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BFH zur Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit 2 Urteilen vom 11.11.2010 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen (endlich) geändert und den Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Notwendigkeit der damit verbunden Kosten erleichtert.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit zwei Urteilen vom 11.11.2010 (Az. VI R 17/09 und VI R 16/09) hat der BFH entschieden, dass der Nachweis einer Krankheit und die Notwendigkeit der damit verbundenen Krankheitskosten nicht mehr zwingend durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein amtsärztliches Attest geführt werden muss. Dieser Nachweis kann nach neuer Rechtsprechung des BFH nun auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Damit wird wird die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen deutlich erleichtert.

Endlich hat der BFH ein Einsehen mit den Steuerpflichtigen, die durch ihre Krankheit oder die Krankheit naher Angehöriger (oftmals Kinder) meist schon genug belastet sind. Aus unzähligen Fällen in meiner Kanzlei weiß ich, dass in vielen Fällen Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, weil die Ausgaben nicht durch ein ärztliches Attest gedeckt waren. in kombination mit der zumutbaren Belastungen hat das Finanzamt die gesamten Krankheitskosten nahezu auf 0,00 zusammengestrichen. Das Finanzamt berief sich in den Fällen darauf, dass es sich bei Aufwendungen für Medikamente nur dann um außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG handelt, wenn diese Aufwendungen durch entsprechendes Attest als Krankheitskosten nachgewiesen werden konnten.

Urteil des BFH vom 11.11.2010 (VI R 17/09)

In dem ersten entschiedenen Verfahren (VI R 17/09) stand die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Statt dessen machten sie den Schulbeitrag, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten der Therapie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab und auch die daraufhin erhobene Klage beim Finanzgericht blieb ohne Erfolg, da die Aufwendungen nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen seien, wenn die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden und dies durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten ärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachgewiesen wird.

Urteil des BFH vom 11.11.2010 (VI R 16/09)

In dem anderen entschiedenen Verfahren (VI R 16/09) ging es um die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen, die wegen Asthmas eines Kindes erforderlich wurden. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztlichen Attest nachgewiesen worden sind. Die Steuerpflichtigen waren auf eigene Faust ins Möbelhaus gefahren und hatten sich dort neue Möbel angeschafft, die für das Kind nicht länger belastend waren.

Auf die Revision der Kläger hat der BFH beide Vorentscheidungen der Finanzgerichte aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der Behandlungskosten nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Der Nachweis sei vielmehr auch durch ein ärztliches Gutachten (im Nachhinein) zu führen.

Im Streit mit dem Finanzamt über das Vorliegen einer Krankheit und daraus zwangsläufig entstehender Krankheitskosten tragen die Steuerpflichtigen jedoch weiterhin das Risiko, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die medizinische Indikation der entstandenen Kosten im Nachhinein nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts feststellen kann. Es ist daher weiter dringend zu empfehlen, dass sich Steuerpflichtige bei hohen Krankheitskosten vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Attest einholen.

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