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Verluste im Steuerrecht

Soweit Verluste aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können (Verlustausgleich), sind diese zunächst grundsätzlich mit positiven Einkünften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu verrechnen (Verlustrücktrag). Soweit die entstandenen Verluste weder im entsprechenden noch im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum verrechnet werden können, erfolgt ein Verlustvortrag mit der Konsequenz, dass der Verlust die zu versteuernden Einkünfte in den folgenden Jahren mindert.

Inhalt:

  1. Verluste im Steuerrecht
  2. Verlustausgleich
  3. Verlustrücktrag
  4. Verlustvortrag

1. Verluste im Steuerrecht

Ein Verlust i.S.d. Einkommensteuerrechts ist das negative Ergebnis im Rahmen einer der folgenden Einkunftsarten:

  • Negativer Gewinn bei Gewinneinkünften gem. §§ 13 bis 18 EStG;
  • Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bei Überschußeinkünften gem. §§ 19 bis 23 EStG.

Verluste werden steuerrechtlich grundsätzlich anerkannt, soweit hinsichtlich der speziellen Tätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung eine Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen ist. Der Verlustabzug ist jedoch personenbezogen und steht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Besondere Regelungen gelten für Ehegatten, Lebenspartner, Erben und Kapitalgesellschaften.

2. Verlustausgleich

In Deutschland ist der Ausgleich positiver Einkünfte (= Gewinn bzw. Einnahmenüberschuß bei Einnahmen-Überschußrechnung) mit negativen Einkünften (= Verluste) im gleichen Veranlagungszeitraum vorrangig, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt wird. Seit 2004 ist der Verlustausgleich grundsätzlich auch einkünfteübergreifend wieder unbegrenzt möglich.

In besonderen Situationen und Einzelfällen bestehen jedoch einige Sonderregelungen zur Verlustabzugsbeschränkung, die vorrangig zu beachten sind. So ist der Verlustausgleich z.B. bei Verlusten

  • aus einer Kommanditbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG) und anderen vergleichbaren Beteiligungen mit beschränkter Haftung (§ 15 IV EStG),
  • aus Spekulationsgeschäften (§ 20 Abs. 6 EStG)
  • und bei beschränkter Steuerpflicht gem. § 50 Abs. 2 EStG

eingeschränkt.

3. Verlustrücktrag

Soweit Verluste in einem Veranlagungszeitraum nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können (Verlustausgleich), sind diese nach § 10d EStG grundsätzlich zunächst mit positiven Einkünften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu verrechnen (Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag wird jedoch gem. § 10d Abs. 1 EStG auf die dort genannten Höchstbeträge begrenzt.

Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige gem. § 10d Abs. 1 EStG ein Wahlrecht dahingehend, dass anstelle eines (begrenzten Verlustrücktrags in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum ein vollständiger Verlustvortrag in den folgenden Veranlagungszeitraum erfolgt. Erforderlich ist ein Antrag, der auch betragsmäßig beschränkt werden kann, was in vielen Fällen sehr sinnvoll ist, um die steuerliche Effizienz des Grundfreibetrages, der Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und anderer steuerlicher Vergünstigungen zu erhalten. Der Antrag erfolgt i.d.R. im Rahmen der Steuererklärung, gesetzlich nicht befristet und widerruflich. In zeitlicher Hinsicht endet das Wahlrecht grundsätzlich mit Bestandskraft der Feststellungsbescheids, in dem der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. IV EStG gesondert festgestellt wird.

4. Verlustvortrag

Soweit Verluste weder im entsprechenden noch im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, erfolgt ein Verlustvortrag dahingehend, dass die verbleibenden Verluste mit anderen positiven Einkünften in den folgenden Jahren zu verrechnen sind. Das zuständige Finanzamt erlässt diesbezüglich einen gesonderten Feststellungsbescheid, in dem der „verbleibende Verlustvortrag“ auf den folgenden Veranlagungszeitraum festgestellt wird.

Im folgenden Veranlagungszeitraum wird der festgestellte Verlustvortrag grundsätzlich in voller Höhe mit anderen positiven Einkünften verrechnet (Verlustausgleich) und kann – anders als der Verlustrücktrag – nicht betragsmäßig begrenzt werden. Seit 2004 ist der Verlustvortrag jedoch von Gesetzes wegen insoweit beschränkt, als der Verlustausgleich in späteren Veranlagungszeiträumen betragsmäßig zeitlich gestreckt wird, soweit die in § 10d Abs. 2 EStG genannten Sockelbeträge überschritten werden. Diese Regelung kommt jedoch nur in den Fällen zur Anwendung, wo es um sehr hohe Verluste geht, was in der Praxis eher selten der Fall ist.

Der unbegrenzte Verlustvortrag und der daraus folgende Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften im folgenden Veranlagungszeitraum (und zwar vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) führt sehr häufig dazu, dass der Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere individuelle steuerliche Vergünstigungen ganz oder teilweise ins Leere gehen und infolgedessen unberücksichtigt bleiben. Umso wichtiger ist es, das Wahlrecht hinsichtlich des Verlustrücktrags optimal auszunutzen.

Verluste im Steuerrecht