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Steuererklärung 2014

Bei der Steuererklärung für 2014 sind einige Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht zu beachten, die ich neben den lohnenswerten Klassikern im nachfolgenden Artikel kurz vorgestellt und erläutert habe.

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Steuererklärung 2014

Bei der Steuererklärung für 2014 müssen sowohl selbständige Unternehmer und Freiberufler als auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer einige Neuerungen und Änderungen im Steuerrecht zu beachten, insbesondere in den Bereichen Fahrtkosten und Pendlerpauschale, Reisekosten und Doppelte Haushaltsführung.

Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können im Rahmen der Anlage N zu ihrer Steuererklärung eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hierbei ist unerheblich, inwieweit tatsächlich Kosten entstanden sind. Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können auch höhere Fahrtkosten absetzen, müssen diese allerdings durch Vorlage von Fahrkarten auch nachweisen können.

Erstmals für das Jahr 2014 wurde der bisher unbestimmte Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt und gesetzlich definiert. Letztere wird vorrangig anhand der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bestimmt, hilfsweise durch Ermittlung der Arbeitszeiten an verschiedenen Orten. Fehlt es an einer ausdrücklichen dauerhaften Zuordnung im Arbeitsvertrag, ist die erste Tätigkeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer

  • typischerweise täglich,
  • zwei volle Arbeitstage je Woche oder
  • mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit

tätig war. Ab 2014 kann auch der Betrieb eines Kunden des Arbeitgebers die „erste Tätigkeitsstätte“ sein, wenn es eine dauerhafte Zuordnung dorthin im Arbeitsvertrag gibt und der Arbeitnehmer dort auch längerfristig tätig wird. Diese Neuregelung der betrifft insbesondere Leiharbeiter und -arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Entleihers haben. Zusätzliche Verpflegungspauschalen und Reisenebenkosten fallen dann ebenfalls weg.

Reisekosten

Der Bereich Reisekosten wurde mit Wirkung ab 01.01.2014 völlig neu geregelt. Hiernach liegt ab 2014 nur noch in den Fällen eine Auswärtstätigkeit mit entsprechenden Reisekosten vor, wenn die Tätigkeit außerhalb der „ersten Tätigkeitsstätte“ ausgeübt wird.

Fahrtkosten

Fahrtkosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten sind mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Dienstreisepauschale als Werbungskosten absetzbar, ab 2014 begrenzt auf 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer für Pkw und 0,20 Euro für jedes andere motorisierte Fahrzeug (z.B. Motorrad, Mofa).

Verpflegungspauschale

Bei Auswärtstätigkeiten können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wobei die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend ist. Ab 2014 gibt es jedoch nur noch zwei Verpflegungspauschalen:

  • 12,00 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und
  • 24,00 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.

Für den An- und Abreisetag kommt eine Verpflegungspauschale von 12,00 Euro zum Tragen, unabhängig von der Abwesenheitsdauer.

Bisher konnten die Verpflegungspauschalen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit längstens für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab 2014 führt jede Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens 4 Wochen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, unabhängig vom Grund der Unterbrechung.

Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland gelten je nach Land unterschiedliche Verpflegungspauschalen, die sich aus dem Bundesreisekostengesetz ableiten und vom Bundesfinanzministerium regelmäßig veröffentlicht werden.

Übernachtungskosten

Übernachtungskosten können nur in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei diese bei der Steuererklärung grundsätzlich durch entsprechende Belege nachzuweisen sind. Ab 2014 wird eine betragsmäßige Begrenzung auf EUR 1.000,00 ab dem 49. Monat der Auswärtstätigkeit eingeführt.

Doppelte Haushaltsführung

Auch der Bereich „Doppelte Haushaltsführung“ unterliegt ab 2014 einigen Veränderungen, die bei der Steuererklärung zukünftig zu beachten sind. Bislang lag eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnte und außerhalb dieses Beschäftigungsorts einen weiteren eigenen Hausstand bzw. einen Haushalt unterhielt, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellte. Ab 2014 tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand erforderlich ist. Für die Aufrechterhaltung des eigenen Hausstands ist es hiernach nicht mehr ausreichend, wenn ein oder mehrere Zimmer im Haushalt der Eltern bewohnt wird. Ferner muss sich die (Zweit-)Wohnung ab 2014 im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte befinden, d.h. der Weg von der (Zweit-)Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte darf nicht mehr als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte betragen. Wie bei den Reisekosten gibt es auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab 2014 nur noch zwei Verpflegungspauschalen. Für die Tage der An- und Abreise wird unabängig von der Abwesenheitsdauer eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gewährt. Der Abzug der monatlichen Kosten für die Wohnung an der ersten Tätigkeitsstätte im Inland (incl. Pkw-Stellplatz oder Garage) sind begrenzt auf EUR 1.000,00.

Umzugskosten

Umzugskosten können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt (oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet) werden, wenn es sich um einen beruflich begründeten Umzug handelt. Zu den Umzugskosten gehören u.a. die Transportkosten, Reisekosten und doppelte Miete in tatsächlicher Höhe. Zusätzlich wird eine Umzugskostenpauschale gewährt, deren Höhe für beruflich begründete Umzüge ab 01.03.2014 auf

  • EUR 715,00 für Ledige,
  • EUR 1.429,00 für Verheiratete und
  • EUR 315,00 für weitere Personen

erhöht wurde. Auch die Pauschale für abziehbare Nachhilfekosten wegen eines beruflich bedingten Umzugs wurden ab 2014 auf bis zu EUR 8.354,00 erhöht.

Weitere Hinweise und Links

BMF-Schreiben zur Reform des Reisekostenrechts ab 1.1.2014

Übersicht über die ab 01.01.2014 geltenden Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Ausland

Steuererklärung 2014