Menü

Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (GWG) können ab 2018 sofort als Betriebsausgaben abgeschrieben werden, wenn diese die Schwelle von EUR 800,00 nicht überschreiten. Diese Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gilt nicht nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern auch bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei Überschreibung dieser Schwelle ist die Möglichkeit zur Bildung eines Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter zu prüfen, der über 5 Jahre abzuschreiben ist.

Inhalt:

  1. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)
  2. Besonderes Anlageverzeichnis für GWG
  3. Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter

1. Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Mit Wirkung ab 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 S.1 EStG dahingehend erweitert, dass die Schwelle von 410,00 Euro auf 800,00 Euro erhöht wurde. Hiernach können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die einer selbständigen Nutzung fähig sind,

im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass

  • diese (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, § 9b Absatz 1) die Schwelle von 800,00 Euro nicht übersteigen.

Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.

Beispiel:

Eine GmbH kauft am 15.01.2018 einen neuen Schreibtisch für das Büro des Geschäftsführers. In der Rechnung des Lieferanten wird ein Preis in Höhe von 720,00 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 136,80 ausgewiesen. Die GmbH kann die Anschaffungskosten für den Schreibtisch in Höhe von EUR 720,00 sofort und in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung (hier also zum 31.12.2018) als Betriebsausgaben abziehen. Der Gewinn der GmbH zum 31.12.2018 mindert sich dadurch um 720,00 Euro.

2. Besonderes Anlageverzeichnis für GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Schwelle von 250,00 Euro übersteigen, sind unter Angabe

  • des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und
  • der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

in ein besonderes, laufend zu führendes Anlageverzeichnis aufzunehmen, es sei denn, dass diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Hieraus folgt, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 250,00 Euro ab 2018 nicht mehr in einem besonderen Anlageverzeichnis aufgeführt werden müssen.

3. Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Wie bisher gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 1.000,00 Euro (vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, § 9b Absatz 1) einen Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung). Diesbezüglich wird ab 2018 die untere Grenze von 150,00 Euro auf 250,00 Euro angehoben, während die obere Grenze bei 1.000,00 Euro unverändert bleibt. (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG 2017).

Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben
Tagged on: