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Vor dem Einspruch gegen Steuerbescheide

Vor dem Einspruch gegen Steuerbescheide sind einige Überlegungen anzustellen. Das Steuerrecht in Deutschland ist kompliziert und voller Einzelfallregelungen. Darüber hinaus ist der Erlaß der Steuerbescheide ein Massengeschäft, das auch bei zunehmender Digitalisierung immer fehleranfällig sein wird. Angesichts dessen ist es keine Überraschung, dass unzählige Steuerbescheide in Deutschland falsch sind, leider sehr oft zum Nachteil der steuerpflichtigen Bürger und Unternehmen. Wer sich gegen fehlerhafte bzw. rechtswidrige Steuerbescheide nicht wehrt, verschenkt meist bares Geld. Dennoch ist nicht in jedem Fall richtig oder notwendig, sofort einen formellen Einspruch gegen den vermeintlich rechtswidrigen Steuerbescheid einzulegen, da andere Möglichkeiten eventuell schneller und einfacher zum Ziel führen.

Inhalt:

  1. Prüfung der Steuerbescheide
  2. Schlichter Antrag auf Änderung
  3. Einspruch gegen Steuerbescheid

1. Prüfung der Steuerbescheide

Steuerbescheide sind und bleiben trotz zunehmender Digitalisierung ein Massengeschäft, bei deren Bearbeitung sich immer wieder Fehler einschleichen, sowohl auf Seiten des Finanzamts als auch auf Seiten der steuerpflichtigen Personen und Unternehmen. Daher gilt der dringende Rat, jeden Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen und mit der eingereichten Steuererklärung oder Steueranmeldung zu vergleichen. Dabei sollte man sich nicht einzig und allein auf die Erläuterungen der Steuerbescheide verlassen, da die meisten Fehler oder Abweichungen in der Praxis dort garnicht erläutert werden.

2. Schlichter Antrag auf Änderung

Haben Sie einen Fehler im Steuerbescheid oder eine Abweichung gegenüber der Steuererklärung entdeckt, muss nicht in jedem Fall ein formeller Einspruch gegen den Steuerbescheid eingereicht werden. Handels es sich beispielsweise um offensichtliche Rechenfehler oder Tippfehler bei der Übertragung, hilft oftmals ein Anruf beim zuständigen Beamten in der Veranlagungsstelle weiter, verbunden mit einem schlichten Antrag auf Korrektur bzw. Änderung. Achten Sie jedoch darauf, dass die telefonisch zugesagte Änderung oder Korrektur auch innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt. Anderenfalls kann es Ihnen passieren, dass der „fehlerhafte“ Steuerbescheid rechtskräftig wird und sich im Finanzamt keiner mehr an das Telefonat mit dem mündlichen Antrag erinnern kann.

3. Einspruch gegen Steuerbescheide

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist regelmäßig das richtige Mittel steuerpflichtiger Bürger oder Unternehmen, um sich gegen einen fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Steuerbescheid zu wehren.

Das Einspruchsverfahren wird in den §§ 347 bis 367 AO geregelt, unter dem Titel Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren. Im Normalfall muss ein Einspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor eine Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann. Der Einspruch gegen einen rechtswidrigen Steuerbescheid ist daher das wichtigste Instrument, wenn es um Rechtsschutz im Steuerrecht geht.

Mit einem Einspruch kann man sich auch gegen festgesetzte steuerliche Nebenleistungen wehren, insbesondere gegen

  • einen Verspätungszuschlag gem. § 152 AO,
  • Säumniszuschlag gem. § 240 AO oder
  • gegen festgesetzte Zinsen gem. §§ 233-237 AO.

Vorsicht bei einem Grundlagenbescheid, der noch nicht zur Zahlung verpflichtet.

Einspruchsbefugnis

Einspruchsbefugt ist derjenige, der durch ein Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Das kann z.B. der Empfänger eines Steuerbescheids sein, in dem Werbungskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht – vollständig – berücksichtigt wurden.

Einspruchsfrist beachten

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist gem. § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Die Berechnung der Monatsfrist ergibt sich aus § 108 AO i.V.m. §§ 187-193 BGB. Wer die Einspruchsfrist versäumt hat, kann sich nur noch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO „retten“, was jedoch mit einer Reihe von weiteren Voraussetzungen verbunden ist. Daher gilt der dringende Rat, nicht bis zum letzten Drücker zu warten, sondern im Zweifel lieber einen fristwahrenden Einspruch ohne Begründung einzureichen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer die Einspruchsfrist versäumt hat, kann sich an folgenden Fällen orientieren, in denen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde:

  • Sofortiger Einspruch nach einem Urlaub oder einer Geschäftsreise (bis zu 6 Wochen), wenn die Einspruchsfrist nach der Rückkehr bereits abgelaufen war (BFH, Beschluss v. 21.1.1992 – VII B 234/91, BFH/NV 92, 578);
  • Einspruchsfrist versäumt wegen schwerer Krankheit oder wegen einem Unfall;
  • Abweichung von der Steuererklärung ohne Anhörung und Erläuterung im Steuerbescheid (BFH, Urteil v. 13.12.1984 – BStBl II 1985, 601).

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Ergibt sich aus dem „falschen“ Steuerbescheid eine Steuernachzahlung, sollte der Einspruch sogleich mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden. Der schlichte Einspruch gegen einen Steuerbescheid schützt im Zweifel nicht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts.  Es ist jedoch zu beachten, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der Steuerschuld gem. § 240 AO Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat anfallen können, falls der Einspruch nicht erfolgreich ist.

Das Finanzamt muss gem. § 361 Abs. 2 AO Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide gewähren, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. In der Praxis sind das meist folgende Fälle:

  • Streitige Rechtsfrage ist noch nicht durch den BFH entschieden und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte sind unterschiedliche Entscheidungen ergangen;
  • Streitige Rechtsfrage ist noch nicht durch den BFH entschieden und in der Verwaltungspraxis ist eine einheitliche Regelung noch nicht sichtbar;
  • Widersprüchliche Entscheidungen der Senate des BFH;
  • Finanzamt hat bestehende Rechtsprechung zu dem Streitfall nicht beachtet oder ist von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen;
  • es bestehen Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt aus anderen Steuerarten.

Im Übrigen ist eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn die sofortige Vollstreckung eine unbillige Härte bedeutet oder wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die nur schwer wieder gutzumachen sind. Letzteres muss jedoch im Einzelnen dargestellt und im Zweifel durch geeignete Belege nachgewiesen werden.

Ist das Einspruchsverfahren jedoch erfolglos, drohen gem. § 237 AO Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % der Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Aussetzung.

Verböserung im Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren erfolgt gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO eine komplett neue Veranlagung, die im Ergebnis auch zu einer Verschlechterung des Steuerpflichtigen gegenüber der ursprünglichen Situation führen kann, im Fachchargon auch „Verböserung“ genannt. Wird durch die Rechtsbehelfsstelle beim Finanzamt beispielsweise festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Freibetrag nicht bestehen, kann dies auch zu einer erhöhten Steuernachzahlung führen. Glücklicherweise muss das Finanzamt gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zuvor auf die Gefahr einer  Verböserung hinweisen. In so einem Fall ist eine Rücknahme des Einspruchs – am besten nach einer Besprechung mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht – zu überprüfen.

Kosten des Einspruchsverfahrens

Die Durchführung eines Einspruchsverfahrens kostet nichts, sofern Sie den Einspruch selbst einlegen und begründen. Haben Sie jedoch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt für Steuerrecht damit beauftraft, müssen Sie deren Gebühren bezahlen, selbst wenn das Einspruchsverfahren erfolgreich war. Es bleibt allenfalls die Möglichkeit, die Kosten als Werbungskosten bei den jeweiligen Einkünften geltend zu machen. War der Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolgreich, gibt es auch die Möglichkeit, die Gebühren eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters im Wege der Amtshaftung als Schadenersatz zu verlangen.

Vor dem Einspruch gegen Steuerbescheide
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