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Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht

Das Finanzamt nimmt regelmäßig eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vor, wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit entstehen. Eine solche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht betrifft insbesondere Existenzgründer, Freiberufler und Künstler mit längerer Anlaufzeit. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt aber auch zunehmend bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, wenn das Verhältnis zwischen Einnahmen und Werbungskosten auffällig und/oder dauerhaft negativ ist. In diesem Sinne spielt die Vermietung von Ferienwohnungen eine besondere Rolle.

Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht

Die Gewinnerzielungsabsicht ist neben der Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ein bedeutendes Kriterium bei der Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit.

Sobald ein gewerblicher Einzelunternehmer, Freiberufler oder Künstler mehrere, aufeinanderfolgende Jahre Verluste erwirtschaftet, wirft das Finanzamt regelmäßig die Frage der Gewinnerzielungsabsicht auf. Kritisch sind vor allem die Fälle, in denen diese Gruppen ihre Tätigkeit nebenberuflich ausüben und die Verluste mit anderen positiven Einkünften verrrechnen.

Ebenso problematisch sind die Fälle, in denen übliche Kosten der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und zu den entsprechenden Verlusten beitragen. In diesen Fällen liegt es nahe, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus solchen Motiven betrieben wird, die im Bereich der privaten Lebensführung zu suchen sind.

Demgegenüber liegt bei einer nur vorübergehenden Phase mit Verlusten grundsätzlich noch keine sog. Liebhaberei vor. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände und des Betriebskonzepts nur vorübergehend zu Verlusten führt und auf Dauer wieder positiven Einkünfte erwirtschaftet werden.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht = Liebhaberei

Sobald das Finanzamt bei einer selbständigen Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht (mehr) erkennen kann, ist die Rede von Liebhaberei. Die Verluste werden dann der privaten Lebensführung zugeordnet, so dass die erzielten Verluste steuerlich nicht mehr mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Zuvor wird das Finanzamt in der Regel eine Anhörung durchführen und nach den Ursachen für die Verluste fragen. In der entsprechenden Stellungnahme sollte das Bemühen sichtbar werden, die bisherigen Ursachen für die Verluste und die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu erläutern.

Gewinnerzielungsabsicht im Steuerrecht
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