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Was man zur Rürup-Rente wissen sollte

Die Rürup-Rente ist ein steuerlich geförderter Baustein der Altersvorsorge, die sich in erster Linie für selbständige Unternehmer und Freiberufler eignet. Basis ist eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung sehr ähnlich ist. Vor dem Abschluß eines Versicherungsvertrages sollte man sich jedoch auch mit den Nachteilen der Rürup-Rente auseinandersetzen.

Inhalt:

  1. Das System der Rürup-Rente
  2. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
  3. Die Rürup-Rente in der Steuererklärung
  4. Nachteile der Rürup-Rente
  5. Vorteile der Rürup-Rente

Gerade zum Jahresende werden die steuerlich geförderten Produkte zur Altersvorsorge angepriesen, darunter auch die sog. Verträge zur Rürup-Rente. Selbständige Unternehmer und Freiberufler werden i.d.R. mit der Steuerersparnis geködert, die sich durch Zahlungen in einen solchen Altersvorsorgevertrag erzielen lässt. Leider wird dieses Produkt zur Altersvorsorge nicht jeden dauerhaft beglücken, da die Nachteile der Rürup-Rente vielseitig und zum Teil von großer Tragweite sind.

1. Das System der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente gehört neben der

  • gesetzlichen Rentenversicherung,
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
  • der Alterssicherung für Landwirte

zu den Bausteinen der Basisversorgung i.S.d. der Altersvorsorge, wie sie durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz definiert wurden. Der Name stammt von der Sachverständigenkommission unter dem Vorsitz des Wirtschaftswissenschaftlers Hans-Adalbert Rürup. Diese 2002 von der damaligen Bundesregierung zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen zur Altersvorsorge und Altersbezügen eingesetzt worden. 

Bei der Rürup-Rente handelt es sich um ein Produkte für selbständige Unternehmer oder Freiberufler zur Bildung einer eigenfinanzierten Altersvorsorge. Basis ist eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung sehr ähnlich ist.

Während die Beiträge in der Ansparphase als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind, unterliegen die Renten in der Auszahlungsphase einer sog. nachgelagerten Besteuerung. Es sind langfristige Übergangsphasen zu berücksichtigen, die ab 2025 eine vollständige steuerliche Freistellung der Vorsorgeaufwendungen zu einer Rürup-Rente vorsehen, während die Renten in der Auszahlungsphase ab 2040 zu 100% zu versteuern sind.

Für die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben muß der Versicherungsvertrag sehr restriktive Bedingungen und Voraussetzungen erfüllen. Die meisten entpuppen sich als gravierende Nachteile, wenn es um die Absicherung der Hinterbliebenen geht.

Wie bei allen Versicherungsprodukten ist auch bei der Rürup-Rente eine unabhängige Beratung und ein Vergleich der Angebote unerlässlich, insbesondere bei der Kombination mit Zusatzversicherungen. Dies gilt bei der Rürup-Rente umso mehr als bei allen anderen Versicherungen, da nicht nur eine Kündigung bzw. Veräußerung ausgeschlossen sind, sondern i.d.R. auch hohe Abschlußkosten.

2. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge in einen sog. Rürup-Vertrag unterliegt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG sehr restriktiven Bedingungen bzw. Voraussetzungen. Diese sind denen der gesetzlichen Rentenversicherung sehr ähnlich sind und lassen sich stichpunktartig wie folgt aufzählen:

  • Vertragsbeginn nach dem 1.1.2005.
  • Auszahlung nur als monatliche Rente (kein Kapitalwahlrecht).
  • Auszahlung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (betrifft Verträge ab dem 01.01.2012).
  • Vererblichkeit, Übertragbarkeit und Beleihung ausgeschlossen.
  • Keine Möglichkeit zur Veräußerung bzw. zum Rückkauf.

Sind diese Bedingungen erfüllt, mindern die Beiträge wie Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen des selbständigen Unternehmers oder Freiberuflers.

3. Die Rürup-Rente in der Steuererklärung

Bei Ledigen ist der Sonderausgabenabzug auf einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 pro Jahr begrenzt, bei Verheirateten auf EUR 40.000,00 pro Jahr. In der Einkommensteuererklärung sind die gezahlten Beiträge in der Zeile 7 der Anlage V anzugeben.

Der steuerlich absetzbare Betrag steigt

  • von 60% in 2005 jährlich um 2 Prozentpunkte an,
  • bis er ab 2025 zu einer 100%-igen Entlastung

führt. In 2014 können 78% von den geleisteten Beiträgen abgezogen werden. Im Gegenzug steigt der Besteuerungsanteil der Renten von 50% in 2005 auf 100% ab 2040.

4. Nachteile der Rürup-Rente

Die Nachteile hängen im wesentlichen mit den Restriktionen und Voraussetzungen zusammen, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllt werden müssen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge zu realisieren.

An erster Stelle steht die mangelhafte Hinterbliebenenversorgung im Falle des Todes des Versicherungsnehmers, die allenfalls über weitere Zusatzversicherungen realisiert werden kann.

Hinzukommt der Ausschluss des Kapitalwahlrechts, der Vererbbarkeit, der Übertragbarkeit und der Beleihungsmöglichkeit. Diese Kombination ist nicht zu unterschätzen. Welcher Familienvater zahlt schon gerne in einen Altersorgevertrag ein, wenn das Guthaben im Falle des Todes der Versicherungsgemeinschaft zugute kommt, aber nicht den nächsten Familienangehörigen?

Als weiterer Nachteil ist zu berücksichtigen, dass die Renten im Rahmen der Auszahlungsphase zu versteuern sind, ab 2040 in vollem Umfang.

5. Vorteile der Rürup-Rente

Während die Nachteile vielseitig und gravierend sind, bleibt die Zahl der Vorteile leider überschaubar. Letztere beschränken sich im wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge für Altersvorsorge.
  • Flexible Ansparvarianten.
  • Keine Anrechnung des Sparvermögens im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
  • Angespartes Kapital ist pfändungs- und insolvenzsicher.

In Verbindung mit einer Abfindung kann der Abschluß einer Rürup-Vertrages interessant sein.

Was man zur Rürup-Rente wissen sollte
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