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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Der technologische Wandel und die Digitalisierung erfassen auch das Steuerrecht in Deutschland, das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst wird. Mit den Möglichkeiten der Digitalisierung sollen die Wirtschaftlichkeit und Effizienz in der Steuerverwaltung verbessert werden, wobei sich dies vor allem auf das Massegeschäft auswirken wird.

Automatisierung in der Steuerverwaltung

Unabhängig von dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ist die zunehmende Automatisierung in der Steuerverwaltung schon seit geraumer Zeit in vollem Gange. Als Beispiele seien die Übermittlung der Daten in den jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen durch die Arbeitgeber oder die Übermittlung der Renteneinkünfte durch die Deutsche Rentenversicherung genannt. Diese diversen Pflichten zur elektronischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an das zuständige Finanzamt wird nun in der Generalnorm des neuen § 93c AO zusammengeführt, um die Rechtsanwendung zu erleichtern und die künftige Ausgestaltung weiterer Datenübermittlungspflichten an einheitlicher Stelle zu ermöglichen.

Um die Automatisierung in der Steuerverwaltung noch weiter zu intensivieren und zu erweitern, erfolgt in dazu geeigneten Bereichen zukünftig der Einsatz von Risikomanagementsystemen (§ 88 Abs. 5 AO).

Eine weitere Erleichterung und Modernisierung erfolgt im Bereich der Belege zu den Steuererklärungen. Zukünftig will man hier auf die Vorlage von Belegen verzichten und nur bei Auffälligkeit einzelne Belege anfordern, so dass die bislang vorgesehene Belegvorlagepflicht weitestgehend in eine Belegvorhaltepflicht mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umwandeln soll.

Neuregelung der Steuererklärungsfristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird eine gesetzliche Fristverlängerung für Steuerpflichtige eingeführt, die von Steuerberatern oder Rechtsanwälten steuerlich beraten werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt für die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres. In der Praxis sieht das also so aus, dass die Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum 28.02.2020 an das zuständige Finanzamt zu übermitteln ist.

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Folgende Maßnahmen sind zur Modernisierung des Steuerrechts im Einzelnen vorgesehen:

Belegvorhaltepflichten ersetzen Belegvorlagepflichten

Generelle Belegvorlagepflichten werden weitgehend durch Belegvorhaltepflichten ersetzt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 50 EStDV. Belege werden künftig nur noch bei entsprechendem Anlass durch das Finanzamt angefordert. Die allgemeinen Grundsätze der Feststellungslast gelten weiterhin. Neue Aufbewahrungspflichten sollen den Bürgern dadurch grundsätzlich nicht erwachsen. Eine Ausnahme wird es nur für das Verfahren bei Zuwendungsbestätigungen („Spendenbelege“) geben. Vereinfacht gesagt sollen Spenden nunmehr auch ohne mit der Erklärung eingereichte Belege steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Die Spendenbelege müssen aber ein Jahr aufbewahrt und auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.

Automatisierung des Besteuerungsverfahrens

Künftig werden verstärkt risikoorientierte Methoden bei der Prüfung von Steuererklärungen und der Ermittlung steuererheblicher Sachverhalte eingesetzt. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung werden den Ermittlungsumfang im Besteuerungsverfahren beeinflussen und damit den Amtsermittlungsgrundsatz mitbestimmen (§ 88 Abs. 2 und 3 AO). Weisungen zur Bearbeitung dürfen auch an Fallgruppen orientiert werden.

Einsatz von Risikomanagementsystemen

In § 88 Abs. 5 AO wurde die Möglichkeit des Einsatzes von Risikomanagementsystemen zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen ausdrücklich normiert. Ein im Besteuerungsverfahren eingesetztes Risikomanagementsystem muss so gestaltet sein, dass es risikobehaftete Fälle zur personellen Prüfung aus der maschinellen Bearbeitung möglichst treffsicher aussteuert. Zufalls- und Turnusprüfungen sowie die Möglichkeit der individuellen Aussteuerung durch den Sachbearbeiter im Finanzamt gewährleisten dabei die verfassungsrechtlich gebotene Generalprävention und die unerlässliche Qualitätssicherung.

Automatische Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten

Die Regelung in § 150 Absatz 7 AO ermöglicht es, dass die Steuerpflichtigen auf eine eigenständige Erklärung der eDaten – der Steuerverwaltung bereits von mitteilungspflichtigen Dritten übermittelte Daten – verzichten können. In diesem Fall gelten die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten als vom Steuerpflichtigen angegebene Daten. Damit wird die Erstellung der Steuererklärung wesentlich erleichtert. Zugleich wird sichergestellt, dass das Unterlassen der fraglichen Angaben keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, weil die Steuererklärung als vollständig gilt. Die Datenübermittlungen Dritter werden dadurch aber nicht zu bindenden Grundlagenbescheiden. Dem Steuerpflichtigen steht es daher auch weiterhin selbstverständlich frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen. Soweit seine Angaben dann von den von dritter Seite übermittelten Daten abweichen, muss der Steuerfall nach § 155 Absatz 4 Satz 3 AO insoweit durch einen Sachbearbeiter im Finanzamt geprüft werden.

In § 155 Absatz 4 AO wurde eine vollständig automationsgestützte Bearbeitung von Steuererklärungen zugelassen. Die Finanzbehörden können danach Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen, insbesondere in dessen Steuererklärung, ausschließlich automationsgestützt vornehmen oder korrigieren, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall personell zu bearbeiten.

Korrektur bei Schreib- oder Rechenfehlern

Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Damit können künftig auch solche Fälle „berichtigt“ werden, in denen dem Finanzamt die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.

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