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Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Nach dem Willen der Regierung soll zukünftig durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgeschlossen werden, die strafbefreiende Selbstanzeige zum Gegenstand einer Hinterziehungsstrategie zu machen. Die aktuelle Regierung aus CDU, CSU und FDP sah sich im Zuge der Daten-CDs aus der Schweiz und aus Lichtenstein und der damit zusammenhängenden Flut von Selbsanzeigen sog. Steuerflüchtlinge genötigt, auf diesem Gebiet nachzulegen. Im Zuge der Selbstanzeigen nach entsprechenden Veröffentlichungen über aufgetauchte Daten-CDs ist der Finanzverwaltung aufgefallen, dass sich die Selbstanzeigen nur auf die jeweils in den Medien genannten Herkunftsländer und Banken beschränkten.

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung) vom 08.12.2010 verschärft die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige und schließt eine strafbefreiende Wirkung bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung aus. Die Regelungen der §§ 371 und 378 in der Abgabenordnung werden somit hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige modifiziert werden. Die zeitliche Planung sieht ein Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes noch im I. Quartal 2011 zu vor.

Im Falle einer Selbstanzeige tritt nach dem jetzigen Regierungsentwurf nur noch dann Straffreiheit – sprich keine Geld- oder Gefängnisstrafe – ein, wenn der Steuerpflichtige alle noch nicht verjährten Taten offenlegt und alle noch nicht erklärten Einkünfte sämtlicher Steuerarten vollständig und in einer formal ordnungsgemäßen Selbstanzeige anzeigt. Strafbefreiende Teil-Selbstanzeigen (wie oben beschrieben) sollen durch die gesetzlichen Änderungen zukünftig ausgeschlossen werden. Vilemehr soll nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung das „Alles oder nichts“-Prinzip gelten.

Darüber hinaus tritt zukünftig der Ausschluß der Straffreiheit bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ein. Die Sperrwirkung einer Prüfungsanordnung tritt also schon zu dem Zeitpunkt ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Mitteilung einer anstehenden Betriebsprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben worden ist. Daneben bleiben die bisherigen Ausschlußgründe bestehen. Bislang war es so, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bis zum Erscheinen des Prüfers möglich war.

Wer sich also im Moment mit dem Gedanken einer teilweisen Selbstanzeige trägt, sollte sich damit beeilen, da die Neuregelungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam werden sollen. Eine nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingelegte Selbstanzeige wird als erstmalige Selbstanzeige gewertet und entfaltet nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn sie formal ordnungsgemäß und vollständig ist.

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz