Menü

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll das Steuerrecht nach dem Willen der Regierung aus CDU, CSU und FDP einfacher machen. Ein Referentenentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf Basis der Empfehlungen eines Koalitionsausschusses von CDU, CSU und FDP liegt bereits vor. Es handelt sich um ein Paket aus rund 40 Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastung der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Endgültiges Ziel der Steuervereinfachung ist die vom Finanzamt vorausgefüllte Einkommensteuererklärung, die vom Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege beim Finanzamt sozusagen „auf Knopfdruck“ eingereicht wird. Auch die gesamte Korrespondenz zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt soll langfristig papierlos und mittels EDV geführt werden. Ferner ist es Ziel der Bundesregierung, dass Betriebsprüfungen bei Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern künftig zeitnah durchgeführt werden. Das ist jedoch noch Zukunftsmusik. Bis dahin müssen noch einige Hürden übersprungen werden.

Der Referentenentwurf für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 20.12.2010 auf den Weg gebracht, um einen Beschluss der Bundesregierung im Februar 2011 zu ermöglichen. Im Anschluß daran folgt das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag.

Einzelmaßnahmen im Steuervereinfachungsgesetz 2011

Im wesentlichen sind in dem Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a EStG von derzeit 920 Euro auf 1.000 Euro.
  • Vereinfachte Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten (§§ 9c, 10 EstG) unabhängig von persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern.
  • Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag ohne Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern (§ 32 EstG).
  • Vereinfachung bei der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und Pkw nutzt.
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute
 von 7 auf insgesamt 4 Veranlagungsarten (§§ 25, 26a EStG).
  • Befreiung von der jährlichen Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn (§ 46 Abs. 2 EStG) und Wahlrecht für nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige, die Einkommensteuererklärungen nur noch alle zwei Jahre beim Finanzamt abzugeben.
  • Verzicht auf die Angabe der Kapitaleinkünfte bei Spenden und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 5b EStG)
  • Steuerfreiheit von Stipendien gem. § 3 Nr. 44 EStG, wenn sie unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
  • Erstattungsüberschüsse bei Sonderausgaben führen (nur) zur Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
  • Grenze bei verbilligter Vermietung
 wird einheitlich auf 66 % (bzw. 2/3) der ortsüblichen Miete angehoben. Bei Vereinbarung einer verbilligten Miete über 2/3 der ortsüblichen Miete gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die bisherige Totalüberschußprognosse entfällt.
  • Bei Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung (§ 16 EStG) gilt der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt.
  • Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung
 durch Wegfall der hohen Anforderungen an eine elektronische Rechnung und Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung. 
Die papierlose Kommunikation mit der Finanzverwaltung soll insgesamt und zukünftig für alle Phasen im Besteuerungsverfahren eingeführt werden.

Einige der vorgestellten Maßnahmen wären sehr zu begrüßen auf dem Weg einer Steuervereinfachung in Deutschland. Insbesondere die vereinfachte Berücksichtigung der Kinder im Steuerrecht (Kinderbetreuungskosten, Kindergeld, Kinderfreibetrag) ist aus meiner Sicht ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung.

Steuervereinfachungsgesetz 2011
Tagged on: