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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag geklärt

Im Mai 2009 hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches BMF- Schreiben zur Klärung einiger Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Dieses wird nachfolgend in den wesentlichen Zügen vorgestellt. Der Investitionsabzugsbetrag war eine wesentliche Neuerung infolge der Unternehmenssteuerreform 2008, durch den die bis dahin geltende Ansparrücklage ersetzt wurde. Die gesetzlichen Regelungen hierzu findet man in § 7g EStG. Er konnte erstmals im Wirtschaftsjahr 2007 für Investitionen gebildet werden, die für Wirtschaftsjahre ab 2008 geplant waren (§ 52 Abs. 23 EStG).

Inhalt:

  1. Der Investitionsabzugsbetrag
  2. Begünstige Unternehmen
  3. Begünstigte Wirtschaftsgüter
  4. Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen
  5. Investitionszeitraum
  6. Außerbilanzieller Abzug und Hinzurechnung

1. Der Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen und selbständige Unternehmer können in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag bilden, wobei die Investitionsabzugsbeträge im Jahr des Abzugs und in den drei Vorjahren insgesamt höchstens 200.000 Euro erreichen dürfen.

2. Begünstigte Unternehmen

Wie auch bei der Ansparrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag nur kleine und mittlere Unternehmen begünstigt, die gem.  folgende in § 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte Betriebsgrößenmerkmale erfüllen:

  • Betriebsvermögen kleiner oder gleich 235.000,– EUR,
  • Gewinn bei Einnahmen- Überschussrechnung – ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag – kleiner oder gleich 100.000,– EUR,
  • Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten (ohne Wohnungswert) kleiner oder gleich 125.000,– EUR.

3. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Bei den begünstigten Wirtschaftsgütern gibt es gegenüber der früheren Regelung eine wichtigte Neuerung, die nunmehr auch im BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nochmals ausdrücklich bestätigt wird. Während bei der Ansparrücklage nur die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter begünstigt war, kann der Investitionsabzugsbetrag für alle abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen gebildet werden. Dies bedeutet, dass auch gebrauchte Wirtschaftsgüter als begünstigte Wirtschaftsgüter in Betracht kommen.

Das begünstige Investitionsobjekt muss gegenüber dem Finanzamt nur hinsichtlich seiner Funktion benannt bzw. bezeichnet werden. Eine stichwortartige Umschreibung der Funktion ist ausreichend. Es kann also auch ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden kann.

4. Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss mindestens

  • bis zum Ende des dem Investitionsjahr folgenden Wirtschaftsjahr
  • in einer inländischen Betriebsstätte verwendet und
  • ausschließlich oder mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.

5. Investitionszeitraum

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt werden (= Investitionszeitraum).

Wer in den vergangenen Jahren bereits eine Ansparrücklage gebildet hat und nun zusätzlich einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen will, sei auf den Beitrag „Ansparrücklage ist tot. Es lebe der Investitionsabzugsbetrag“ verwiesen.

6. Außerbilanzieller Abzug und Hinzurechnung

Eine der größten Unterschiede zwischen dem Investitionsabzugsbetrag und der alten Regelung der Ansparrücklage ergibt sich daraus, dass der Investitionsabzugsbetrag bei Bildung außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen wird und bei Auflösung außerbilanziell gewinnerhöhend wieder hinzugerechnet wird.

In meinem ausführlichen Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag habe ich anhand verschiedener Fallkonstellationen dargestellt, wie sich die neue Regelung in der Praxis auswirkt. Gravierend ist die Änderung in den Fällen, in denen die geplante Investition nicht oder nicht im beabsichtigten Umfang durchgeführt wird. Hier droht eine rückwirkende Hinzurechnung im Abzugsjahr mit rückwirkender Verzinsung gem. § 233a AO.

Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag geklärt