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Veräußerungsgewinn beim Autoverkauf

Zum Veräußerungsgewinn beim Autoverkauf gehört der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert des Pkw, wenn dieses zum Betriebsvermögen gehört. Dies gilt auch, wenn der Pkw zuvor teilweise für private Zwecke genutzt wurde.

Inhalt:

  1. Veräußerungsgewinn beim Autoverkauf
  2. BFH-Urteil vom 16.06.2020
  3. Erlös aus Autoverkauf ist Betriebseinnahme

1. Veräußerungsgewinn beim Autoverkauf

Der selbständige Freiberufler Anton Müller hatte sich 2008 einen Firmenwagen angeschafft. Der Kaufpreis lag bei 75.000 Euro. Er nutzte das Auto bis 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % privat.

In den Steuererklärungen für 2008 bis 2013 war der Firmenwagen in dem Anlageverzeichnis jeweils mit den fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Antragsgemäß berücksichtigte das FA eine AfA unter Zugrundelegung einer 5-jährigen Nutzungsdauer. Somit war der PKW bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen in 2013 vollständig abgeschrieben. Für die private Nutzung des Pkw setzte er eine Nutzungsentnahme in Höhe von 75 % der entstandenen Aufwendungen (einschließlich AfA) an.

In 2013 kaufe sich Anton Müller ein neues Auto, wobei er den Firmenwagen für 28.000 Euro in Zahlung gab. In der Einkommensteuererklärung 2013 setzte er davon jedoch nur 1/4 als Betriebseinnahme an. Das FA folgte dem jedoch nicht und erhöhte den Veräußerungsgewinn um 21.000 Euro. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.

2. BFH-Urteil vom 16.06.2020

In dem Urteil vom 16.06.2020 (VIII R 9/18) hat der BFH zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz Stellung genommen. Der Erlös aus dem Autoverkauf ist trotz der jährlichen Nutzungsentnahme weder anteilig zu kürzen noch ist eine Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die Privatnutzung entfallenden AfA möglich.

Leitsatz

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

3. Erlös aus Autoverkauf ist Betriebseinnahme

Zu den steuerbaren Betriebseinnahmen eines selbständigen Freiberuflers i.S.v. § 4 Abs. 3 EStG gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bei der Inzahlunggabe eines Pkw handelt es sich um eine steuerbare und vollentgeltliche Veräußerung von Anlagevermögen (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2004, III R 38/00; Urteil vom 13.12.2018, III R 13/15; Urteil vom 28.11.2019, IV R 54/16). Der Erlös hieraus entspricht dem vereinbarten Anrechnungsbetrag.

Die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt ist wie ein Tausch zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1960, I 175/60 U). Gem. § 6 Abs. 6 S. 1 EStG bemessen sich beim Tausch die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 6 EStG (vgl. auch § 6 Abs. 7 Nr. 1 EStG) eine Betriebseinnahme in Höhe des gemeinen Werts des hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen. Der Restbuchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts ist als Betriebsausgabe abzuziehen (BFH-Urteil vom 16.02.1995, IV R 29/94).

BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

Keine Minderung des Veräußerungsgewinns wegen früherer Privatnutzung des Firmenwagens

Die frühere Privatnutzung des Pkw führt zu keiner Gewinnminderung um die auf die Privatnutzung entfallende AfA. Die Besteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens einerseits und die spätere Veräußerung des Firmenwagens unter Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen sind steuerrechtlich unterschiedliche Vorgänge und daher getrennt voneinander zu betrachten.

Die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe der Selbstkosten einschließlich der anteiligen AfA hat keine Auswirkungen auf die Bemessung des Veräußerungsgewinns beim Autoverkauf.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erhöht bei einer Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i.S. der §§ 4 und 5 EStG.

Weder ist der Veräußerungserlös oder der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös in Höhe der anteiligen Privatnutzung zu kürzen, noch findet eine (außerbilanzielle) Kürzung in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA-Beträge statt.

BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18

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