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur (modifzierten) Gütertrennung an. In diesem Falle wäre die Vermögensübertragung steuerfrei, soweit sie als Ausgleichszahlung für den Zugewinn des Ehegatten zu werten ist.

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